Rechtsprechung / ArbG Mannheim / 2. Kammer / 2026
ArbG Mannheim Urteil vom 23.09.2026 – 2 Ca 70/26
2. Kammer · ECLI:DE:ARBGMAN:2026:0923.2Ca70.26.00
ArbeitsrechtBaden-WürttembergArbeitsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
Zitiert 6 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten inhaltlich über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und dabei im Ausgangspunkt über die Frage, ob diese Streitigkeit in die ausschließliche Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit fällt.
Randnummer2
Die Beklagte ist Mitglied des Deutschen Bühnenvereins. Vor dem Hintergrund des § 31 der Satzung des Deutschen Bühnenvereins (vgl. Bl. 246 – 263 der Akte) verwendet die Beklagte die zum NV Bühne vorgesehenen Musterarbeitsverträge.
Randnummer3
Zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger wurde am 1. Oktober 1948 die Wiedereinführung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vereinbart. Die Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens sind in der Bühnenschiedsgerichtsordnung vom 1. Oktober 1948, zuletzt geändert am 1. Januar 2009, geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 d) BSchGO ist das in Frankfurt am Main ansässige Bühnenschiedsgericht für Rechtsstreitigkeiten aus dem Land Baden-Württemberg zuständig. Das Bühnenoberschiedsgericht hat gemäß § 3 Abs. 2 BSchGO seinen Sitz ebenfalls in Frankfurt am Main.
Randnummer4
Die Klägerin ist nicht tarifgebunden.
Randnummer5
Auf Grundlage eines sowohl von der Klägerin als auch auf Seiten der Beklagten durch den geschäftsführenden Intendanten, P1, den Intendanten Oper, P2, und den Intendanten Schauspiel, H. jeweils handschriftlich unterzeichneten Arbeitsvertrags vom 10. Juli 2023 (Bl. 118/119 der Akte) war die Klägerin seit dem 1. November 2023 als Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecherin am T. in M. tätig. Ihre monatliche Bruttovergütung beläuft sich zuletzt auf Euro 5.064,00. Die Presse- und Marketingabteilung ist unmittelbar der geschäftsführenden Intendanz zugeordnet und für die künstlerischen Sparten Oper und Schauspiel zuständig. Die Klägerin ist fachliche Vorgesetzte der Mitarbeiterin im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
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Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
Randnummer7
„§ 1
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Frau X wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecherin (§ 1 Abs. 2 NV Bühne) am T. in M. eingestellt.
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§ 2
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Das Arbeitsverhältnis wird für
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einen Teil der Spielzeit 2023/2024 und die Spielzeit 2024/2025
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begründet.
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Es beginnt am 1. November 2023 und endet am 14. September 2025 (einschließlich Tarifurlaub).
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Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung — Solo) ausgesprochen wurde.
(…)
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§ 4
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Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.
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§ 5
Randnummer18
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.“
Randnummer19
Der NV Bühne, wegen dessen vollständigen Inhalts nebst Anlagen auf Bl. 120 – 228 der Akte verwiesen wird, enthält ua. folgende Bestimmungen:
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„§ 1
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Geltungsbereich
Randnummer22
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. Er gilt für Solomitglieder an Privattheatern in dem in Absatz 7 näher bezeichneten Umfang.
Randnummer23
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.
(…)
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§ 53
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Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Randnummer26
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.“
Randnummer27
Unter dem Datum des 23. Oktober 2025 erfolgte eine sog. Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten unter Bezugnahme auf § 61 NV Bühne und ein vorheriges Anhörungsgespräch vom 16. Oktober 2025. In dem Schreiben teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sich gemäß § 61 Abs. 2 NV Bühne entschlossen, den Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem T. nicht über das Spielzeitende 2025/2026 hinaus zu verlängern. Somit ende ihr Arbeitsvertrag mit dem T. mit Ablauf des 13. September 2026 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2025, Bl. 5/6 der Akte).
Randnummer28
Mit ihrer am 24. März 2026 bei dem Arbeitsgericht Mannheim eingegangenen, der Beklagten am 7. April 2026 zugestellten Klageschrift vom 24. März 2026 wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2023 enthaltenen Befristung wie auch der Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 23. Oktober 2025.
Randnummer29
Sie ist der Ansicht, nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 NV Bühne zu fallen, weshalb für die vorliegende Streitigkeit keine wirksame Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit bestehe, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses in Ermangelung eines sachlichen Grundes (§ 14 Abs. 1 TzBfG) und möglicherweise zudem wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG) unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis nicht infolge der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2025 zum 13. September 2026 geendet habe.
Randnummer30
Im Rahmen der gebotenen Einzelbetrachtung anhand ihrer konkreten Tätigkeit sei sie nicht als „Person in ähnlicher Stellung“ einzuordnen. Denn dies setze eine künstlerische Tätigkeit voraus, welche die Mitarbeit an der unmittelbaren Erarbeitung und konzeptionelle Umsetzung eines Werkes zum Gegenstand habe. Sie arbeite jedoch weder an der Erarbeitung noch der konzeptionellen Umsetzung eines Werkes mit. Der Begriff der Umsetzung meine im Zusammenhang mit der künstlerischen Betätigung die Durchführung von Proben und Aufführungen. Der Umstand, dass die Leitungsfunktion nicht explizit im Rahmen der Berufsbezeichnungen des § 1 Abs. 2 NV Bühne Erwähnung gefunden habe, lasse insoweit den Rückschluss darauf zu, dass auch die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Position des Leiters der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Einzelfallbetrachtung für geboten halten würden.
Randnummer31
Die Klägerin trägt hierzu vor:
Randnummer32
Sie stelle die Produktion der Beklagten in der Öffentlichkeit dar. Dabei komme ihr jedoch kein Handlungsspielraum hinsichtlich der Umsetzung einer künstlerischen Konzeption zu. Sie sei nicht Teil der Erarbeitung einer künstlerischen Konzeption im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Dramaturgen, der künstlerischen Intendanz und der Produktionsleitung. Sie nehme künstlerische Inhalte von diesen für Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entgegen, um sie aufzubereiten, indem sie Kürzungen vornehme ohne künstlerische Inhalte zu verändern, das Layout anpasse oder den Inhalt redaktionell umstrukturiere. Es handele sich insoweit um eine „handwerkliche Arbeit“ und keine kreative Vermittlung abstrakter künstlerischer Konzepte und gesellschaftspolitischer Anliegen. Es gehe um die Außendarstellung eines Theaters im Sinne der Kommunikation bereits bestehender künstlerischer Inhalte ohne diese inhaltlich zu verändern. Dabei habe sie keinen Interpretations- oder Gestaltungsspielraum in Bezug auf künstlerische Inhalte. Das künstlerische Konzept der Beklagten sei die unveränderbare Grundlage, aus der sie einzelne Aspekte zur Darstellung in der Öffentlichkeit auswählen dürfe, ohne dabei durch die Auswahl auf das künstlerische Konzept Einfluss nehmen zu dürfen. Soweit sie eigene Texte konzipiere, was in den Bereichen Kulturpolitik, Institution und Strategie der Fall sei, hätten diese keine künstlerischen Inhalte. Zudem schlage sie den Text nur vor. Die inhaltliche Freigabe erfolge durch ihren Vorgesetzten. Im Rahmen der Vorbereitung eines Interviews leiste sie nur organisatorische oder redaktionelle Unterstützung. Alles, was künstlerische Fragen betreffe, sei Vorgabe des jeweiligen Produktionsdramaturgen. Sie müsse die künstlerischen Inhalte der jeweiligen Produktion verstehen. Damit sei das Verständnis der Dramaturgie der Produktion gemeint. Zu diesem Zweck tausche sie sich mit der Dramaturgie, Regie und Intendanz aus. Sie nehme aber keinen Einfluss auf den diesbezüglichen Inhalt. Eine eigenständige Aufbereitung finde nur insoweit statt, als sie unter Nutzung ihrer Fachkenntnisse aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit Vorschläge unterbreite, wie das bestehende künstlerische Konzept in der Öffentlichkeit dargestellt werden könne. Eine eigenverantwortliche Entscheidung im Hinblick auf die Auswahl künstlerischer Aspekte und dramaturgischer Bezüge finde durch sie nicht statt.
Randnummer33
Die Klägerin beantragt:
Randnummer34
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2025 am 13. September 2026 endet.
Randnummer35
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag mit Ablauf des 13. September 2026 aufgelöst worden ist.
Randnummer36
Die Beklagte beantragt,
Randnummer37
die Klage abzuweisen.
Randnummer38
Sie hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bereits mit Schriftsatz vom 15. April 2026 gerügt und ist der Auffassung, für die vorliegende Streitigkeit sei die ausschließliche Zuständigkeit des Bühnenschiedsgerichts in Frankfurt am Main gegeben. Die Klage sei gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG als unzulässig abzuweisen. Denn die Klägerin unterfalle gemäß § 1 Abs. 2 NV Bühne als „Person in ähnlicher Stellung“ dem persönlichen Anwendungsbereich des NV Bühne, welcher – wie auch in § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages ausdrücklich vorgesehen – unter § 53 eine wirksame, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsabrede beinhalte. Die Position der Klägerin als Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecherin sei gemäß § 1 Abs. 2 NV Bühne den dort ausdrücklich aufgeführten Pressereferenten für Öffentlichkeitsarbeit gleichzustellen. Denn die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecherin übe eine Tätigkeit aus, die in den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit falle und somit eine unmittelbare Nähe zu den im NV Bühne genannten Pressereferenten aufweise. In der Einbeziehung der Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit in § 1 Abs. 2 NV Bühne sei zugleich die normative Wertung der Tarifvertragsparteien enthalten, dass jedes dieser Solomitglieder künstlerisch tätig sei. Diese Beschäftigten würden zwar nicht selbst an der Produktion des Bühnenwerks mitwirken; sie hätten jedoch die wichtige Aufgabe, das künstlerische Produkt in der Öffentlichkeit zu "verkaufen". Ihre Tätigkeit sei kunstbezogen, so dass sie grundsätzlich demselben Regelwerk unterworfen seien wie die Einzeldarsteller und alle sonstigen Personen, die traditionell zu den Bühnenmitgliedern zählen würden. Wenn die Tarifvertragsparteien bei Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit ihre normative Einschätzung in § 1 Abs. 2 NV Bühne dokumentiert hätten, dass die das Vertragsverhältnis prägenden Tätigkeiten künstlerischer Natur seien, dann folge daraus, dass eine Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ebenfalls unter die Regelungen des NV Bühne als Person in ähnlicher Stellung falle. Da in der Presseabteilung der Beklagten neben der Leiterin auch Referenten und Dramaturgen tätig seien, welche aufgrund ihrer Funktionsbezeichnung als Solomitglieder aufgeführt würden, sei die Klägerin als Leiterin denklogisch als „Person in ähnlicher Stellung“ anzusehen. Es wäre mit dem Zweck der tariflichen Regelung nicht vereinbar, die Leiterin eines ausdrücklich vom Tarifvertrag erfassten Funktionsbereichs anders zu behandeln als die diesem Bereich zugeordneten Referenten. Der Tarifvertrag knüpfe nicht an bestimmte hierarchische Bezeichnungen, sondern an die Funktion und Stellung innerhalb des Theaterbetriebs an. Da die Klägerin den gesamten Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verantworte, nehme sie Aufgaben wahr, die denen eines Pressereferenten bzw. Referenten der Öffentlichkeitsarbeit entsprächen.
Randnummer39
Die Beklagte trägt hierzu vor:
Randnummer40
Die Klägerin verkenne den Charakter ihrer Tätigkeit, indem sie diese auf einzelne handwerkliche Elemente wie das Verfassen von Texten reduziere. Maßgeblich sei jedoch das Gesamtbild der durch sie wahrgenommenen Aufgaben. Dieses sei geprägt von der unmittelbaren Mitwirkung an der künstlerischen Außendarstellung des T., der engen Zusammenarbeit mit den künstlerischen Leitungsbereichen sowie der eigenständigen gestalterischen Vermittlung der jeweiligen Produktionen. Die Klägerin sei für die öffentliche Darstellung der Beklagten hinsichtlich der Premieren, Konzerte und künstlerischen Projekte verantwortlich und arbeite dabei eng mit Dramaturgie, künstlerischen Intendanzen und Produktionsleitungen zusammen. Die künstlerische Tätigkeit liege primär in der kreativen Vermittlung, um abstrakte künstlerische Konzepte und gesellschaftspolitische Anliegen der Inszenierungen zu übersetzen. Die Klägerin reduziere das Tätigkeitsbild einer Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Pressesprecherin unzutreffend auf das Verfassen von Texten. Damit werde weder der tatsächlichen Aufgabenstellung am T. noch der besonderen Funktion der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in einem künstlerischen Theaterbetrieb Rechnung getragen. Die Klägerin nehme eine zentrale Vermittlerrolle ein. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich nicht in klassischer Pressearbeit. Vielmehr bestehe ihre Aufgabe darin, die künstlerischen Inhalte der jeweiligen Produktionen zu erfassen, dramaturgisch einzuordnen und für Öffentlichkeit, Medien und Publikum eigenständig aufzubereiten. Sie wirke damit unmittelbar an der künstlerischen Außendarstellung des T. mit. Die Klägerin entscheide eigenverantwortlich, welche künstlerischen Aspekte einer Produktion hervorgehoben werden, welche dramaturgischen Bezüge erläutert werden und wie die jeweilige Inszenierung gegenüber Medien und Publikum präsentiert werde. Diese Entscheidungen würden ein vertieftes Verständnis der jeweiligen künstlerischen Konzeption voraussetzen und eine eigenständige gestalterische Umsetzung verlangen. Die Klägerin stehe in einem kontinuierlichen fachlichen Austausch mit Dramaturgie, Regie und Intendanz. Sie übernehme nicht lediglich Informationen, sondern entwickele auf dieser Grundlage eigenständig die kommunikative Darstellung der jeweiligen Produktion. Die Pressearbeit sei deshalb integraler Bestandteil der künstlerischen Außendarstellung des Hauses. Die Klägerin habe darüber hinaus regelmäßig an den wöchentlichen Presse- und Marketingbesprechungen der einzelnen Sparten teilgenommen, in denen die Außendarstellung der Produktionen gemeinsam mit den künstlerisch Verantwortlichen abgestimmt worden seien.
Randnummer41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer42
Die Klage ist gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG unzulässig, da die Streitigkeit in die ausschließliche Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit fällt. Die Beklagte hat sich zu Recht auf eine nach § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG wirksame individualvertragliche Schiedsabrede berufen.
I.
Randnummer43
Die Einrede des Schiedsvertrages ist auch im Bereich des Arbeitsgerichtsgesetzes eine verzichtbare prozesshindernde Einrede, auf die sich die Beklagte in jeder Instanz berufen muss. Von Amts wegen ist die etwaige Zuständigkeit eines Schiedsgerichts (zB. Bühnenschiedsgericht) nicht zu berücksichtigen (BAG 30. September 1987 – 4 AZR 233/87 – Leitsatz 2, juris). Die Einrede kann mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Sie ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 iVm. § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache, also spätestens bei Beginn der streitigen Verhandlung und damit bevor die Anträge gestellt werden (vgl. § 137 Abs. 1 ZPO), zu erheben. Sie muss nicht im Gütetermin erhoben werden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG; Helml/Pessinger/Pessinger, 5. Aufl. 2021, ArbGG § 102 Rn. 3, beck-online; Germelmann/Matthes/Prütting/Claas-Hinrich Germelmann/Claas Friedrich Germelmann, 11. Aufl. 2026, ArbGG § 102 Rn. 6, beck-online). Für den Bestand einer Schiedsabrede zwischen den Parteien trifft die beklagte Partei, die die Schiedseinrede erhebt, die Beweislast (BGH 15. Dezember 2016 – VII ZR 221/15 – Rn. 38, juris; BGH 11. Juli 1985 – III ZR 33/84 – Rn. 40, juris; OLG Köln 2. Februar 2024 – 19 Sch 21/23 – Rn. 60, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht 8. Oktober 2018 – 11 Sch 1/17 – Rn. 37, juris; OLG Düsseldorf 3. Februar 2011 – I-6 U 35/09 – Rn. 80, juris; OLG München 19. Januar 2009 – 34 Sch 004/08 – Rn. 22, juris).
Randnummer44
Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit hat sich die Beklagte ausdrücklich und rechtzeitig auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit berufen und mit dieser prozesshindernden Einrede auch Erfolg. Die Klage ist gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG unzulässig, da die Streitigkeit in die ausschließliche Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit fällt.
Randnummer45
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArbGG nicht vor. Indessen kann sich die Beklagte erfolgreich auf eine wirksame einzelvertragliche Schiedsabrede gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG berufen.
Randnummer46
1. Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG können die Tarifvertragsparteien für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, die Arbeitsgerichtsbarkeit durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, dass die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfasst (BAG 20. September 2017 – 6 AZR 474/16 – Rn. 24, juris).
Randnummer47
Die in dem Tarifvertrag getroffene Schiedsvereinbarung gilt nach § 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG grundsätzlich nur für Tarifgebundene, dh. für Mitglieder der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nach § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG jedoch auch auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Die nicht tarifgebundenen Parteien eines Arbeitsverhältnisses müssen gerade die Schiedsabrede ausdrücklich und schriftlich in Bezug nehmen. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ermöglicht es, die fehlende Tarifbindung durch einzelvertragliche Bezugnahme zu ersetzen. Diese Möglichkeit geht allerdings nicht weiter als die entsprechende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Es muss sich deshalb um ein Arbeitsverhältnis handeln, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (BAG 20. September 2017 – 6 AZR 474/16 – Rn. 25, juris, mwN). Der Einzelvertrag bedarf der Schriftform, er ist entweder von beiden Parteien zu unterzeichnen oder aber es sind gleich lautende, von jeder Seite unterzeichnete Urkunden auszutauschen, § 126 BGB. Andere Formen als die Schriftform lässt der Gesetzeswortlaut nicht zu. Fehlt die Form, so ist die Schiedsvereinbarung nicht wirksam in das Einzelarbeitsverhältnis übernommen worden. Auf den Mangel der Form kann sich jeder Vertragspartner berufen (Germel-mann/Matthes/Prütting/Claas-Hinrich Germelmann/Claas Friedrich Germelmann, 11. Aufl. 2026, ArbGG § 101 Rn. 30, beck-online).
Randnummer48
2. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG greift vorliegend nicht kraft originärer Tarifbindung nach § 102 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Die Klägerin hat erklärt, selbst nicht tarifgebunden zu sein. Gegenteiliges hat auch die für die Voraussetzungen der von ihr erhobenen prozesshindernden Einrede darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht behauptet.
Randnummer49
Jedoch liegen zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen einer wirksamen einzelvertraglichen Schiedsabrede gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG vor.
Randnummer50
a) Die Parteien haben unter dem Datum des 10. Juli 2023 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Durch die jeweils handschriftliche Unterzeichnung des Vertrags durch die Klägerin sowie auf Seiten der Beklagten durch den geschäftsführenden Intendanten, P1, den Intendanten Oper, P2, und den Intendanten Schauspiel, H. ist das Formerfordernis des § 126 BGB erfüllt.
Randnummer51
b) In diesem Vertrag haben die Parteien unter § 4 den NV Bühne in der jeweils geltenden Fassung sowie die ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen wirksam in Bezug genommen. Dass diese Bezugnahme „im Übrigen“ erfolgte, führt insofern nicht zu einer relevanten Einschränkung (vgl. zu einer gleichlautenden Vertragsregelung auch BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 987/07 – Rn. 3 und 36, juris). Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, schränkt die Formulierung "im Übrigen" die Anwendbarkeit des NV Bühne nicht auf bestimmte Teile ein, sondern stellt lediglich klar, dass der NV Bühne ergänzend zu den individuellen Regelungen des Arbeitsvertrags gilt. In den vorhergehenden §§ 1 bis 3 des Arbeitsvertrages – an die die Formulierung „im Übrigen“ anknüpft - sind im Übrigen keine von dem NV Bühne abweichenden Regelungen getroffen worden.
Randnummer52
Die Bezugnahme auf den NV Bühne in § 4 des Arbeitsvertrages bezieht sich damit insbesondere auch – aber nicht nur – auf § 53 NV Bühne, der die ausschließliche Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vorsieht.
Randnummer53
Der Umstand, dass die Regelung unter § 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags in ihrer Formulierung nicht deckungsgleich mit § 53 NV Bühne ist, besitzt insofern keine Relevanz. Vielmehr enthält § 5 lediglich ergänzend zu der in § 4 enthaltenen allgemeinen Bezugnahme auf die Regelungen des NV Bühne eine zusätzliche und explizite Verweisung auf die im NV Bühne geregelte ausschließliche Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit (vgl. zu einer gleichlautenden Vertragsregelung auch BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 987/07 – Rn. 3 und 39, juris).
Randnummer54
c) Der NV Bühne regelt - an den Anforderungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gemessen - wirksam die Pflicht zur Inanspruchnahme der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen, die seinem Anwendungsbereich unterfallen. Der NV Bühne enthält in § 53 eine die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Zuweisung aller bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 2 ArbGG an das von den Tarifvertragsparteien nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung gebildete Bühnenschiedsgericht (BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 987/07 – Rn. 14 – 15, juris).
Randnummer55
d) Wie ausgeführt, ermöglicht es § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, die fehlende Tarifbindung durch einzelvertragliche Bezugnahme zu ersetzen. Diese Möglichkeit geht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht weiter als die entsprechende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Es muss sich deshalb um ein Arbeitsverhältnis handeln, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (BAG 20. September 2017 – 6 AZR 474/16 – Rn. 25, juris, mwN).
Randnummer56
Dies ist hier der Fall. Entgegen ihrer Ansicht fällt die Klägerin bereits unter Zugrundelegung ihres eigenen bzw. des unstreitigen Vorbringens beider Parteien hinsichtlich der von ihr konkret ausgeübten Tätigkeit unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 NV Bühne. Mit Blick auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit als Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecherin ist die Klägerin zwar nicht – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – unmittelbar der in § 1 Abs. 2 NV Bühne ausdrücklich genannten Gruppe der Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnen. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit sowie mit Blick auf die in § 1 Abs. 2 NV Bühne ausdrücklich benannten Berufsgruppen jedoch um eine „Person in ähnlicher Stellung“ iSv. § 1 Abs. 2 NV Bühne.
Randnummer57
(1) Bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin als „Person in ähnlicher Stellung“ anzusehen ist, hat sich die Kammer maßgeblich an der beispielhaften Aufzählung derjenigen Personengruppen orientiert, welche in § 1 Abs. 2 NV Bühne genannt sind, nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien mithin aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise zur Gruppe der Bühnenmitglieder gehören. Namentlich ausdrücklich genannt ist insofern inzwischen – anders als noch in § 1 Abs. 2 NV Solo aF. - auch die Gruppe der Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit.
Randnummer58
Zudem hat die Kammer die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herangezogen:
Randnummer59
Zu § 1 Abs. 2 NV Solo aF. hatte das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, den in der Tarifnorm genannten Personen sei gemeinsam, dass sie durch ihre Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeiten. Nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts üben sie dadurch eine künstlerische Tätigkeit aus. Sie wirken entweder direkt an der Aufführung eines Stückes mit, wie Einzeldarsteller, Kapellmeister oder Souffleure, oder sie gestalten das aufzuführende Stück bereits im Vorfeld der Vorstellung und überwachen die konzeptionsgemäße Umsetzung (BAG 16. November 1995 – 6 AZR 229/95 – Rn. 16, juris). Die Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit waren in § 1 Abs. 2 NV Solo aF. allerdings nicht namentlich aufgeführt, weshalb das Bundesarbeitsgericht seinerzeit diese Personengruppe – deren Aufnahme in § 1 Abs. 2 NV Bühne dann erfolgte - im Rahmen seiner Betrachtung nicht einbeziehen konnte.
Randnummer60
Auf diese Rechtsprechung Bezug nehmend hat das Bundesarbeitsgericht nachfolgend zu dem mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen NV Bühne ausgeführt, dieser Tarifvertrag bestimme unter § 1 die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse mit dem Oberbegriff der „Mitglieder“. Die in § 1 Abs. 2 NV Bühne genannten Berufs- bzw. Funktionsbezeichnungen – die nunmehr auch ausdrücklich die Gruppe der Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit beinhalten – würden die Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erfüllen, weil sie in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitwirken müssen (BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 987/07 – Rn. 22, juris). Diese Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts inkludiert mithin nunmehr auch die Tätigkeiten, die klassischerweise durch die Gruppe der Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit ausgeübt werden.
Randnummer61
(1) Dies zugrundegelegt, ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer als „Person in ähnlicher Stellung“ gemäß § 1 Abs. 2 NV Bühne anzusehen. Wäre sie tarifgebunden, so unterfiele sie folglich dessen persönlichem Anwendungsbereich.
Randnummer62
Unstreitig erarbeitet die Klägerin als Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecherin kein künstlerisches Werk. Ebenso wenig setzt sie ein künstlerisches Werk unmittelbar auf der Bühne um.
Randnummer63
Gleichwohl weist ihre Tätigkeit einen engen künstlerischen Bezug im Kontext der Umsetzung des künstlerischen Werkes auf.
Randnummer64
Dies folgt schon aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst. Denn sie erbringt typischerweise im Bereich der Presse und Öffentlichkeitsarbeit anfallende Tätigkeiten. So hat sie das künstlerische Konzept für Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufzubereiten, indem sie Kürzungen vornimmt, das Layout anpasst oder den Inhalt redaktionell umstrukturiert. Dazu tauscht sie sich mit der Dramaturgie, Regie und Intendanz aus. Ihre Tätigkeit ist damit essentieller Bestandteil der Außendarstellung des Theaters im Hinblick auf die der Öffentlichkeit angebotene Umsetzung der künstlerischen Werke. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann diese Tätigkeit nicht auf eine bloße „handwerkliche Arbeit“ ohne den notwendigen Kunstbezug reduziert werden. Denn es geht schließlich gerade darum, das künstlerische Werk ohne Veränderung des maßgeblichen Inhalts so aufzubereiten, dass der Öffentlichkeit ein zutreffender Eindruck des dargebotenen Programms vermittelt wird. Allein Streichungen und Kürzungen im Sinne bloßer „handwerklicher Tätigkeiten“ ohne Beachtung des vorgegebenen künstlerischen Inhaltes des angebotenen Programms würden dem selbstverständlich nicht gerecht werden. Zudem nimmt die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen nach nicht nur Kürzungen vor, sondern auch Anpassungen des Layouts und redaktionelle Umstrukturierungen. Aus der ihr vorgegebenen künstlerischen Konzeption darf sie nach ihrem eigenen Vortrag außerdem einzelne Aspekte zur Darstellung in der Öffentlichkeit auswählen, wenn auch ohne dabei durch die Auswahl auf das künstlerische Konzept Einfluss nehmen zu dürfen. Die Klägerin verweist ferner darauf, dass sie für diese Tätigkeiten die künstlerischen Inhalte der jeweiligen Produktion verstehen müsse, dh. ein Verständnis der Dramaturgie der Produktion erforderlich sei, und sie sich zu diesem Zweck mit der Dramaturgie, Regie und Intendanz austausche. Gerade aus diesem Gesamtbild wird die unmittelbare Kunstbezogenheit ihrer Tätigkeit deutlich: Die Klägerin muss den künstlerischen Inhalt des Werkes und das ihr vorgegebene Konzept zu dessen Umsetzung auf der Bühne verstehen und dieses so aufbereiten, dass der Öffentlichkeit ein in der gebotenen Weise verkürztes aber repräsentatives, inhaltsgetreues und unverfälschtes Bild des dargebotenen Programms vermittelt wird. Wie die Beklagte zu Recht anführt, kommt der Klägerin damit eine zentrale Vermittlerrolle zwischen dem Theater und dessen künstlerischer Konzeption und Darbietung einerseits sowie der Öffentlichkeit andererseits zu.
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Dass sie den vorgegebenen künstlerischen Inhalt hierbei nicht verändern darf und diesbezüglich – so jedenfalls die Behauptung der Klägerin - keinen Interpretations- oder Gestaltungsspielraum haben mag, hat – wie letztlich auch ein Vergleich mit den in § 1 Abs. 2 NV Bühne genannten Personengruppen zeigt – für die hier zu entscheidende Streitfrage keine entscheidende Relevanz. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit der Klägerin eine etwaige Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die Auswahl künstlerischer Aspekte und dramaturgischer Bezüge für Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zukommt – wobei die Klägerin wie ausgeführt auch nach ihrem eigenen Vorbringen aus der vorgegebenen künstlerischen Konzeption jedenfalls einzelne Aspekte zur Darstellung in der Öffentlichkeit auswählen darf und hiernach Vorschläge unterbreitet, wie das bestehende künstlerische Konzept in der Öffentlichkeit dargestellt werden könnte. Schon ein Blick in die beispielhafte Benennung der explizit nach § 1 Abs. 2 NV Bühne zu den Solomitgliedern zählenden Personengruppen verdeutlicht, dass weder die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den künstlerischen Inhalt selbst noch eine eigenverantwortliche Entscheidungsfreiheit bei der Aufbereitung für die Öffentlichkeit als solches für die Einbeziehung in den Geltungsbereich des Tarifvertrags als Tätigkeit mit dem erforderlichen künstlerischen Bezug vorausgesetzt werden. Denn anderenfalls wäre nicht erklärlich, warum die hierarchisch unter der Klägerin stehenden, in § 1 Abs. 2 NV Bühne ausdrücklich genannten Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien zu den Bühnenmitgliedern zählen. Auch sie dürfen das vorgegebene Werk nicht verändern und ihre Entscheidungskompetenzen sind geringer als die der Klägerin als Leiterin des Bereichs Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Aus deren Aufnahme in die beispielhafte Aufzählung folgt vielmehr gerade die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als solche bereits einen solchen künstlerischen Bezug beinhaltet, welcher die Einbeziehung dieser Mitarbeitenden in den tariflichen Geltungsbereich rechtfertigt. Hierbei handelt es sich letztlich nicht um das Werk erschaffende oder inhaltlich verändernde Arbeiten, sondern dessen Aufbereitung, um das künstlerische Konzept der – sonach möglichst geneigten - Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit geht es zwar nicht um die Umsetzung des künstlerischen Werks unmittelbar auf der Bühne, jedoch – in geeigneter verkürzter Form – um die Präsentation des Theaters und seines künstlerischen Konzepts in der Presse und breiten Öffentlichkeit und damit um für das Theater und seinen künstlerischen Betrieb essentielle Tätigkeiten als Teil der Umsetzung der künstlerischen Konzeption. Über die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird in aufbereiteter Form nach außen vermittelt, welche Werke und künstlerischen Inhalte auf der Bühne präsentiert werden, und damit letztlich auch um Publikum geworben. Es ist, wie die Beklagte zu Recht anführt, insoweit Aufgabe der Mitarbeitenden im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, das künstlerische Produkt – also die Umsetzung des Werkes auf der Bühne - in der Öffentlichkeit zu "verkaufen". Dies gehört nach Auffassung der Kammer ebenfalls und notwendigerweise zur Umsetzung des Werkes, da der Theaterbetrieb letztlich auch von dem Vorhandensein eines - möglichst großen - Publikums lebt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es gehe bei ihrer Tätigkeit um die Außendarstellung eines Theaters im Sinne der Kommunikation bereits bestehender künstlerischer Inhalte ohne diese inhaltlich zu verändern, so führt dies folglich nicht zu der Annahme, ihre Tätigkeit sei nicht Teil des künstlerischen Betriebes und unterfalle nicht dem Geltungsbereich des NV Bühne. Wäre die Möglichkeit zur Einflussnahme und Veränderung des künstlerischen Werkes im Rahmen der Umsetzung oder eine eigenverantwortliche Gestaltung zur Umsetzung stets Voraussetzung für eine Einbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne, so ließe sich schließlich auch nicht nachvollziehen, weshalb etwa Souffleure, also diejenigen Personen im Theater, die den Schauspielern oder Sängern während einer Aufführung den Text zuflüstern, wenn diese ihren Text vergessen haben, oder Theaterfotografen, mithin diejenigen Personen, die die Aufführungen, Proben und Hintergründe von Theater-, Opern- oder Tanzproduktionen dokumentieren, in § 1 Abs. 2 NV Bühne ausdrücklich als Bühnenmitglieder benannt werden. Denn auch diese wirken im Rahmen der Umsetzung des künstlerischen Werkes mit, ohne dessen Inhalt verändern zu dürfen oder einen maßgeblichen eigenen Interpretations- oder Gestaltungsspielraum zu haben.
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Wie die beispielhafte Aufzählung in § 1 Abs. 2 NV Bühne weiter zeigt, knüpft der persönliche Anwendungsbereich im Übrigen nicht an hierarchische Stellungen an. Vielmehr geht es erkennbar um die jeweils typischen Tätigkeitsinhalte der genannten Personengruppen. Denn unter den genannten Personen finden sich ohne insoweit erkennbare hierarchische Systematik sowohl solche in leitenden Positionen, als auch solche mit einfacheren Tätigkeiten ohne Leistungsbefugnisse. Dass in der Aufzählung die Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich benannt werden, deren übergeordnete Leitungsposition jedoch keine explizite Erwähnung findet, lässt insofern keinen Rückschluss dahingehend zu, dass dann die Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in jedem Fall nicht zu den Bühnenmitgliedern zählen können. Vielmehr kommt es – wie die Klägerin zutreffend ausführt - stets auf eine einzelfallbezogene Betrachtung der jeweiligen Tätigkeiten im Einzelfall – hier die der Klägerin an. Dabei ist die in § 1 Abs. 2 NV Bühne mit der Benennung der Pressereferenten und Referenten für Öffentlichkeitsarbeit enthaltene Einschätzung der Tarifvertragsparteien, wonach die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit typischerweise den erforderlichen künstlerischen Bezug aufweist, zu beachten. Diese Einzelfallbetrachtung führt vorliegend allerdings entgegen der Ansicht der Kläger zu dem Ergebnis, dass sie als „Person in ähnlicher Stellung“ dem persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne unterfällt. Denn mit ihrer Tätigkeit wirkt die Klägerin – wie dargestellt – durch die Aufbereitung des künstlerischen Konzeptes für die Außendarstellung des Theaters und seines Programms, also die durch sie erbrachte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Überzeugung der Kammer an der konzeptionellen Umsetzung mit. Das Ergebnis ihrer Arbeit, also etwa der Text, mit dem sie das Werk zum Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufbereitet hat, soll das künstlerische Konzept und die Darbietungen des Theaters möglichst erfolgreich der breiten Öffentlichkeit vermitteln, um für ein entsprechendes Publikum bei der Umsetzung des Werkes auf der Bühne zu sorgen. Selbstverständlich muss sie sich hierzu im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Produktionsdramaturgen halten, die künstlerischen Inhalte der jeweiligen Produktion verstehen und sich zu diesem Zweck mit der Dramaturgie, Regie und Intendanz austauschen. Dass sie darüber hinaus aufgrund ihrer Leitungsfunktion fachliche Vorgesetzte einer (weiteren) Mitarbeiterin im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist, ändert im Kern nichts an ihrer kunstbezogenen Tätigkeit. Die Leitungsbefugnis gegenüber der weiteren Mitarbeitenden kommt lediglich hinzu, ohne das Gepräge ihrer Tätigkeit maßgeblich zu verändern. Dass die Klägerin selbst insofern im Wesentlichen typische Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfüllt – wie auch die in § 1 Abs. 2 NV Bühne ausdrücklich aufgeführten Pressereferenten und Referenten für Öffentlichkeitsarbeit - und nicht etwa ausschließlich oder überwiegend administrative Aufgaben ohne Bezug zum eigentlichen künstlerischen Betrieb hat, steht außer Streit.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Eine Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes war entbehrlich. Der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG kommt keine kostenrechtliche, sondern allein rechtsmittelrechtliche Bedeutung zu. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteilstenor durch das Arbeitsgericht dient der Rechtsmittelklarheit hinsichtlich der Berufung (BAG 16. Mai 2007 – 2 AZB 53/06 – Rn. 6, juris; Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG § 61 Rn. 6, beck-online; NK-ArbR/Kloppenburg, 2. Aufl. 2023, ArbGG § 61 Rn. 8). Die Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist jedoch lediglich für die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten von Bedeutung, die nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG nur statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands Euro 600,00 übersteigt (ErfK/Koch, 23. Aufl. 2023, ArbGG § 61 Rn. 2). Liegt – wie hier - ausschließlich eine Bestandsstreitigkeit vor, bezüglich derer im Hinblick auf § 64 Abs. 2 c) ArbGG schon gar keine besondere Beschwer für die Zulässigkeit der Berufung notwendig ist, bedarf es keiner Festsetzung eines Rechtsmittelstreitwertes (vgl. Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG § 61 Rn. 6, beck-online). § 61 Abs. 1 ArbGG ist für diesen Fall teleologisch zu reduzieren.
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Gegen dieses Urteil ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG das Rechtsmittel der Berufung statthaft, da der Rechtsstreit den Bestand des Arbeitsverhältnisses betrifft. Eines Ausspruches zur gesonderten Berufungszulassung bedurfte es daher nicht.