Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 56
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/56#abs-1 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/56#abs-2 (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/56#abs-3 (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/56#abs-4 (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/56#abs-5 (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 702 Entscheidungen zu § 56 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.02.2026 – VII R 34/24Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer ÜbermittlungswegZitiert von 1
- FG Hamburg, 28.06.2023 – 2 K 6/23Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 – 2 K 3539/09
- BFH, 10.02.2026 – IX R 5/25 (XI R 24/24), IX R 5/25, XI R 24/24Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023Zitiert von 1
- BFH, 16.12.1988 – III R 13/85Zitiert von 8
- FG Hessen, 21.05.2024 – 6 K 677/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 28.05.2026 – 11 K 1840/25 BG
- BFH, 07.05.2026 – V R 12/24EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 56 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.