Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 101 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/101#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/101#abs-2 (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/101#abs-3 (3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 101 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Köln, 08.07.2021 – 14 Ha 3/20Zitiert von 1
- BAG, 28.01.2009 – 4 AZR 987/07Bühnenschiedsgerichtsbarkeit: Verwehrung des unmittelbaren Zugangs zur Arbeitsgerichtsbarkeit durch einzelvertraglich vereinbarte Schiedsabrede nach dem NV Bühne Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BAG, 25.02.2009 – 7 AZR 942/07Bühnenschiedsgerichtsbarkeit: Zulässigkeit einer einzelvertraglichen Schiedsabrede bei vereinbarter überwiegend künstlerischer Tätigkeit eines Bühnentechnikers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LAG Sachsen-Anhalt, 10.05.2016 – 7 Sa 202/14Zitiert von 1
- ArbG Freiburg, 04.04.2017 – 4 Ca 288/16Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 30.10.2007 – 3 Sa 1388/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Mannheim, 06.02.2026 – 7 Ca 175/25
- LAG Düsseldorf, 23.01.2024 – 3 Ta 231/23
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1516/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974 316)
BGBl. 2004 I S. 974
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.