Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 60
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 491
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 23.03.2023 – IV B 31/22(Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung nicht selbständig anfechtbar - notwendige Beiladung bei fehlender Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO ausgeschlossen)Zitiert von 2
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 04.07.2001 – VI B 301/98Zitiert von 12
- BFH, 24.10.2019 – VIII B 2/19Verstoß des FG gegen die BeiladungspflichtZitiert von 3
- BFH, 20.04.2010 – II B 131/08Keine notwendige Hinzuziehung/Beiladung eines Gesamtschuldners im Verfahren eines anderen GesamtschuldnersZitiert von 3
- BFH, 22.11.2023 – XI R 1/20(Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahren des Lieferers; Beweisvermutung nach Art. 9 Abs. 1 CMR)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- BFH, 27.01.2026 – IX R 10/24Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
- BFH, 15.01.2026 – IV R 25/23Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines MitunternehmeranteilsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/60#abs-1 (1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/60#abs-2 (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/60#abs-3 (3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/60#abs-4 (4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/60#abs-5 (5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/60#abs-6 (6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.