Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/54#abs-1 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/54#abs-2 (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
Wird zitiert von 227 Entscheidungen zu § 54 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.03.1986 – II R 5/84Zitiert von 9
- FG Saarland, 07.03.2005 – 1 K 381/04
- FG Baden-Württemberg, 14.04.2022 – 1 K 2137/21Zitiert von 2
- FG Saarland, 11.02.2014 – 2 K 1370/13
- BFH, 18.04.2023 – VII R 35/19Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare RechtshandlungZitiert von 7
- BFH, 19.08.1999 – IV R 20/99Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.04.2026 – VIII B 71/25Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von AltersvorsorgebeiträgenZitiert von 1
- BFH, 24.02.2026 – VII R 34/24Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer ÜbermittlungswegZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.