Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 57
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 151
Nach Gewicht
- BFH, 06.12.1983 – VIII R 203/81Zitiert von 6
- BFH, 08.10.2019 – X R 23/18Auslegung der Beteiligtenbestimmung in der KlageschriftZitiert von 2
- BFH, 16.01.1984 – GrS 5/82
- BFH, 14.01.2025 – VIII R 36/23Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschGZitiert von 3
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 05.09.2023 – VIII R 31/20Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen beizuladenden GesellschaftersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.01.2026 – IV R 25/23Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines MitunternehmeranteilsZitiert von 1
- BFH, 20.11.2025 – II R 7/23(Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016)
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
151 Entscheidungen zu § 57 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beteiligte am Verfahren sind
1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).