Rechtsprechung / ArbG Köln / 2012

ArbG Köln Urteil vom 26.06.2012 – 11 Ca 7490/11

ECLI:DE:ARBGK:2012:0626.11CA7490.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1318,58 EUR brutto nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

23.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die

Beklagte zu 75 %.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Streitwert : 1760,00 EUR

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_2

Die Parteien streiten über Mehrflugstundenvergütung auf Grund von Simulatorstunden als Trainee für den Monat September 2010.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_3

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Als solcher wird er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als sog. Trainee im Flugsimulator geschult und überprüft. Sein Entgelt setzt sich unter anderem ausweislich der Gehaltsabrechnung von Oktober 2010 aus einem Gehalt in Höhe von 9.001,99 € und einer Flugzulage in Höhe von 416,66 € zusammen. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Cockpitpersonal bei ..., gültig ab dem 01.01.2005 Anwendung (im folgenden MTV). Dieser enthält unter Anderem folgende Regelungen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_4

"III. Ansprüche des Mitarbeiters

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_5

§ 19 Vergütung

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_6

1. Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_7

a) Grundgehalt (gemäß § 3 VTV GWI Nr. 3).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_8

b) Flugzulage (gemäß § 4 VTV GWI Nr. 3)

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c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß § 20 MTV)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_11

5. Die in jedem Monat erfolgten DeadHeadEinsätze werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Alle über 2,5 Stunden monatlich hinausgehenden DeadHead-Stunden werden mit dem DeadHeadStundensatz 12,00 € für Copiloten und 18,87 € für Kapitäne zusätzlich vergütet. Bruchteile werden nach Minuten oder in dezimaler Form anteilig vergütet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_12

6. Simulatorstunden werden monatlich gesondert erfasst und ausgewiesen. Sie werden mit dem doppelten DeadHeadStundensatz gemäß § 19 Abs. 5 zusätzlich vergütet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_13

§ 20 Mehrflugstundenvergütung

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_14

1. Berechnung der Mehrflugstundenvergütung

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_15

Die Mitarbeiter erhalten pro geflogener Mehrflugstunde eine Mehrflugstundenvergütung gemäß folgender Formel:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_16

Individuelle Grundvergütung + Flugzulage

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_18

2. Entstehen des Anspruchs

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_19

Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 80 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_20

Hinsichtlich der Mehrflugstundenvergütung trafen die Tarifvertragsparteien unter dem 12. Juli 2007 eine Neuregelung, die folgendes vorsah:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_21

III. Mehrflugstunden

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_23

Mit Wirkung zum 01.07.2007 wird die Mehrflugstundenauslösegrenze (mit entsprechender Anpassung des Mehrflugstundensatzes) gemäß § 20 MTV Cockpit Nr. 3 GWI von 80 auf 79 Flugstunden herabgesetzt. An die Mehrflugstundensystematik anknüpfenden Anrechnungstatbestände etc. werden redaktionell angepasst.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_24

2. Mehrflugstundenstaffel

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_25

Die Tarifpartner vereinbaren mit Wirkung zum 01.07.2007 die Heraufsetzung des Mehrflugstundensatzes gemäß § 20 MTV Cockpit Nr. 3 GWI für die 80. bis zur 85. Flugstunde auf 125 % des Mehrflugstundensatzes und ab der 86. Flugstunde auf 140 % des Mehrflugstundensatzes.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_26

Des Weiteren enthält der Manteltarifvertrag einen Abschnitt "Einsatz und Freizeit". Dieser regelt unter § 10 MTV die Arbeitszeit, zu der die Flugdienstzeit gemäß § 11 des MTV gehört. Zur Flugdienstzeit zählt gemäß § 11 Abs. 1 a MTV die Flugzeit nach § 12 MTV. § 12 MTV enthält unter Ziffer 2 folgende Regelung:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_27

2. Als Flugzeit gilt außerdem die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_28

Der Kläger hat im September 2010 97 Flugstunden erbracht, so dass ihm zwölf Mehrflugstunden mit 140 % des Mehrflugstundensatzes zu vergüten waren. Darüber hinaus hat er acht Stunden als Trainee auf dem Simulator verbracht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_29

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für die auf dem Simulator verbrachten Flugstunden ein weiterer Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung zustehe. Diesen errechnet er auf Grund der OktoberAbrechnung mit einem Betrag von 317,56 €.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_30

Der Kläger beantragt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_31

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.12.2010 zu zahlen;

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_32

2. die Beklagte zu verurteilen, basierend auf den Zahlungen nach dem Antrag zu 1. für den Monat September 2010 eine korrigierte Gehaltsabrechnung zu erteilen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_33

Die Beklagte beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_34

die Klage abzuweisen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_35

Sie ist der Ansicht, dass sich die Vergütung für Simulatorstunden abschließend aus § 19 Abs. 6 MTV ergebe. Der Einsatz im Simulator als Schüler sei grundsätzlich durch die Grundvergütung abgegolten. Eine Anrechnung der Simulatorstunden auf die Mehrflugstunden finde nicht statt. Zur Kompensation sei die entsprechende zusätzliche Vergütung nach § 19 Abs. 6 MTV vereinbart worden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_36

Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird im Übrigen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_38

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_39

a. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung für acht Simulatorstunden im Monat September 2010 aus § 19 Abs. 1 c MTV in Verbindung mit § 20 MTV. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst von dem Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB) Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 – Rn. 56 nach juris ).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_40

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall folgendes: Dem Kläger steht nach § 19 MTV eine monatliche Vergütung zu, die sich neben dem Grundgehalt aus der Mehrflugstundenvergütung ergibt. Für die Mehrflugstundenvergütung nach § 20 MTV ist dabei maßgeblich, dass der Kläger mehr als 80 Flugstunden pro Monat geleistet hat. Eine Definition für den Begriff der Flugstunden enthält § 20 MTV nicht. Insoweit ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass auf die Definition in § 12 MTV zurückzugreifen ist. Dieser regelt die Flugzeit. Hierunter fallen nach § 12 Abs. 2 MTV ausdrücklich auch die Zeiten, die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbracht werden. Da die tarifliche Regelung in § 20 MTV keinerlei konkrete Regelungen zu dem Umfang der Flugstunden gibt, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien, die eine ausführliche Differenzierung der Zeiten (Arbeitszeit, Flugdienstzeit, Flugzeit (Blockzeit) etc.) getroffen haben, auch eine entsprechende Regelung für die Mehrflugstunden getroffen hätten. Soweit eine ausdrückliche Regelung hier nicht enthalten ist, ist davon auszugehen, dass die vorherige Definition der Flugzeit auch für Flugstunden im Sinne der Mehrflugstundenvergütung heranzuziehen ist. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass für die DeadHeadStunden, die gemäß § 19 Abs. 5 MTV zusätzlich vergütet werden, die Definition in § 14 MTV heranzuziehen ist, die die Beförderungszeit (DeadHeadZeit) definiert und damit in dem gleichen Zusammenhang wie die Flugzeit in § 12 MTV unter dem Abschnitt "Einsatz und Freizeit" definiert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die unter III "Ansprüche des Mitarbeiters" enthaltenen Regelungen des MTV hinsichtlich der Begrifflichkeiten losgelöst ist von denen in II. "Einsatz und Freizeit" geregelten Definitionen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_41

Dieser Annahme steht nicht die Tatsache entgegen, dass eine Regelung von Simulatorstundenzeiten in § 19 Abs. 6 MTV enthalten ist. Zwar ist dort ausgeführt, dass Simulatorstunden mit dem doppelten DeadHeadStundensatz gemäß § 19 Abs. 5 MTV Nr zusätzlich vergütet werden. Aus der Wortwahl, dass diese Vergütung zusätzlich erfolgt, ergibt sich aber zugleich, dass dies keine abschließende Regelung über die Vergütung der Simulatorstunden sein kann. Insbesondere ergibt sich nicht daraus, dass lediglich zusätzlich zum Grundgehalt der doppelte Dead-Head-Stundensatz gezahlt wird. Insoweit regelt § 19 Abs. 1 MTV, dass sich die monatliche Vergütung aus dem Grundgehalt der Flugzulage und der Mehrflugstundenvergütung zusammensetzt. Die Regelung in Abs. 6 kann insoweit nur so verstanden werden, dass sie zusätzlich zu den in § 19 Abs. 1 MTV enthaltenen drei Vergütungsbestandteilen gezahlt wird und nicht lediglich zusätzlich zu in § 19 a MTV geregelten Grundvergütung.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_42

b. Hinsichtlich der Höhe ist davon auszugehen, dass die Mehrflugstundenvergütung gemäß § 20 Abs. 1 MTV Nr. 3 Cockpit GWI sich aus dem Gehalt des Kläger in Höhe von 9.001,99 € zuzüglich der Flugzulage in Höhe von 416,66 € zusammensetzt. Diese ist durch 80 zu teilen, so dass sich ein Betrag von 117,73 € ergibt. Hiervon 140 % ergibt 164,82 €. Für acht Stunden folgt daraus ein Betrag von 1.318,58 €. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 247 BGB.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_43

Die weitere Klage war abzuweisen, da ein darüber hinausgehender Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung nicht gegeben ist. Insbesondere hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargestellt, wie sich der von ihm geltend gemachte Stundensatz zusammensetzen soll.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_44

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte korrigierte Gehaltsabrechnung für den Monat September 2010. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei der Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_45

Zwar steht dem Kläger vorliegend eine Nachzahlung zu, dennoch ist nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Abrechnung zu berichtigen. Vielmehr muss die Beklagte dem Kläger über die erstrittene Nachzahlung eine eigene Abrechnung erteilen (BAG vom 09.06.2010 - 5 AZR 122/09 - Rdnr. 28 nach Juris). Zudem sind die zu zahlenden Verzugszinsen nicht von dieser Abrechnungspflicht umfasst, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt, sondern um Kapitaleinkünfte handelt (LAG BerlinBrandenburg vom 06.10.2011 - 6 Sa 932/11 - Rdnr. 19 nach Juris).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_47

Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_48

RECHTSMITTELBELEHRUNG

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_49

Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_51

Landesarbeitsgericht Köln

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_52

Blumenthalstraße 33

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_54

Fax: 0221-7740 356

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_56

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_57

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_59

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-06-26/11-ca-7490-11#rd_60

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.