Rechtsprechung / ArbG Krefeld / 2018

ArbG Krefeld Urteil vom 29.06.2018 – 2 Ca 1962/17

ECLI:DE:ARBGKR:2018:0629.2CA1962.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 17.09.2017 bis zum 03.12.2017 wöchentlich 3,2 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ab 03.12.2017 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Kläger eine Zeitgutschrift von 3,2 Stunden pro Woche auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Streitwert: 6.275,- €.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_2

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliche Altersfreizeit.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit mehreren Betriebsstätten. Der Kläger arbeitet in der Qualitätskontrolle im Werk L. und hat 2016 ein Jahresbrutto von 62.982,-- € erzielt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_4

Der am 16.09.1062 geborene Kläger ist bei der Beklagten tätig aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.03.1986 mit der C., der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Bestandteil des Arbeitsvertrages war von je her die Geltung des Manteltarifvertrages mit IG Bergbau, Chemie und Energie.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_5

Der Manteltarifvertrag, derzeit gültig vom 24.06.1992 in der Fassung vom 16.03.2009, sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_6

Der Kläger, der in vollkontinuierlicher Wechselschicht arbeitet, hatte im Jahre 2007 die Möglichkeit, einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu stellen. Mit Schreiben vom 14.02.2008 bestätigte die Beklagte eine Reduzierung der im Jahresdurchschnitt zu leistenden Ausgleichsschichten auf 6, was eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 34,75 Stunden zur Folge hatte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_7

Der MTV enthält folgende Regelungen zur Altersfreizeit:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_12

1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_13

Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I Ziffer 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, vermindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_15

2. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder5 Donnerstag gewährt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_16

Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_17

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_19

3. Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_20

Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, erhöht sich die Altersfreizeit je Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_21

Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_22

Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_24

Mit seiner am 06.12.2017 bei Gericht eingereichten Klage, welche der Beklagten am 11.12.2017 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Gutschrift von wöchentlich 3,2 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_25

Der Kläger ist der Auffassung, dass auch er einen Anspruch auf Altersfreizeit hat, obwohl seine vertragliche Arbeitszeit mehr als 2,5 Stunden unter der tariflichen Arbeitszeit liegt. Er ist der Auffassung, dass die tarifliche Regelung des § 2 a MTV gegen das Diskriminierungsgebot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verstößt. Sachliche Gründe,  teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anders zu behandeln, seien jedenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei eine willkürlich gegriffene Stundenzahl von 2,5 Stunden als Anknüpfungspunkt  für die Gewährung der Altersfreizeit keine sachliche Rechtfertigung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_26

Sinn der Altersfreizeit sei die Entlastung älterer Arbeitnehmer, die zudem durch die vollkontinuierliche Schicht besonders hoch belastet worden seien. Diese auszugleichende Mehrbelastung sei objektiv gegeben, völlig unabhängig von der willkürlichen Grenze von 2,5 Stunden. Die Willkür dieser Regelung werde auch darin deutlich, dass nicht berücksichtigt werde, ab wann die Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_27

Der Kläger beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_29

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 17.09.2017 bis zum 03.12.2017 wöchentlich 3,2 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben;

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_31

2. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 04.12.2017 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ihm eine Zeitgutschrift von 3,2 Stunden pro Woche auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_32

Die Beklagte beantragt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_33

die Klage abzuweisen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_34

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rechtfertigung einer behaupteten Ungleichbehandlung bereits in § 2 a des MTV begründet sei.  Das Grundgesetz gewähre den Tarifparteien gemäß Art. 9 GG Tarifautonomie. Diese beinhalte, dass die Tarifparteien eigene normative Regelungen aufstellen könnten, deren Wirksamkeit nur anhand  der Beschränkungen durch Grundrechte Dritter geprüft werden könne.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_35

Um eine solche Regelung handele es sich bei dem hier in Streit stehenden § 2 a des MTV. Die Tatsache allein, dass ein Paragraph eines Tarifvertrages eine Ungleichbehandlung nach sich ziehe, führe noch lange nicht dazu, dass dieser Paragraph des Tarifvertrages unwirksam sei.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_36

Der tarifvertragliche Zweck der Regelung sei  es, dass ältere Arbeitnehmer entlastet werden sollten und dem gesteigerten Erholungsbedürfnis durch Gewährung zusätzlicher Freizeiten Rechnung getragen werde. Letztlich führe die tarifvertragliche Vorschrift dazu,  dass kein Arbeitnehmer über 56 mehr als 35 Wochenstunden arbeiten müsse. Auch der Kläger müsse nicht mehr als 35 Wochenstunden arbeiten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_37

Damit verstoße § 2 a des MTV der Chemischen Industrie nicht gegen höherrangiges Recht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_42

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 2 zulässig  gemäß § 259 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_43

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage auf künftige Leistungen  ist die Besorgnis, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_44

Während der 5. Senat des BAG der Auffassung ist, dass § 259 ZPO nicht die Verfolgung künftig entstehender Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ermöglicht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12 - ), lässt der 10. Senat, dem die Kammer hier folgt, grundsätzlich die Verurteilung zu künftigen Leistungen, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind, zu (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15 – NJW 2017, 2363).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_45

Der 10. Senat verlangt allerdings, dass im Urteil die Gegenleistung anzugeben ist, lediglich das Unerwartete ist nicht zu berücksichtigen. Der Antrag des Klägers ist vorliegend dahingehend auszulegen, dass eine Zeitgutschrift von 3,2 Stunden wöchentlich nur dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzung des § 2 a Abs. 6 des MTV nicht vorliegt. Derzeit ist das Prozedere bei der Beklagten nicht so bzw. es existiert auch keine Betriebsvereinbarung, wonach Altersfreizeit an einem bestimmten Wochentag gewährt wird. Sollte sich dies ändern, wäre es eine unerwartete Fallgestaltung.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_46

Die Gründe des stattgebenden Urteils erwachsen nicht in Rechtskraft, sofern für einen bestimmten Zeitraum Vergütung bzw. eine entsprechende Stundengutschrift geltend gemacht wird. Hierauf könnte sich die Beklagte zukünftig berufen, so dass bereits hieraus sich die Besorgnis künftiger  Nichtleistungen ergibt. Die Beklagte hat auch    nicht signalisiert, dass sie einem stattgebenden Urteil auch für die Zukunft Folge leisten wird.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_48

Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 TzBfG.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_49

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.  Ihm ist Arbeitsentgelt oder eine  andere teilbare geldwerte Leistung mindestens im dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_51

Die Regelung der Altersfreizeit in § 2 a MTV stellt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung dar.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_52

Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das  die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2016 – 6 AZR 300/15 -, BAG, Urteil vom 19.01.2016 – 9 AZR 564/14 -, BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14-, BAGE 150, 345 bis 354).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_53

§ 2 a Ziff. 1 MTV differenziert nach der Dauer der Arbeitszeit. So haben Vollzeitbeschäftigte nach dieser Regelung einen Anspruch auf volle Altersfreizeit im Umfang von 2,5 Stunden bzw. unter besonderen Voraussetzungen 3,5 Stunden wöchentlich. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit um bis zu 2,5 Stunden unter der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit liegt, haben einen Anspruch auf reduzierte Altersfreizeit. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit um  2,5 Stunden oder mehr unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, haben keinen Anspruch auf Altersfreizeit.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_54

Dem steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten vom Ausschluss der Altersfreizeit betroffen sind, sondern diese bei Arbeitnehmern deren Arbeitszeit um weniger als 2, 5 Stunden in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt,  lediglich gekürzt wird. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 – 14 Sa 874/15 -, Beck RS 2016, 73380 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 -, BAG, Urteil vom 05.08.2009 – 10 AZR 634/08-). Die Ungleichbehandlung wirkt sich auch in der Vergütung aus. Vollzeit und Teilzeitkräfte werden ungleich vergütet,  wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2016 – 6 AZR 300/15 – RdNr. 21, JURIS, BAG, Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 4/12 – RdNr, 15; BAG, Urteil vom 23.02.2011 – 10 AZR 299/10 – RdNr. 21 f, JURIS).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_55

Die Arbeitsleistung des teilzeitbeschäftigten Klägers wurde nicht in gleicher Höhe vergütet wie die entsprechende Arbeitsleistung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Kläger hat pro Arbeitsstunde nicht Entgelt in gleicher Höhe erhalten wie ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_56

Wird die Arbeitszeit bei zumindest teilweiser Aufrechterhaltung der Vergütung reduziert, so erhöht sich die pro Arbeitsstunde gezahlte Vergütung. Darüber hinaus kann bereits die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto selbst als andere teilbare geldwerte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG angesehen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 – 17 Sa 84/15 – JURIS).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_57

Die Ungleichbehandlung beruht auch nicht auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_58

Die Darlegungslast dafür, dass die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG beruht, trägt der Arbeitgeber. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift, die nach einem Regel-Ausnahme-Schema aufgebaut ist (BAG, Urteil vom 03.12.2008 – 5 AZR 469/07 – RdNr. 22, JURIS.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_59

Die Beklagte hat einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich hier der Differenzierungsgrund der unterschiedlichen Behandlung vor Teilzeitbeschäftigten nicht aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang  der Teilzeitarbeit herleiten.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_60

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich darin frei sind, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Hierbei kommt es auf den Zweck an, um den es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung  nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten  Willen geht (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 266/11 -, RdNr. 38, JURIS).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_61

Die Auslegung der Regelung unter § 2 a MTV ergibt, dass mit der Einräumung der Altersfreizeit ältere Arbeitnehmer durch eine Reduzierung der Arbeitszeit entlastet werden sollten. Besonders belastete Arbeitnehmer wurden besonders berücksichtigt, wie diejenigen Arbeitnehmer, die wie der Kläger in vollkontinuierlicher Wechselschicht gearbeitet haben (vgl. § 2 a Ziffer 3 MTV).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_62

Ausgehend vom Zweck der Entlastung älterer Arbeitnehmer wäre eine solche Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn die Belastung der Arbeitnehmer  mit steigender Wochenarbeitszeit nicht nur linear anstiege. Für die Annahme eines  Schwellenwertes, unterhalb dessen eine Entlastung überhaupt nicht mehr erforderlich ist, wäre es vielmehr erforderlich, dass ab einer solchen Schwelle eine qualitativ andere Belastung gegeben wäre, die bei Teilzeitbeschäftigten nicht, auch nicht anteilig, besteht. Von einem solchen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmenden Umfang exponentiell ansteigt, kann nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 – 14 Sa 874/15 – Beck RS 2016, 73380).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_63

Hierzu hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte im Übrigen auch nichts vorgetragen. Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ist dem Kläger die ihm zu Unrecht vorenthaltene Vergünstigung, hier die Altersfreizeit, zu gewähren.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_66

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.-m. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff ZPO.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_67

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_68

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_69

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_70

Ludwig-Erhard-Allee 21

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_72

Fax: 0211 7770-2199

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_74

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_75

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_76

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_79

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_80

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_81

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-06-29/2-ca-1962-17#rd_82

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.