Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 101 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- BAG, 28.01.2009 – 4 AZR 987/07Zitiert von 17
- BAG, 25.02.2009 – 7 AZR 942/07Zitiert von 15
- LAG Sachsen-Anhalt, 10.05.2016 – 7 Sa 202/14Zitiert von 1
- ArbG Freiburg, 04.04.2017 – 4 Ca 288/16Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 30.10.2007 – 3 Sa 1388/07Zitiert von 1
- BAG, 20.09.2017 – 6 AZR 474/16Theaterbetriebszulage für einen BetriebstechnikerZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- ArbG Mannheim, 06.02.2026 – 7 Ca 175/25
- LAG Düsseldorf, 23.01.2024 – 3 Ta 231/23
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1516/21
84 Entscheidungen zu § 101 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/101#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/101#abs-2 (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/101#abs-3 (3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.