Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2011

BFH Beschluss vom 08.09.2011 – VIII R 29/09

8. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_1

I. Gegen das gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangene und am 7. Mai 2009 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. April 2009 13 K 4608/08 haben deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 Revision eingelegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_2

Die Revision war adressiert an "Bundesfinanzhof Postfach 86 02 40 70013 Stuttgart" und wurde am Freitag, den 4. Juni 2009 zur Post gegeben. Die Revision ging nach Ermittlung der zutreffenden Anschrift des Bundesfinanzhofs (BFH) durch die zuständige Postdienststelle erst am 15. Juni 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 bei dem BFH ein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_3

Nach Hinweis des Gerichts auf die eingetretene Fristversäumnis haben die Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist mit der Begründung beantragt, der Prozessvertreter habe die Fehladressierung bei Absendung nicht bemerkt. Sie hätte auch bei angemessener Zeitspanne für die Deutsche Post AG zur Ermittlung der richtigen Adresse zu einer rechtzeitigen Weiterleitung an den BFH führen müssen. Abgesehen davon hätte die Deutsche Post AG sie informieren müssen, um ihnen Gelegenheit zur rechtzeitigen erneuten Übersendung eines Revisionsschreibens zu geben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_4

Sie beantragen Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist sowie in der Sache den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus der streitigen Lebensversicherung nur in Höhe von … € der Besteuerung unterworfen werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_6

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt wurde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_7

Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist --wie hier die Frist zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO)-- einzuhalten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_8

a) Im Streitfall war die Revision vom FG zugelassen worden. Die Revisionsfrist lief mithin am Montag, den 8. Juni 2009, ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit Ablauf dieses Tages war die Revisionsschrift nicht --wie es nach § 120 Abs. 1 FGO erforderlich gewesen wäre-- beim BFH eingegangen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_9

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) sind nicht gegeben, weil das Fristversäumnis nach eigenem Vorbringen auf einem schuldhaften Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht, das diesen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_10

aa) Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes darf ein Prozessbevollmächtigter die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er hat vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1968 VII R 21-22/67, BFHE 92, 307, BStBl II 1968, 535; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1990 XII ZB 17/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 307).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_11

bb) Auf dieser Grundlage ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die fehlerhafte Adressierung bei Unterzeichnung der Revisionsschrift nicht bemerkt hat, als ihm allein (und nicht seiner Bürokraft) zuzurechnendes Verschulden anzusehen, das eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO ausschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761; vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_12

Der Einwand der Kläger, die Deutsche Post AG habe in vorwerfbarer Weise mehr als neun Tage für die Weiterleitung der fehladressierten Revisionsschrift benötigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-09-08/viii-r-29-09#rd_13

Die Zeitspanne zwischen Absendung am Freitag, den 4. Juni 2009 und Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 ist derart eng, dass nicht mehr mit einer rechtzeitigen Zustellung der fehlerhaft adressierten Revisionsschrift zu rechnen war. Entscheidend ist daher die Ursächlichkeit des Fehlers der Bevollmächtigten für die Nichteinhaltung der Frist bis zum 8. Juni 2009 (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1992 V B 228/91, juris; vom 28. November 1996 XI R 76/95, BFH/NV 1997, 497: Keine Wiedereinsetzung, wenn "nicht auszuschließen ist, dass der verspätete Zugang ... auf fehlerhafte Adressierung und daher auf ein Verschulden des Revisionsklägers zurückzuführen ist").