Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 58
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 24.07.2024 – 2 K 248/24 StB
- FG Hessen, 20.12.2021 – 2 K 1508/20Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 08.09.2009 – 14 K 254/04
- BFH, 15.04.2014 – V S 5/14 (PKH)Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei Prozesskostenhilfe-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Geltendmachung von Unrichtigkeiten des Tatbestands - Gesetzlicher Richter - Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG - Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Revisionsverfahren - Kein Anspruch des Beteiligten auf Anfertigung von Fotokopien des gesamten Aktenmaterials
- BFH, 28.06.2011 – IX B 11/11Prozessfähigkeit - grundsätzliche Bedeutung - SachaufklärungspflichtZitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 – 7 K 7088/12
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 23.04.2024 – 8 K 836/22
- BFH, 31.01.2024 – X S 32-40/23 (PKH), X S 32/23 (PKH), X S 33/23 (PKH), X S 34/23 (PKH), X S 35/23 (PKH), X S 36/23 (PKH), X S 37/23 (PKH), X S 38/23 (PKH), X S 39/23 (PKH), X S 40/23 (PKH) · Feststellung von Prozessunfähigkeit
- BFH, 16.06.2023 – IX B 90/22Nichtzulassungsbeschwerde: Wirksamkeit der Klagerücknahme
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/58#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/58#abs-2 (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/58#abs-3 (3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.