Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 5 Zusatzschulungen für Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/5#abs-1 (1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/5#abs-2 (2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gültig, richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 5 LuftSiSchulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 22.05.2015 – 10 Sa 1219/14
- LAG Köln, 06.03.2015 – 10 Sa 802/14
- LAG Köln, 27.02.2015 – 10 Sa 936/14
- LAG Köln, 06.02.2015 – 4 Sa 9/15
- LAG Köln, 19.01.2015 – 2 Sa 717/14
- LAG Köln, 19.12.2014 – 4 Sa 1014/14
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8559/14Zitiert von 2
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8560/14Zitiert von 2
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8561/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LuftSiSchulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.