Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 120
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 531
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
- BFH, 05.06.2012 – I R 51/11 · Begründung der RevisionZitiert von 9
- BFH, 15.12.2016 – X R 20/16Anforderungen an Revisionsantrag und RevisionsbegründungZitiert von 1
- BFH, 11.10.2013 – III R 69/11Anforderungen an die Revisionsbegründung - Sachrüge - schlüssige Darlegung einer GehörsverletzungZitiert von 20
- BFH, 28.07.1982 – V R 64/82Zitiert von 1
- BFH, 19.03.2019 – II R 29/17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der ComputeranlageZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
- BAG, 21.04.2026 – 1 AZR 44/25Anforderungen an die Revisionsbegründung: Unzulässigkeit der Revision bei wörtlicher Wiedergabe der Berufungsbegründung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/120#abs-1 (1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/120#abs-2 (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/120#abs-3 (3) Die Begründung muss enthalten: