Rechtsprechung / ArbG Köln / 2015

ArbG Köln Urteil vom 26.08.2015 – 20 Ca 8561/14

ECLI:DE:ARBGK:2015:0826.20CA8561.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 769,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 342,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 56,53 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 161,35 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 23,63 Euro seit dem 16.09.2014 sowie auf 159,97 Euro seit dem 16.10.2014 und auf 25,63 Euro seit dem 15.01.2015 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.035,62 Euro.

5. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_2

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tarifvertraglichen Lohnzuschlags (sogenannte „PWK-Zulage“), Differenzvergütung für Urlaubszeiten und den Umfang des Urlaubsanspruches.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_3

Die am 02.03.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.2012 bei der Beklagten als Luftsicherheitskontrollkraft tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_4

Das Sicherheitsunternehmen der Beklagten erbringt u. a. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Luftfrachtkonzern … Sicherheitsdienstleistungen für …. am Flughafen ….. Der Einsatz der Klägerin erfolgt im Auftrag des Kunden …. in einem Gebäude von …. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafengeländes des Flughafens ….. Die Beklagte erbringt für die Firma …. Sicherheitsdienstleistungen, die in einer eigenen „Objektspezifischen Dienstanweisung" geregelt sind, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. ….. hat die Beklagte insoweit insbesondere beauftragt, Frachtkontrollen mittels Röntgengeräten durchzuführen und auch den Empfang zu besetzen, an dem Personen, welche das Gebäude von ….. betreten wollen, mittels Handscanner zu kontrollieren sind. Mit diesen Aufgaben wird auch die Klägerseite betraut. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Dienstpläne Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_5

Weiter ist die Beklagte von ….. beauftragt, auch Streifendienste auf dem Gelände durchzuführen. Hierfür werden regelmäßig andere Mitarbeiter als die Klägerseite eingesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_6

Es gibt für Sicherheitskräfte an Flughäfen Schulungen sowohl für Einsätze nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch für Einsätze nach § 9 Luftsicherheitsgesetz. Die hiesige Klägerin ist nach § 8 Luftsicherheitsgesetz geschult. Über eine zusätzliche Schulung nach § 9 Luftsicherheitsgesetz verfügt die hiesige Klägerin nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_7

Auf dem Gebiet des Flughafens ….. ist ein nicht allgemein zugänglicher Bereich abgegrenzt. Wer diesen nicht allgemein zugänglichen Bereich betreten will (sogenannte „§-8-LuftSiG-Grenze“), hat sich einer Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter. Auch die Klägerin hat sich mithin vor Betreten ihres Arbeitsplatzes im ….. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafens einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, welche durch ein Drittunternehmen am Mitarbeiterparkplatz vorgenommen wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_8

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV) sowie der „Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen" vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) Anwendung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_9

Der aktuelle Stundenlohn der Klägerin beträgt € 10,55 brutto. Dies ist nach Ziffer 2. B LTV der Stundengrundlohn in Lohngruppe 16b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen". Der tarifliche Stundengrundlohn für Kontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz ist deutlich höher.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_10

Der LTV regelt in Ziff. 2.1 weiter:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_11

Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und               Warenkontrolle               an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010              oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in              o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_13

ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 EUR."

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_14

Eine solcher Lohnzuschlag – in der Branche als „PWK-Zulage“ bezeichnet - wurde seitens der Beklagten an die Klägerin nicht gezahlt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_15

Bis zum In-Kraft-Treten des MTV am 01.01.2014 errechneten sich Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt aufgrund der Vorgängerregelungen anhand von Kalendertagen. Als Urlaubsentgelt pro Urlaubstag (= Kalendertag) war grundsätzlich 1/365 des Jahresverdienstes zu zahlen. Der zum 01.01.2014 in Kraft getretene neue MTV stellt die Berechnung von Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt nunmehr von der kalendertäglichen auf eine arbeitstägliche Berechnung um. Im Einzelnen sind nachfolgende Regelungen getroffen:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_16

§ 17              Urlaub

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_17

(1)     Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_18

(2)     Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_19

bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren                            26 Arbeitstage

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_20

mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren              28 Arbeitstage und

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_21

mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren                            30 Arbeitstage

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_22

Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_24

§ 18              Urlaubsentgelt

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_25

(1)     Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses MTV für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_26

(2)     Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_27

Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_28

(3)     Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses MTV entsprechend.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_30

In seinem § 27 regelt der MTV schließlich Ausschlussfristen wie folgt:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_31

§ 27              Ausschlussfristen

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_32

(1)     Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. (…)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_33

(2)     Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. (…)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_34

In einer Hausmitteilung vom 21.02.2014 (Anlage B 10, Bl. 317 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es auszugsweise wie folgt:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_35

"Sehr geehrte Damen und Herren,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_36

im Hinblick auf die Regelungen des neuen MTV Aviation erläutern wir               Ihnen die Anwendung des § 17 Nr. 2 des MTV im Einvernehmen mit Ihren Betriebsräten wie               folgt:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_38

Die im MTV erwähnte Urlaubsstaffel geht von einer 5-Tage-Woche aus. Da wir               auch              für 2014 und bis auf weiteres von einer 7 Tage-Woche in den jeweiligen               Betrieben ausgehen, ist der Urlaub wie folgt zu               berechnen:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_39

Betriebszugehörigkeit                            MTV                            Umgerechnet: Ihr Anspruch

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_40

0 - 2 Jahre                                          26                            37

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_41

3 - 4 Jahre                                          28                            39

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_42

ab dem 5. Jahr                                          30                            42

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_44

In einer weiteren Hausmitteilung vom 29.08.2014 (Anlage B11, Bl. 318 der Akte 20 Ca 8560/14) teilt die Beklagte mit, dass sie in der Hausmitteilung vom 21.02.2014 „eine vergleichende Gegenüberstellung der alten sowie der neuen Regelung darstellen" wollte.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_45

In einer weiteren Hausmitteilung vom 08.05.2014 (Anlage B 12, Bl. 319 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es unter der Überschrift „Abrechnung der Urlaubs- und Krankheitstage MTV Aviation“:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_46

„Der neue Manteltarifvertrag hat uns hinsichtlich der sich daraus ergebenden Berechnungsgrundlagen, verbunden mit unseren komplexen Schichtmodellen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die vollständige Änderung der Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage und die sich darauf ergebende geänderte Berechnung der anzurechnenden Stunden können durch die bisherigen Abrechnungssysteme nicht stringent geleistet werden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_47

Wir versichern Ihnen aber, dass wir mit Hochdruck an einer Umstellung der Systeme arbeiten! Gleichzeitig versichern wir Ihnen, dass wir die Lohnabrechnung nachträglich ab Januar 2014 korrigieren werden, so dass jedem Mitarbeiter selbstverständlich die tariflichen Ansprüche entsprechend dem MTV Aviation nachberechnet und entsprechend ausgezahlt werden! Dies bezieht sich nicht nur auf das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung, sondern auch auf die monatliche Stundenzahl.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_48

Für die entstandenen Unsicherheiten und Unruhen möchten wir uns entschuldigen.“

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_49

In 2013 hatte die Klägerin ausgehend von der bisherigen Berechnungsweise nach eigenen Angaben einen Jahresurlaubsanspruch von 39 Kalendertagen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_50

Im Januar 2014 hatte die Klägerin an vier Kalendertagen Urlaub. Im März 2014 nahm die Klägerin an sechs Kalendertagen Urlaub in Anspruch und war an sieben Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im August 2014 nahm die Klägerin an neun Kalendertagen Urlaub und war an zehn Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2014 hatte die Klägerin an sechs Kalendertagen Urlaub.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_51

Alsdann hatte die Klägerin im Dezember 2014 an 11 Kalendertagen Urlaub.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_52

Mit ihrer am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich September 2014 in Anspruch. Sie behauptet, sie habe im Juni 197 Stunden, im Juli 194 Stunden, im August 54,5 Stunden und im September 174 Stunden zuschlagpflichtige Arbeit verrichtet, für die sie jeweils 1,50 Euro pro Stunde PWK-Zulage begehrt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_53

Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, an sie den Zuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV für alle in genannten Monaten geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die im Verlauf des Rechtsstreits beklagtenseitig zur Akte gereichten Einsatzpläne für die genannten Monate. Sie sei nicht nur ausgebildet im Sinne des § 8 LuftSiG, sondern führe auf dem Frachtareal der Firma …. tatsächlich auch Personen- und Warenkontrollen durch. Zur Durchführung dieser Kontrollen sei die Firma ….. auch gemäß § 9 in Verbindung mit § 8 LuftSiG verpflichtet und fordere daher bei der Beklagten entsprechend geschulte Mitarbeiter an.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_54

Darüber hinaus macht die Klägerin mit Klageerweiterung vom 09.12.2014 Differenzvergütungsansprüche für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt für die Monate Januar, März, August und September 2014 geltend. Sie ist hierzu der Ansicht, aufgrund der tarifvertraglichen Neuregelung in Verbindung mit den Hausmitteilungen der Beklagten könne sie den höheren neuen tarifvertraglichen Entgeltwert pro Arbeitstag nicht nur für jeden Arbeitstag des Urlaubs, sondern für jeden Kalendertag des Urlaubs begehren.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_55

Mit weiterer Klageerweiterung vom 27.03.2015 (Bl. 331 d. A.) hat die Klägerin ihre Klage um Zahlungsansprüche hinsichtlich der Urlaubsvergütung für Dezember 2014 erweitert.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_56

Die Klägerin beantragt zuletzt,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_57

1.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.451,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen (Lohnzuschläge nach Tarifvertrag für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014);

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_58

2.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen auf Verkehrsflughäfen NRW vom 05.04.2013 zusätzlich zu etwaigen weiteren Zuschlägen               einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 je Arbeitsstunde für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle zu bezahlen (PWK-Zulage);

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_59

3.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 645,95 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt / Entgeltfortzahlung März 2014);

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_60

4.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 800,78 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz               seit dem 16.09.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt / Entgeltfortzahlung August 2014);

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_61

5.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 359,73 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz               seit dem 16.10.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt September 2014);

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_63

6. festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 von 39 Urlaubstagen zusteht;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_65

7. hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen zusteht;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_67

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 398,72 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Januar 2014)

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_69

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 579,19 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen (Restlohn Dezember 2014).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_70

Die Beklagte beantragt,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_71

die Klage abzuweisen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_72

Zunächst rügt die Beklagte die fehlende Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aber auch in der Sache nicht zu.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_73

Mit Blick auf die geltend gemachte tarifliche Zulage für Personen- und Warenkontrollen folge dies daraus, dass die Klägerin auf dem Gelände der Firma … tatsächlich keine Tätigkeiten im Sinne des § 8 LuftSiG durchführe. Personen- und Warenkontrollen im Sinne des § 8 LuftSiG fänden nur an den Außengrenzen des Flughafens statt. Die Kontrollen auf dem Gelände der Firma ….. ähnelten diesen Kontrollen zwar, seien rechtlich aber anders zu qualifizieren: Die Firma …. führe an ihrer „Hausrechtsgrenze" einfache Ein- und Ausgangskontrollen zur Diebstahlprävention durch, die lediglich eine Unterweisung im Sinne des § 34 GewO voraussetzten. Es würden lediglich Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG durchgeführt. Die PWK-Zulage sei jedoch nach Ansicht der Beklagten allenfalls für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG zu zahlen, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_74

Die Klägerin habe auch nicht - so meint die Beklagte - schlüssig vorgetragen, dass sie tatsächlich vollumfänglich in der Personen- und Warenkontrolle tätig sei, denn die Mitarbeiter seien in verschiedenen Kontrollbereichen eingesetzt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_75

Hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsentgeltdifferenzen ist die Beklagte sodann der Auffassung, sie habe das Urlaubsentgelt zutreffend auf Grundlage des seit dem 01.01.2014 geltenden MTV arbeitstäglich errechnet. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung verweist sie darauf, dass nach dem Lohnausfallprinzip darauf abzustellen sei, an welchen Tagen im Krankheitszeitraum die Klägerin nach den schon vorher feststehenden Dienstplänen tatsächlich gearbeitet hätte, wenn sie nicht aufgrund der Krankheit ausgefallen wäre.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_76

Schließlich hält die Beklagte den Feststellungsantrag hinsichtlich des Urlaubsumfangs für unzulässig. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin bei Anwendung der tarifvertraglichen Berechnungsweise lediglich einen leicht geringeren Urlaubsanspruch als 26 Arbeitstage habe, da sie bei einer vorzunehmenden Durchschnittsberechnung an leicht weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gearbeitet habe.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_77

Im Kammertermin am 26.08.2015 20 Ca 8559/14, 20 Ca 8560/14 und 20 Ca 8561/14 betreffend vergleichbare Rechtsstreitigen dreier verschiedener Arbeitnehmer gegenüber der hiesigen Beklagten gemeinsam verhandelt und erörtert. Im Kammertermin wurden die im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend erklärt, dass mit der PWK-Zulage nach Darstellung beider Tarifvertragsparteien eine Lohnannäherung der geringer vergüteten Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG mit der höher vergüteten Tätigkeit nach§ 5 LuftSiG erzielt werden sollte. Insofern sollte die Zulage für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG und für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG anfallen, für Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG divergiert die Auffassung der Tarifvertragsparteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte genommenen Tarifauskünfte Bezug genommen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_78

Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_80

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_82

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_84

Insofern hatte der zulässige Zahlungsantrag zu 1.) überwiegend Erfolg.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_85

Der Klägerin steht dem Grunde nach für den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf die tarifvertragliche PWK-Zulage zu.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_86

Denn sie verfügt aufgrund der vorhandenen Schulungen nach § 8 LuftSiG über die tarifvertraglich für den Anspruch auf die PWK-Zulage geforderte persönliche Qualifikation. Dass die hiesige Klägerin – anders als die beiden Klageparteien in den mitverhandelten Parallelfällen – nicht auch zusätzlich über eine Schulung nach § 9 LuftSiG verfügt, ist unschädlich. Denn bei der Schulung nach § 8 LuftSiG handelt es sich nach dem Vortrag der Parteien um die gegenüber der Schulung „nur“ nach § 9 LuftSiG höherwertige Ausbildung, welche die Klägerin zur Kontrolle von Personen und Waren qualifiziert.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_87

Darüber hinaus wird die Klägerin auch überwiegend im Bereich der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt. Lediglich für einzelne in den Dienstplänen ausgewiesene Tätigkeitszeiten, die nicht der Personen- und Warenkontrolle zuzuordnen waren, wäre der Anspruch grds. nicht gegeben.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_88

Die Klägerin hat für sämtliche sich aus den Dienstplänen ergebende Einsatzzeiten, die in den Dienstplänen als …..ausgewiesen werden, einen Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage. Denn diese Tätigkeiten stellen eine „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften dar. Gleiches gilt auch für die in den Dienstplänen ausgewiesenen Tätigkeiten …..da die Beklagte sich insofern lediglich darauf beruft, dass für diese Tätigkeiten eine Qualifikation nach § 34 Gewerbeordnung ausreichend sei, sie aber nicht  substantiiert dargelegt hat, inwiefern sich die konkreten Tätigkeiten von den üblichen Tätigkeiten der Klägerin nach § 9 LuftSiG unterscheiden sollen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_91

Die Tarifvorschrift des Ziffer 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_92

Insofern ist der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift missverständlich. Denn die genannte EU-Verordnung 185/2010 definiert den Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ gerade nicht. Der Begriff der „Ware“ wird in der EU-Verordnung gar nicht genannt, sondern die EU-Verordnung verwendet den Begriff der „Fracht“. Anhaltspunkte dafür, dass mit den Begriffen „Fracht“ und „Ware“ etwas Unterschiedliches gemeint sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_93

Vereinfacht ausgedrückt ist Zielsetzung der EU-Verordnung 185/2010, Mindeststandards zur Sicherung des Luftverkehrs insbesondere zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten im Nachgang zu den Terroranschlägen vom11. September 2001 zu sichern. Ansatzpunkt der Verordnung ist hierbei, dass grundsätzlich alles, was auf das gesicherte Flughafengelände gelangen kann (Personen, Fracht, Post, Verpflegung etc.) zu kontrollieren ist. Das deutsche Luftsicherheitsgesetz hat demgegenüber einen gegenüber der EU-Verordnung 185/2010 leicht abweichenden Ansatzpunkt, soweit hier auf unterschiedliche Adressaten abgestellt wird, welche für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sind. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Luftfahrtunternehmen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_94

Die Firma …. wird als Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG zu Kontrollmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Sie unterliegt gemäß § 9 Abs. 1  Nr. 2 LuftSiG den Regelungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG, denn sie betreibt als Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafengelände ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich selbst Betriebsgebäude und -einrichtungen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 5 LuftSiG sind damit Personen vor dem Zugang zu durchsuchen und zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge ebenfalls zu überprüfen und zu durchsuchen; gleiches gilt nach der genannten Vorschrift für auf andere Weise in die Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Firma …. gesetzlich verpflichtet und erbringt diese nicht lediglich in Ausübung ihres Hausrechts.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_95

Um ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, bedient sich die Firma ….. der Beklagten.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_96

Insofern stellen die Kontrollen, welche die Beklagte – unter anderem unter Einsatz der Klägerin als Luftsicherheitskontrollkraft – für die Firma …..erbringt, keine „freiwilligen“ Kontrollen - etwa zur Diebstahlsprävention – dar, sondern dienen der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung der Firma ….. als Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 i. V. m. § 8 Luftsicherheitsgesetz. Die gesetzliche Verpflichtung dient der Luftsicherheit, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Anschläge, und nicht lediglich dem Diebstahlschutz und zur Wahrung des Hausrechts.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_97

Lediglich die Ausgangskontrollen bzgl. der Ware / Fracht, die von …. transportiert werden, lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahlschutzes sinnvoll erklären. Für die Eingangskontrollen würde dies demgegenüber gar keinen Sinn machen. Auch die Ausgangskontrolle dient nicht allein dem Diebstahlschutz, sondern auch der Luftsicherheit. Denn alles, was das Frachtgebäude von ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens verlässt, befindet sich ja – zumindest vorrübergehend - zunächst noch weiterhin auf dem nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens. Insofern dient eine weitere Kontrolle auch hier der Luftsicherheit. Als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 sehen die gesetzlichen Vorgaben auf europarechtlicher Ebene eine Verschärfung der Kontrollen an Flughäfen vor. Insofern sind ggf. mehrfache Kontrollen vorzunehmen. Die Ansicht der Beklagten, eine Person bzw. eine Fracht / Ware, die einmal die „§-8-Grenze“ überschritten habe und in den gesondert geschützten Bereich des Flughafens gelangt sei, sei danach in keiner Weise mehr zu kontrollieren, kann nicht geteilt werden. Natürlich haben z. B. bei Auffälligkeiten weitere Kontrollen zu erfolgen. § 9 LuftSiG verpflichtet die Luftfahrtunternehmen sogar – auch unabhängig von etwaigen Auffälligkeiten – ausdrücklich zur Vornahme weiterer Kontrollen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_98

In Ziffer 6.) der „Objektspezifischen Dienstanweisung" der Beklagten für den Einsatz bei …….. Flughafen ist diesbezüglich für die Personenkontrollstelle am Haupteingang - dies ist der in den Einsatzplänen ausgewiesene „Empfang" - geregelt, dass die Kontrolle mittels GPA, Torsonde und „Hand-folgt-Sonde" durchgeführt wird. Weiter ist festgehalten, dass die Kontrolle mittels GPA (Gepäckdurchleuchtunganlage, X-Ray) nur durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden darf, welches eine gültige Befähigung für Frachtkontrollen und/oder Personal- und Warenkontrollen vorweisen kann.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_99

Die Schulung des eingesetzten Personals ist in § 8 Abs. 1 Nr. 6 LuftSiG ausdrücklich verlangt und in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV kann Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen" qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. Die Kontrolle mittels GPA ist die praktische Ausübung der geschulten Tätigkeiten: die Kontrolle mitgeführter Gegenstände und Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände. Personen- bzw. Personal- und Warenkontrollen im Sinne der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung finden am „Empfang" der Firma ….. statt. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die EG-Verordnung 2320/2002, die durch die EU-Verordnung angepasst worden ist (so auch ausdrücklich bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015,3 Ca 7264/14 – Parallelverfahren zu den hiesigen Rechtsstreiten vor der20. Kammer).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_100

Die Ansicht der Beklagten, die tarifliche PWK-Zulage sei nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG zu zahlen, kann nicht geteilt werden.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_101

Zunächst stellt die tarfliche Regelung gerade nicht auf das Luftsicherheitsgesetz, sondern allein auf die EU-Verordnung ab (siehe auch nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_102

Darüber hinaus findet sich für die von der Beklagten behauptete „Höherwertigkeit“ von Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG gegenüber Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG weder in den gesetzlichen noch in den tarifvertraglichen Regelungen ein Ansatzpunkt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_103

Gesetzlich unterscheidet sich bei den §§ 8, 9 LuftSiG lediglich der Adressat. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet den Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet das Luftfahrunternehmen zu – im wesentlichen identischen bzw. zumindest gleichwertigen – Sicherungsmaßnahmen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_104

Tariflich wird unterschieden zwischen Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz auf der einen Seite und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auf der anderen Seite. Während für Kontrollen nach den §§ 8,9 LuftSiG lediglich ein – identischer – Stundenlohn von 10,55 Euro tarifvertraglich geschuldet ist, wird für die „klassische“ Sicherheitskontrolle an Flughäfen gemäß § 5 LuftSiG (Personenkontrolle der Flugpassagiere nebst Handgepäckkontrolle) ein um mehr als vier Euro höherer Tarifstundenlohn geschuldet.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_105

Die Tarifvertragsparteien haben in den eingeholten Tarifauskünften zur Entstehungsgeschichte der PWK-Zulage übereinstimmend vorgetragen, dass diese gerade eine Angleichung der niedrigeren Vergütung für Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG gegenüber den - im Grundsatz als vergleichbar angesehenen - Kontrolltätigkeiten nach § 5 LuftSiG erzielen sollte.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_106

Insofern mag ggf. eine Differenzierung zwischen PWK-Zulage-begründenden Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG andererseits gerechtfertigt sein. Denn Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG sind bereits nach dem regulären Tätigkeitsbild zwingend mit einer Kontrolle von Personen und (Hand-) Gepäck verbunden und eine besondere, über das reguläre tarifliche Tätigkeitsgebiet hinausgehende Erschwernis bei einer Personen- und Warenkontrolle ist insofern nur schwer zu begründen. Auch die Entstehungsgeschichte nach den vorliegenden Tarifauskünften spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Tätigkeiten nach den § 8 LuftSiG und § 9 LuftSiG zu beschränken und nicht auf Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auszuweiten (so die Rechtsprechung des LAG Köln, z. B. Urteil vom 10.07.2015, 4 Sa 623/14; a. A. allerdings nunmehr offenbar BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_107

Keinesfalls zu rechtfertigen wäre jedoch eine – hier von der Beklagten geforderte – Differenzierung zwischen § 8 LuftSiG einerseits und § 9 LuftSiG andererseits. Beide Tätigkeiten werden tariflich exakt gleich eingruppiert. Die Argumentation, dass für die höherwertige Tätigkeit (wie bei § 5 LuftSiG) eine für das Tätigkeitsgebiet typische Erschwernis bereits mit einer höheren Grundvergütung abgegolten sein sollte, passt hier gerade nicht.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_108

Auch sollte nach der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nach übereinstimmendem Willen beider Tarifpartner die PWK-Zulage grundsätzlich sowohl für Tätigkeiten nach § 8 als auch nach § 9 LuftSiG geschuldet sein.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_109

Auch soweit man als Anspruchsvoraussetzung für die PWK-Zulage verlangt, dass der Sicherheitsmitarbeiter in der Personen – und Warenkontrolle eingesetzt werden muss, er also kummulativ mit beiden Tätigkeiten betraut sein muss (so wohl nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 19.06.2015, 1 Ca 3667/14), erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_110

Die Klägerseite ist nach den vorgelegten Einsatzplänen regelmäßig sowohl am Empfang (= Personenkontrolle) als auch mit „§9-Tätigkeiten“, d. h. dem Scannen von Fracht (= Warenkontrolle) eingesetzt worden.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_111

Es ist keinesfalls zu verlangen, dass diese Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle gleichzeitig ausgeübt werden müssten. Denn dies ist in der Praxis der Dienstplaneinteilung für Luftsicherheitskräfte an Flughäfen – welche den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte – offenbar nicht üblich. Aus den dem Gericht in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren umfangreich vorgelegten Dienstplänen ergibt sich, dass für eine Schicht entweder ein Einsatz in der Frachtkontrolle (§9), am Empfang oder mit einer sonstigen Tätigkeit erfolgt. Es ist nicht vorgesehen, dass während einer Schicht sowohl Personen- als auch Warenkontrollen erfolgen, mithin z. B. der Mitarbeiter sowohl den Empfang als auch den Frachtbereich zu kontrollieren hat. Dies wäre wohl auch wegen der räumlichen Trennung der beiden Arbeitsbereiche nicht möglich. Insofern muss ausreichen, dass der Mitarbeiter regelmäßig sowohl Personen als auch Fracht zu kontrollieren hat, dies muss jedoch nicht zwangsläufig während der gleichen Schicht erfolgen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_112

Nach vorstehenden Erwägungen hat die Klägerseite nicht nur für im Dienstplan ausgewiesene Zeiten am „Empfang“ Anspruch auf die PWK-Zulage (insoweit den Anspruch bejahend bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015, 3 Ca 7264/15), sondern darüber hinausgehend auch für die ausgewiesenen Tätigkeiten in der Frachtkontrolle …...

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_113

Lediglich für die im Dienstplan ausgewiesenen Zeiten „OTS“ handelt es sich nach Darlegung der Beklagten um eine Bildschirmarbeit, die eben keine zuschlagspflichtige Personen- und Warenkontrolle darstellt.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_114

Für die hiesige Klägerin ergab sich mithin folgende Berechnung:

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_116

Die Kammer hat der Klägerin die vollen eingeklagten Stunden für August 2014 (54,5 Stunden) und September 214 (174 Stunden) zuerkannt, da nach den vorgelegten Dienstplänen davon ausgegangen wurde, dass zumindest im eingeklagten Umfang zuschlagpflichtige Zeiten angefallen sind.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_117

Es ergab sich mithin ein Anspruch auf eine PWK-Zulage in Höhe von insgesamt 342,75 Euro (228,5 Stunden á 1,50 Euro).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_119

Für die weiter geltend gemachten Monate Juni und Juli 2014 sowie Oktober und November 2014 war der Anspruch demgegenüber verfallen.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_120

Nach § 27 Abs. 1 MTV verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 MTV sind Entgeltzahlungen spätestens mit dem 15. des Folgemonats fällig.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_121

Der Anspruch für Juli 2014 ist nach tarifvertraglicher Regelung fällig geworden am 15.08.2014. Er ist mithin mit Ablauf von drei Monaten, d. h. mit Ablauf des 15.11.2014, verfallen. Eine vorherige Geltendmachung ist nicht erfolgt. Auf eine außergerichtliche Geltendmachung beruft sich die Klägerseite im hiesigen Rechtsstreit nicht. Mithin ist die Forderung erstmalig mit der hiesigen Klage geltend gemacht worden, welche der Beklagtenseite auf Nachfrage im Kammertermin auch nicht unmittelbar zur Wahrung der Ausschlussfristen zugeleitet worden ist. Mithin war eine erstmalige Geltendmachung des Anspruchs erst mit Zustellung der Klageschrift gegeben. Diese erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 7 d. A.) erst am 24.11.2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch für Juli 2014 bereits verfallen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_122

Erst recht war zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 24.11.2014 der bereits zum 15.07.2014 fällig gewordene Anspruch für Juni 2014 verfallen.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_124

Der Feststellungsantrag zu 2.) bezüglich der PWK-Zulage ist unzulässig. Es fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_125

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 pro Stunde zu zahlen hat. Es besteht zwischen den Parteien jedoch kein Streit darüber, ob die Beklagte für Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag zu zahlen hat. Dies sieht der Tarifvertrag unzweifelhaft vor. Vielmehr besteht der Streit zwischen den Parteien darüber, ob und ggf. welche Tätigkeiten der Klägerin zuschlagpflichtige Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle darstellen. Die diesbezüglich zu zahlenden Zuschläge können nach vorstehenden Ausführungen monatlich unterschiedlich ausfallen. Insofern muss sich die Klägerseite hier schon entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Mühe machen, zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ihren Anspruch konkret zu berechnen und zu beziffern. Dies ist ihr nach Vorliegen der entsprechenden endgültigen Dienstpläne mit ihren tatsächlichen Arbeitszeiten auch ohne weiteres möglich. Einem Feststellungsantrag steht insofern der Vorrang der Leistungsklage entgegen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_126

Die Argumentation der Klägerseite, das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Feststellungsantrag zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen erforderlich sei, überzeugt nicht. Denn der unbezifferte Feststellungsantrag kann die tariflichen Ausschlussfristen gerade nicht wahren. Zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen ist erforderlich, dass die Klägerseite konkret geltend macht, in welchem Umfang sie für einen bestimmten Monat eine PWK-Zulage geltend macht, weil sie der Auffassung ist, in diesem Umfang zuschlagpflichtige Tätigkeiten verrichtet zu haben. Dies kann denklogisch erst nach konkreter Verrichtung der Arbeit im jeweiligen Monat erfolgen und nicht durch einen unbestimmten Feststellungsantrag pauschal im Vorfeld.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_128

Hinsichtlich der Anträge auf Entgeltdifferenzen bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war die Klage teilweise begründet.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_130

Die diesbezüglichen Zahlungsanträge waren teilweise begründet.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_132

Zunächst kann sich die Beklagte insofern nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_133

Denn mit Aushang vom 08.05.2014 hat sie für Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung (anders als für den Bereich der PWK-Zulage) auf die Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verzichtet. Sie hat in diesem Aushang ausdrücklich erklärt, dass die Abrechnungssysteme der Beklagten mit der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Tarifumstellung zum 01.01.2014 überfordert sind und ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche tariflich zustehenden Ansprüche erfüllt werden. Dies durfte von den Arbeitnehmern zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass sie ihre diesbezüglichen Ansprüche gerade nicht mehr gesondert schriftlich oder ggf. sogar gerichtlich geltend machen mussten, sondern die Beklagte unter Verzicht auf die Ausschlussfristen diese erfüllen wird.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_135

Materiell stand der Klägerin teilweise noch ein nicht erfüllter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaubsentgelt zu.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_136

Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich die Berechnung allein nach den seit 01.01.2014 maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen bestimmt. Die Tarifvertragsparteien haben keine Übergangsregelung vorgesehen. Mithin bestimmt sich auch die Berechnung übertragenen Urlaubs aus 2013 allein nach den neuen, seit 01.01.2014 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_137

Allerdings sehen die neuen tarifvertraglichen Bestimmungen allein eine Berechnung des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts nach Arbeitstagen vor. Insofern ist die klägerische Berechnungsweise bereits im Ansatz falsch. Wird Urlaubsentgelt nunmehr pro Arbeitstag und nicht mehr pro Kalendertag berechnet, ergibt sich denklogisch in 2014 ein höherer Wert pro „Urlaubstag“, wenn der Urlaubstag nunmehr einem Arbeitstag entspricht und nicht einem Kalendertag. Die Klägerseite möchte diesen höheren Wert des Urlaubsentgelts pro Arbeitstag nach der 2014er-Berechnung mit dem höheren Urlaubsanspruch nach Kalendertagen nach der 2013er-Berechnung multiplizieren und insofern nach einer Art „Rosinentheorie“ die jeweils für sie günstigeren Parameter der beiden Berechnungsansätze kombinieren. Dies geht natürlich nicht. Die Berechnung hat vielmehr allein nach dem – komplexeren – tarifvertraglichen Modell für 2014 zu erfolgen, sowohl hinsichtlich des Wertes der Urlaubstage (in Arbeitstagen) als auch hinsichtlich des Wertes des Urlaubsentgelts (pro Arbeitstag). Hieran ändert nichts, dass die Beklagte, da ihre Abrechnungssysteme offenbar mit dem neuen System überfordert waren, zunächst noch eine Abrechnung auf Basis des alten Systems versucht hat. Hierin liegt keinesfalls eine Zusicherung, dass die Beklagte der Klägerseite eine deutlich höhere Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung hätte leisten wollen als tariflich vorgesehen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_139

Nach der tarifvertraglichen Berechnung des § 17 MTV steht der Klägerin nach ihrer individuellen Arbeitszeit ein Jahresurlaubsanspruch von 26,7 Arbeitstagen zu.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_140

Die Klägerin hat bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist der individuelle Arbeitszeitanteil der Klägerseite zu ermitteln (§ 17 Abs. 2 letzter Satz MTV).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_141

Hiernach ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 26,7 Arbeitstagen. Denn die Klägerin hat nach dem Parteivortrag im Kalenderjahr 2013 an insgesamt 259 Arbeitstagen gearbeitet. Ausgehend von dem von den Tarifvertragsparteien angesetzten Durchschnittswert von 252 Arbeitstagen bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche (52 Wochen á 5 Tage = 260 Arbeitstage, abzüglich durchschnittlich acht ausfallende Arbeitstage aufgrund von Feiertagen an regulären Arbeitstagen) ergibt sich mithin ein Jahresurlaubsanspruch nach der individuellen Arbeitszeit der Klägerin von 259 : 252 x 26 = 26,7 Arbeitstagen.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_143

Mithin ergibt sich im Fall der hiesigen Klägerin nach der tarifvertraglichen Berechnung 2014 nachfolgende Berechnung:

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_144

Da die eigene Berechnung der Klägerin wie dargelegt bereits im Ansatz fehlerhaft ist, wird im wesentlichen die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 09.03.2015 (Bl. 284 ff. d. A.), der die Klägerin nicht mehr entgegen getreten ist, zugrunde gelegt.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_146

Für Januar 2014 ergibt sich mithin ein noch nicht erfüllter Anspruch der Klägerin auf Urlaubsentgelt in Höhe von 56,53 Euro.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_147

Denn die Beklagte hat insofern substantiiert dargelegt, dass sich für Januar 2014 pro Kalendertag Urlaub ein Entgeltanspruch in Höhe von 139,91 Euro brutto ergibt, was einen Betrag von 100,96 Euro pro Kalendertag entsprechen würde (Umrechnungsfaktor 26,7 / 37). Für 4 Kalendertage Urlaub ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 403,85 Euro, von denen 347,32 Euro bereits gezahlt wurden, so dass ein noch nicht erfüllter Differenzbetrag in Höhe von 56,53 Euro verbleibt.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_149

Für März 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 76,44 Euro.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_150

Die Klägerin hat ausgehend von 140,39 Euro pro Arbeitstag, entsprechend nach dem Berechnungsansatz der Beklagten bei Zugrundelegung des zugunsten der Kläger höheren zutreffenden Umrechnungsfaktors von 26,7 / 37 101,31 Euro pro Kalendertag, für sechs Kalendertage Urlaub im März 2014 einen Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 607,86 Euro. Hiervon wurden lediglich 531,42 Euro gezahlt. Dies ergibt sich daraus, dass für März insgesamt für Urlaub und Entgeltfortzahlung nach Parteivortrag 1151,41 Euro gezahlt wurden und hiervon der Entgeltfortzahlungsanteil 619,99 Euro betragen soll nach Beklagtenvortrag (Bl. 53 d. A.).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_151

Hinzu kommt für März 2014 der von der Beklagten anerkannte noch nicht erfüllte Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 90,91 Euro. Die darlegungspflichtige Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr ein höherer als der beklagtenseitig anerkannte Betrag zustehen würde. Insbesondere ist entsprechend dem zutreffenden Berechnungsansatz der Beklagten auf die ausgefallenen tatsächlichen Arbeitstage nach der Vorplanung abzustellen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_153

Für August 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerseite in Höhe der anerkannten noch ausstehenden Entgeltfortzahlung (Bl. 54 d. A.) in Höhe von 23,63 Euro. Hinsichtlich der Darlegungslast wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_154

Der darüber hinausgehend geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentgelt ist demgegenüber für August 2014 vollumfänglich erfüllt:

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_155

Ausgehend von einem Anspruch von 135,32 Euro pro Arbeitstag (siehe Berechnung der Beklagten Bl. 49) ergibt sich nach dem Umrechnungsfaktor von 26,7 / 37 ein Betrag von 97,65 Euro pro Kalendertag. Multipliziert mit neun Kalendertagen Urlaub im August 2014 ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin für August 2014 in Höhe von 1.269,45 Euro.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_156

Gezahlt wurde demgegenüber ein Urlaubsentgelt für August in Höhe von 1.272,12 Euro (2.156,57 Euro für August 2014 für Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt, abzüglich Wert der Entgeltfortzahlung 884,40 Euro, siehe Bl. 54 d. A.). Insofern wurde der Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin für August 2014 leicht übererfüllt.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_158

Für das Urlaubsentgelt September 2014 gilt folgendes:

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_159

Ausgehend von 133,72 Euro pro Arbeitstag = 115,17 Euro pro Kalendertag ergibt sich bei sechs Kalendertagen Urlaub ein Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von insgesamt 691,03 Euro. Abzüglich gezahlter 531,06 Euro verbleibt ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 159,97 Euro.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_161

Für Dezember 2014 ist ein Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin im Umfang von 25,63 Euro noch nicht erfüllt.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_162

Ein Wert von 119,17 Euro pro Arbeitstag ergibt hier nach dem Umrechnungsfaktor von 26,7 / 37 einen Betrag von 86,00 Euro pro Kalendertag.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_163

Für 11 Kalendertage Urlaub im Dezember 2014 ergibt sich mithin ein Gesamturlaubsentgeltanspruch in Höhe von 946,00 Euro. Hierauf wurden 920,37 Euro bereits gezahlt, so dass sich eine noch nicht erfüllte Differenz von 25,63 Euro ergibt.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_165

Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Urlaubs konnten – einschließlich des Hilfsantrages – keinen Erfolg haben.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_166

Sie waren bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_167

Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 6) die Feststellung des Umfangs eines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2014 begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Kalenderjahr 2014 ist abgelaufen. Die Klägerin hätte in 2014 für einen konkreten Zeitraum die Gewährung von Urlaub beantragen und diesen Anspruch im Falle seiner Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend machen können, wenn sie der Ansicht ist, einen höheren Urlaubsanspruch zu haben. Insofern war die Klägerin auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_168

Darüber hinaus ist der Antrag unbestimmt. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs einer bestimmten Anzahl von „Urlaubstagen“. Urlaub bemisst sich jedoch nicht in „Urlaubstagen“, sondern nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich in Werktagen, wovon vertraglich dahingehend abgewichen werden kann, dass z. B. auf Basis von Arbeitstagen oder Kalendertagen gerechnet wird. Der Begriff „Urlaubstage“ ist jedoch zu unbestimmt. Die Klägerseite muss schon im Antrag klarstellen, ob sie Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage meint. Dies kann – wie gerade der hiesige Sachverhalt nach vorstehenden Erwägungen zeigt – zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_169

In welchem Umfang der Klägerin letztlich ein Urlaubsanspruch zusteht, bestimmt sich letztlich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen. Insofern ist zwingend in Arbeitstagen zu rechnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren hat die Klägerin einen Urlaubsanspruch, der umgerechnet auf ihre Arbeitszeit einem Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht (§ 17 Abs. 2 MTV).

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_171

Insgesamt ergibt sich mithin folgender Anspruch der hiesigen Klägerin:

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_172

a)      PWK-Zulage                                                                                                     342,75 Euro

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_173

b)      Urlaubsentgelt Januar 2014                                                             56,53 Euro

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_174

c)      Entgeltdifferenz März 2014                                                           161,35 Euro(76,44 Euro Urlaubsentgelt + 90,91 Euro EFZ)

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_175

d)     Entgeltfortzahlung August 2014                                                            23,63 Euro

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_176

e)      Urlaubsentgelt September 2014                                                          159,97 Euro

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_177

f)       Urlaubsentgelt Dezember 2014                                                           25,63 Euro

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_178

_____________________________                                          ____________

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_179

Gesamt                                                                                                  769,86 Euro

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_180

Zinsen waren der Klägerin gemäß den §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem Folgetag nach Fälligkeit aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung (§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) zuzusprechen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_182

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufzuteilen.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_183

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf  den bezifferten Wert der Zahlungsanträge zuzüglich jeweils einem Bruttomonatsgehalt für die Feststellungsanträge festgesetzt.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_184

Da streitgegenständlich vorliegend ein Rechtsstreit über die Auslegung eines Tarifvertrages ist, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Berufung auch gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 Ziffer 2.b) ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_185

RECHTSMITTELBELEHRUNG

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_186

Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_187

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_188

Landesarbeitsgericht Köln

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_189

Blumenthalstraße 33

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_193

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_194

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_195

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_198

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_199

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_200

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-08-26/20-ca-8561-14#rd_201

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.