Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 120
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/120#abs-1 (1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/120#abs-2 (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/120#abs-3 (3) Die Begründung muss enthalten:
Wird zitiert von 628 Entscheidungen zu § 120 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
- BFH, 05.06.2012 – I R 51/11 · Begründung der RevisionZitiert von 9
- BFH, 15.12.2016 – X R 20/16Anforderungen an Revisionsantrag und RevisionsbegründungZitiert von 1
- BFH, 11.10.2013 – III R 69/11Anforderungen an die Revisionsbegründung - Sachrüge - schlüssige Darlegung einer GehörsverletzungZitiert von 20
- BFH, 28.07.1982 – V R 64/82Zitiert von 1
- BFH, 19.03.2019 – II R 29/17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der ComputeranlageZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- BFH, 09.07.2026 – III R 37/23Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten FamilienleistungenZitiert von 1
- BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.