Rechtsprechung / ArbG Stuttgart / 4. Kammer / 2024
ArbG Stuttgart Urteil vom 11.07.2024 – 4 Ca 1784/24
4. Kammer · ECLI:DE:ARBGSTU:2024:0711.4Ca1784.24.00
ArbeitsrechtBaden-WürttembergArbeitsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
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Leitsatz
Gegen die in Ziff. 2 des Ergänzungstarifvertrags Befristungen vom 10. Dezember 2020, geschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (Südwestmetall) und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg, getroffenen Regelungen bestehen im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Wirksamkeitsbedenken.
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.100 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund Befristung.
Randnummer2
Der Kläger ist jedenfalls seit Mai 2020 Mitglied der IG Metall; die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall).
Randnummer3
Der Kläger stand seit dem 16.03.2020 in den Diensten der Beklagten als Facharbeiter (Produktion und Logistik) im Werk der Beklagten in A. (Anlage K1 – Bl. 4 ff. d.A.). Der am 10.03.2020 geschlossene Arbeitsvertrag war bis zum 30.09.2020 befristet. Mit Vereinbarung vom 26.06.2020 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2021 (Anlage K1 – Bl. 10 d.A.), mit Vereinbarung vom 18.03.2021 zum 30.09.2021 (Anlage K1 – Bl. 11 d.A.), mit Vereinbarung vom 15.09.2021 zum 31.03.2022 (Anlage K 1 – Bl. 13 d.A.), mit Vereinbarung vom 16.03.2022 zum 30.09.2022 (Anlage K1 – Bl. 14 d.A.), mit Vereinbarung vom 14.09.2022 zum 30.09.2023 (Anlage K1 – Bl. 15 d.A.) und vom 08.09.2023 zum 15.03.2024 (Anlage K 1 – Bl. 16 d.A.) verlängert. Bei allen Befristungen handelte es sich um sachgrundlose Befristungen.
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Mit Schreiben vom 04.12.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, sondern vertragsgemäß am 15.03.2024 enden solle.
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Am 10.12.2020 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) und die IG Metall Bezirk Baden-Württemberg durch die Bezirksleitung Baden-Württemberg für die Beklagte einen Ergänzungstarifvertrag Befristungen (künftig: Ergänzungstarifvertrag Befristungen). Darin wurde Folgendes vereinbart:
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„1. Geltungsbereich
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Dieser Tarifvertrag gilt
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• räumlich für den Betrieb A./B./C. der D. AG
und
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• persönlich für alle ehemals gewerblichen Mitarbeiter/Innen des Ressorts „Produktion und Logistik" der D. AG, soweit und solange sie in einem nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnis stehen.
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2. Dauer von Befristungen nach § 14 Abs.2 TzBfG
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Die Tarifvertragsparteien machen von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch und legen die Höchstdauer der Befristung sowie die Anzahl der Verlängerungen wie folgt fest.
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a. Ein Arbeitsverhältnis kann bis zur Gesamtdauer von 48 Monaten ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
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b. Das Arbeitsverhältnis kann innerhalb dieser Zeitspanne bis zu sechs Mal verlängert werden.
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c. Ziff. a. und b. gelten auch für bereits bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse. Dabei werden die bisherige Dauer der Befristung und etwaige Verlängerungen auf die maximale Dauer der Befristung nach a. und die Anzahl der Verlängerungsmöglichkeiten nach b. angerechnet.
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3. Sprechklausel
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Sollten sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für sachgrundlose Befristungen während der Laufzeit dieses Ergänzungstarifvertrags ändern und hierdurch eine Anpassung der Regelungen nach Ziffer 2 erforderlich werden, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Gespräche bzgl. solcher Anpassungen mit dem Ziel einer Einigung einzutreten.
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4. Schlussbestimmungen
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Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er ist befristet und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.07.2025. Befristungen, die am 31.07.2025 noch auf Basis dieses Tarifvertrags laufen, bleiben jedoch bis zum jeweiligen vereinbarten Beendigungszeitpunkt wirksam. Der Tarifvertrag entfaltet insoweit Nachwirkung. Eine Kündigung des Tarifvertrages während seiner Laufzeit ist ausgeschlossen.“
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Der Kläger ist der Ansicht, die Befristung sei unwirksam.
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Insbesondere trägt er vor, dass der Ergänzungstarifvertrag Befristungen zeitlich nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Dies führe zu einer unzulässigen Rückwirkung des Tarifvertrages. Zudem sei die Tariföffnungsklausel, § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG wegen Unbestimmtheit und Rechtsunklarheit verfassungswidrig. Die ständige Rechtsprechung des BAG zur Einschränkung dieser Vorschrift überschreite die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und sei daher nicht beachtlich. Darüber hinaus sei § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG wegen Missachtung von § 5 der Rahmenvereinbarung der Europäischen Sozialpartner zur RL 1999/70/EG nicht unionsrechtskonform. Im Übrigen sei der Ergänzungstarifvertrag Befristungen unwirksam, da aus dem Tarifwerk ein zugrundeliegender anerkennenswerter sachlicher Grund nicht ersichtlich sei.
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Zudem soll dem Kläger für den Fall der Wirksamkeit der Befristung ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen. Dies ergebe sich daraus, dass eine dem Kläger nicht bekannte Zahl an befristeten Mitarbeitern unbefristet übernommen worden sein soll. Zudem soll den befristet beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten wiederholt in Aussicht gestellt worden sein, es könne die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgen. Auch beruft sich der Kläger auf Aussagen des Betriebsrates, wonach die Standortsicherung für den Großraum E. bis 2030 geplant sei und der Betriebsrat in Gesprächen mit der Unternehmensleitung sei, ob nicht Teile der Mitarbeitenden, die nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, übernommen werden könnten. Der Wiedereinstellungsanspruch solle aus §§ 242, 315 BGB bzw. § 1 Abs. 3 KSchG analog resultieren. Die Rechtsprechung des BAG, wonach ein Anspruch auf Übernahme nach sachgrundlosen Befristungen ausgeschlossen sei, komme nicht zur Anwendung, da der Kläger über einen sehr langen Zeitraum befristet angestellt war.
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Der Kläger stellt folgende Anträge:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung (Zusatzvereinbarung zum befristeten Arbeitsvertrag) vom 08.09.2023 am 15.03.2024 endet.
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Hilfsweise:
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2. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung ab 16.03.2024 zu den seitherigen Arbeitsbedingungen als Facharbeiter unter Anrechnung der seitherigen Betriebszugehörigkeit ab 16.03.2020 anzunehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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Klageabweisung.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Befristung sei wirksam.
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Insbesondere führt sie aus, dass der Ergänzungstarifvertrag Befristungen nicht zu einer Rückwirkung führe. Der Ergänzungstarifvertrag eröffne für die Zeit ab seinem Inkrafttreten zusätzliche sachgrundlose Befristungsmöglichkeiten. Auch sei die Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG in ständiger Rechtsprechung durch das BAG bereits entschieden. Diese ständige Rechtsprechung halte sich auch im Rahmen der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung. An der Rechtmäßigkeit des Ergänzungstarifvertrages sei aufgrund der materiellen Richtigkeitsgarantie von Tarifverträgen nicht zu zweifeln.
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Dem Anspruch auf Wiedereinstellung stehe – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG – der Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 TzBfG und der Vorrang der Vertragsfreiheit entgegen. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers wenig konkret und erfolge ins Blaue hinein.
Randnummer31
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 30.04.2024 und vom 11.07.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer32
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der Verlängerungsvereinbarung vom 08.09.2023 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 15.03.2024 (siehe hierzu I.). Dem Kläger steht zudem kein Wiedereinstellungsanspruch zu (siehe hierzu II.).
I.
Randnummer33
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat wegen der Befristungsvereinbarung vom 08.09.2023 mit Ablauf des 15.03.2024 geendet. Diese (sowie auch die Verlängerungen vom 18.03.2021 zum 30.09.2021, vom 15.09.2021 zum 31.03.2022, vom 16.03.2022 zum 30.09.2022, vom 14.09.2022 zum 30.09.2023) ist wirksam gem. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG i.V.m. dem Ergänzungstarifvertrag Befristungen.
Randnummer34
1. Der Ergänzungstarifvertrag Befristungen, der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) und der IG Metall (Bezirk Baden-Württemberg) am 10.12.2020 für die Beklagte geschlossen wurde, ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
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a. Dies ergibt sich bereits aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Tarifvertrages wegen beidseitiger Tarifbindung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Der Kläger war jedenfalls ab Mai 2020 Mitglied der IG Metall und die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall).
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b. Damit kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 10.03.2020 an (Ziff. 10 lit. a: „Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Betrieb oder Betriebsteil, in welchem Sie beschäftigt sind, betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie).“ Bl. 8 d.A.).
Randnummer37
2. Der Ergänzungstarifvertrag ist in räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht anwendbar (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG, Urt. v. 19.04.2011 – 3 AZR 154/09, juris Rn. 18).
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a. Der Kläger war entsprechend Ziff. 1 des Ergänzungstarifvertrages als Facharbeiter im Bereich „Produktion und Logistik“ im Werk A. tätig. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Ergänzungstarifvertrag Befristungen anwendbar, da die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der oben unter I. aufgeführten Befristungsverlängerungen – mithin auch der streitgegenständlichen Verlängerung – Mitglieder der Tarifvertragsparteien waren (vgl. hierzu oben I. 1. a.).
Randnummer39
b. Die Befristungsverlängerung ist inhaltlich von Ziff. 2 lit. a und lit. b des Ergänzungstarifvertrages Befristungen gedeckt; das Arbeitsverhältnis bestand im Ergebnis vom 16.03.2020 bis zum 15.03.2024 (mithin 4 Jahre) und wurde sechs Mal verlängert. Die Vorschrift ist gem. Ziff. 2 lit. c des Ergänzungstarifvertrages Befristungen auch expressis verbis auf bereits bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar.
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c. Der Anwendbarkeit des Ergänzungstarifvertages Befristungen steht auch nicht eine vom Kläger behauptete Rückwirkung entgegen.
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Zum einen führt Ziff. 2 lit. c des Ergänzungstarifvertrages Befristungen nicht zu der rückwirkenden Aufhebung einer unwirksamen sachgrundlosen Befristung: Der Ergänzungstarifvertrag wurde am 10.12.2020 geschlossen. Die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten sachgrundlosen Befristungen (Befristung im Arbeitsvertrag vom 10.03.2020 zum 30.09.2020 und die Vereinbarung vom 26.06.2020 zum 31.03.2021) waren gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG wirksam und damit rechtmäßig. Damit wurde dem Kläger durch die Einführung des Ergänzungstarifvertrages Befristungen gerade keine unwirksame Befristung gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG – mithin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – rückwirkend aus der Hand genommen.
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Zum anderen liegt kein Fall einer Rückwirkung vor (siehe hierzu ausführlich BAG, Urt. v. 18.03.2015 – 7 AZR 272/13, juris Rn. 47): Die Wirksamkeit einer Befristung richtet sich nach der im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bestehenden Rechtslage. Das gilt auch für die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung. Der Ergänzungstarifvertrag Befristungen eröffnete lediglich für die Zeit ab seinem Inkrafttreten zusätzliche sachgrundlose Befristungsmöglichkeiten in noch abzuschließenden Verlängerungsverträgen. Ziff. 2 lit. c des Ergänzungstarifvertrages Befristungen regelt mithin lediglich seine Anwendbarkeit.
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Der Ergänzungstarifvertrag ist daher in räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht anzuwenden.
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3. Der Anwendbarkeit von Ziff. 2 des Ergänzungstarifvertrages Befristungen steht auch nicht eine vom Kläger behauptete Verfassungs- oder Unionswidrigkeit der Tariföffnungsklausel gem. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG entgegen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht.
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a. Die Tariföffnungsklausel nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG ist nicht wegen Unbestimmtheit oder Rechtsunklarheit verfassungswidrig. Schließlich ist die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung des BAG – unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben – einschränkend auszulegen (vgl. BAG, Urt. v. 17.04.2019 – 7 AZR 410/17, juris Rn. 17 m.w.N.; BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15, juris Rn. 19 = BAGE 157, 141). Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption von § 14 TzBfG und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sowie zur Gewährleistung eines Mindestbestandsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht (BAG, Urt. v. 17.04.2019 – 7 AZR 410/17, juris Rn. 17 m.w.N.).
Randnummer46
Damit ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorschrift gegen Unions- oder Verfassungsrecht verstoßen soll.
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b. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die ständige Rechtsprechung des BAG zur inhaltlichen Einschränkung der Tariföffnungsklausel gem. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet.
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Eine richterliche Rechtsfortbildung darf nach dem Bundesverfassungsgericht nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, juris Rn. 73 m.w.N. = BVerfGE 149, 126).
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Eine solche Rechtsfortbildung contra legem ist im Falle des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG nicht ersichtlich. Die Rechtsfortbildung erfolgt vielmehr – anders als im Fall vom Kläger angeführten Fall BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 = BVerfGE 149, 126 – klar erkennbar unter Berücksichtigung der Wertungen des Gesetzgebers und nicht entgegen eine klar erkennbare Intention des Gesetzgebers (vgl. hierzu oben I. 3. a).
Randnummer50
4. Nach den vorgehenden Ausführungen (vgl. I. 3. a. ff.) sind mit Ziff. 2 des Ergänzungstarifvertrages Befristungen die Grenzen der durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht überschritten. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grenzen wurden eingehalten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der bisherigen ständigen Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des BAG zu einer zahlenmäßig identischen Erhöhung der Befristungsmöglichkeiten verwiesen:
Randnummer51
„Durch diese Tarifbestimmung werden die zulässige Höchstbefristungsdauer von 24 auf 48 Monate und die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen von drei auf sechs erhöht. Die Verdopplung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Werte ist weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen bedenklich. Durch eine vierjährige sachgrundlose Befristung bei sechsmaliger Verlängerungsmöglichkeit wird die Konzeption des § 14 TzBfG nicht in Frage gestellt, wonach Befristungen grundsätzlich nur mit Sachgrund zulässig sind und sachgrundlose Befristungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden dürfen. Eine solche tarifliche Bestimmung führt auch nicht dazu, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht nicht mehr genügt wäre. Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wird dadurch nicht unterschritten. Die Festlegung dieser Höchstgrenzen für die Gesamtdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge ist geeignet, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern. Dies zeigt auch die Regelung in § 14 Abs. 2a TzBfG, die für neu gegründete Unternehmen sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von vier Jahren bei mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit gestattet.“ (BAG, Urt. v. 18.03.2015 – 7 AZR 272/13, juris Rn. 31).
Randnummer52
5. Der Ergänzungstarifvertrag Befristungen ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nach dem Kläger einen anerkennenswerten sachlichen Grund für die Befristungen nicht erkennen lasse. Diese pauschale Behauptung ist nicht in der Lage, an der materiellen Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen zweifeln zu lassen (vgl. allgemein zur materiellen Richtigkeitsgewähr BAG, Urt. v. 18.03.2015 – 7 AZR 272/13, Rn. 30 m.w.N.).
II.
Randnummer53
Der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Ziff. 1 geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.
Randnummer54
1. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geeignet, einen Anspruch auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der Vertragsfreiheit und dem Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 TzBfG (BAG, Urt. v. 13.08.2008 – 7 AZR 513/07, juris Rn. 22 f. = BAGE 127, 239). Daher ist der pauschale Hinweis des Klägers darauf, dass wohl andere sachgrundlose befristete Angestellte bei der Beklagten unbefristet angestellt wurden, unerheblich.
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2. Ein Widereinstellungsanspruch lässt sich mangels ausreichender Darlegung auch nicht aus vertrauensbegründenden Umständen herleiten. So ist der Vortrag, dass befristeten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – in Aussicht gestellt werden „könnte[n]“ – und nicht wurden – (Bl. 40 und 60 d.A.) zu pauschal. Der Hinweis, dass der Betriebsrat ausgeführt hätte, er sei in Gesprächen mit der Unternehmensleitung wegen der Übernahme von befristeten Arbeitnehmern, ist zur Anspruchsbegründung nicht ausreichend substantiiert.
Randnummer56
3. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen, wie die vom Kläger angeführten §§ 242, 315 BGB oder § 1 Abs. 3 KSchG kommen nicht in Betracht. Schließlich stünde auch diesen Rechtsgrundlagen der Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 TzBfG und der Vorrang der Vertragsfreiheit (vgl. hierzu im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG, Urt. v. 13.08.2008 – 7 AZR 513/07, juris Rn. 22 f. = BAGE 127, 239) entgegen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Fall länger befristet angestellt war, als § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG dies zunächst vorsieht, da die Befristungsmöglichkeit rechtmäßig gem. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG i.V.m. dem Ergänzungstarifvertrag Befristungen erweitert wurde. Sinn und Zweck der Befristungen und der Vorrang der Vertragsfreiheit werden hierdurch nicht tangiert.
III.
Randnummer57
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Als vollständig unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Randnummer58
2. Die Streitwertfestsetzung gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ergibt sich aus §§ 3 ff. ZPO. Für den Antrag Ziff. 1 werden 3 Bruttomonatsgehälter i.H.v. 4.700,00 € (insg. 14.100,00 €) angesetzt. Wegen wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände von Anträgen Ziff. 1 und 2 wird der Streitwert nicht erhöht.
Randnummer59
3. Ein Grund zur gesonderten Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben.