Rechtsprechung / BFH / 4. Senat / 2010

BFH Beschluss vom 10.05.2010 – IV B 15/10

4. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Beiladung beschränkt sich die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts über die Beiladung bilden.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung für 1998 vom 21. Dezember 2005 für die T-KG erhoben. In diesem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger habe den Bescheid als Treugeber eines Kommanditanteils erhalten. Die T-KG sei bereits erloschen. In der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 hat das FA ausgeführt, die A-GmbH sei Kommanditistin der T-KG gewesen und habe ihren Anteil treuhänderisch für mehrere natürliche Personen, u.a. den Kläger gehalten. Die A-GmbH sei bereits im Handelsregister gelöscht. Der angegriffene Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei ein Bescheid im sog. zweistufigen Feststellungsverfahren. In der ersten Stufe sei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der T-KG festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt worden. In der zweiten Stufe sei der Gewinnanteil des Treuhänders (A-GmbH) auf die Treugeber verteilt worden. Diese Feststellungen seien zu einem Bescheid verbunden worden, weil es sich um ein offenes Treuhandverhältnis gehandelt habe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_2

Das FG hat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 den Beigeladenen, Beschwerdeführer zu 2. und Antragsteller (Antragsteller) als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren beigeladen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_3

Der Kläger und der Antragsteller haben hiergegen Beschwerde eingelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt der Antragsteller "Einsicht in die gesamte Prozessakte (Finanzgerichtsakten, Verwaltungsakten, etc.)".

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_5

Der Kläger ist der Auffassung, die Gewährung von Akteneinsicht verstoße gegen das Steuergeheimnis.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_6

II. Dem Antragsteller wird teilweise Akteneinsicht gewährt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_7

1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht trifft entsprechend dem laufenden Beschwerdeverfahren der Beschlusssenat in der Besetzung mit drei Richtern und nicht der Senatsvorsitzende alleine (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004 IV B 110/02, juris).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_8

2. Nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_9

a) Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren. Denn für dieses unvollständig geregelte Verfahren sind über den sinngemäß anwendbaren § 121 FGO die Vorschriften der Abschnitte III und IV des Zweiten Teils der FGO anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2005 X B 157/05, BFH/NV 2006, 784).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_10

b) Im Beschwerdeverfahren ist der Rechtsbehelfsführer --im Streitfall neben dem Kläger der Antragsteller-- Beteiligter i.S. des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, unter III.2.a der Gründe).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_11

3. Allerdings kann das Recht auf Akteneinsicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) eingeschränkt sein (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 78 FGO Rz 80, m.N. aus der Rechtsprechung).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_12

Dies gilt insbesondere für die Beschwerde gegen die Beiladung. Denn erst mit der Entscheidung über die Beschwerde ist geklärt, ob die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Klageverfahrens (§ 57 Nr. 3 FGO) weiter bestehen bleibt. Nur ein Beteiligter hat aber das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO). Zum Schutz des Steuergeheimnisses hat der Gesetzgeber --anders als nach § 65 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes-- in der FGO die Möglichkeit geschaffen, auch den die Beiladung anordnenden Beschluss anzugreifen (Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz 100; vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1965, zu BTDrucks. IV/3523, S. 7, zu § 58 FGO). Im Beschwerdeverfahren über die Beiladung beschränkt sich daher die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung des BFH über die Beiladung bilden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_13

4. Vorliegend ist dem Antragsteller demnach Einsicht in die Akte des BFH zu gewähren, da sich diese nur auf die Beiladung bezieht. Ferner kann vom Antragsteller die FG-Akte eingesehen werden, weil die Frage der Beiladung von den vorgebrachten Einwendungen des Klägers abhängt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_14

Da das FG den Antragsteller als Nachtragsliquidator der A-GmbH beigeladen hat, ist dem Antragsteller auch Einsicht in die Rechtsbehelfsakte zur Nachtragsliquidation der A-GmbH sowie in den Schriftwechsel zwischen dem FA und dem Amtsgericht hinsichtlich der Nachtragsliquidation zu gewähren.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-05-10/iv-b-15-10#rd_15

Über den Inhalt der genannten Akten hinaus haben allerdings die Akten über den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren des Klägers, über die Betriebsprüfung bei der T-KG sowie die Feststellungsakten und die Dauerbeleg-Akten der T-KG keine Bedeutung für die Beiladung. Daher hat der Antragsteller insofern kein Recht auf Akteneinsicht.