Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz des Eintritts des Vermögensverfalls eines Anwalts ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind.
Tatbestand§
Der am 00.00.1953 geborene Kläger ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls mit Bescheid vom 16.04.2026 nach vorangegangener Anhörung des Klägers vom 13.01.2026 und seiner Stellungnahme vom 06.02.2026. Der Bescheid ist dem Kläger am 24.04.2026 zugestellt worden. Wegen des Inhalts wird auf die Ablichtung in der Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 14 ff. d.A.). Der Kläger hat hiergegen mit fristgerecht am 26.05.2026 (Dienstag nach Pfingsten) per beA eingegangener Klageschrift Anfechtungsklage erhoben.
Der Kläger stellt ausdrücklich „unstreitig“, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund von Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vorlagen. Gemäß dem von der Beklagten eingeholten Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 12.01.2026 (vgl. Bl. 115 der beigezogenen Akten der Beklagten = PA) war der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit zwei Eintragungen (Anordnung des Finanzamts Hilden vom 02.10.2025 und Eintragung vom 09.04.2024 in der Vollstreckungssache zu DR II 261/24 Obergerichtsvollzieher A) verzeichnet. Anhaltspunkte dazu, dass die Vermutung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids widerlegt gewesen sein könnte, trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. In seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren räumte der Kläger ein, dass u.a. das Finanzamt Hilden Steuerforderungen gegen ihn verfolge und die Stadt-Sparkasse Haan einen vollstreckbaren Titel über 366.876,04 € gegen ihn erwirkt habe. Nach einer Auskunft des Finanzamtes Hilden (Bl. 125 PA) bestanden am 15.01.2026 Steuerforderungen in Höhe von 188.451,65 €.
Der Kläger rügt allein, die Beklagte habe die Ausnahmevoraussetzung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO verkannt. Durch seinen Vermögensverfall seien die Interessen der Rechtsuchenden auch angesichts seines Alters nicht gefährdet. Er nehme seit Jahren keine Fremdgelder seiner Mandanten entgegen. Die von ihm verwendete Vollmacht (nach dem Formular Bl. 31 d.A.) enthalte keine Inkassobefugnis. Sämtliche Forderungsschreiben wiesen ausdrücklich darauf hin, dass schuldbefreiende Wirkung nur durch Zahlung auf das Konto des Mandanten eintrete. Das Anwaltskonto werde im außergerichtlichen Forderungseinzug regelmäßig nicht angegeben. Auf dem Briefkopf des Klägers werde keine Bankverbindung aufgeführt. Diese Praxis entspreche einer seit Jahren etablierten Kanzleiorganisation. Das Kanzleikonto des Klägers werde durchgängig nur im Haben geführt. Ein Kreditrahmen sei nicht eingeräumt. Ein separates Anderkonto/Fremdgeldkonto werde nicht geführt.
Der Kläger verfüge über gesicherte monatliche Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt ca. 1.900,00 €. Hinzu träten die Einkünfte aus der laufenden anwaltlichen Tätigkeit (lt. BWA 2025: Umsatz 141.010,30 €; Ergebnis vor Steuern 49.806,95 €, Bl. 145 PA). Eine existenzielle Notlage bestehe nicht.
Der Kläger befinde sich in der Phase der sukzessiven Abwicklung seiner Kanzlei. Neue Mandate akquiriere er nicht mehr im bisherigen Umfang. Die verbleibende Tätigkeit sei auf den Abschluss von Bestandsmandaten konzentriert. Die Aktenaufstellung dokumentiere einen Mandatsbestand, der überwiegend aus bevorschussten Mandaten ohne weiteren Gebührenanfall, gebührenrechtlich erledigten laufenden Zwangsvollstreckungen, titulierten Eigenforderungen und laufenden Rechtsstreitigkeiten bestehe, die gebührenrechtlich gegenüber den Mandanten ausgeglichen seien.
Der Kläger erkläre für die Dauer des laufenden Verfahrens folgende Selbstverpflichtungen: Keine Annahme von Neumandaten (außer zur Abwicklung bereits bestehender Mandatsverhältnisse), kein Empfang von Fremdgeldern auf dem Kanzleikonto, quartalsweise Berichterstattung an die Beklagte, Vorlage der Kontodetails auf Anforderung und Anzeige jeder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Beklagte habe im Bescheid maßgeblich auf die Begründung der Entscheidung des BGH im Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - abgestellt und die Auffassung vertreten, die bloße Vorlage einer angepassten Vollmacht dahin, dass keine Berechtigung zur Annahme von Fremdgeld besteht, genüge nicht; erforderlich sei eine organisatorische Einbindung des Anwalts in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger wendet ein, die Entscheidung des BGH betreffe eine andere Sachverhaltskonstellation, da dort die Vollmachtanpassung erstmals anlassbezogen im Widerrufsverfahren vorgenommen worden sei, während in seinem Fall eine jahrelang gelebte Praxis vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2026 - Wi/8/2026 IV - (zugestellt am 24.04.2026) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
A.
Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO), ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW) zulässig und vom Kläger frist- und formgerecht erhoben worden (§§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
B.
Sie ist jedoch unbegründet.
1.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger ist vor Erlass des Widerrufs ordnungsgemäß nach § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden. Der Widerrufsverfügung ist die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt; der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen.
2.
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 16.04.2026, mit der sie die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, ist rechtmäßig.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
1.
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall der Kläger - in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheids, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, Rn. 3).
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann im vorliegenden Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht ausgeschlossen werden.
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23, Rn. 5). Dies ist in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 44/10, juris; BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - AnwZ(B) 28/08, juris). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, Rn. 12). Hinsichtlich des Risikos eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder ist hervorzuheben, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Rechtsanwalts eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23, Rn. 6). Die bloße Tatsache, dass der Anwalt bisher korrekt gehandelt hat, schließt die Gefährdung nicht aus.
Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2026 - AnwZ (Brfg) 5/26, BeckRS 2026, 8661, Rn. 20 beck-online; Beschluss vom 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 32/21, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16). Dies gilt insbesondere für die Erklärung, keine Fremdgelder mehr entgegenzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16), und die Absicht, künftig Fremdmandate nicht mehr zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16). Der Vortrag des Klägers, dass er seit längerer Zeit keine Fremdgelder auf seinem Konto mehr vereinnahme und auf dem Briefkopf keine Kontonummer mitteile, kann die Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ebenfalls nicht ausräumen (BGH Beschl. v. 20.4.2026 - AnwZ (Brfg) 5/26, BeckRS 2026, 8661 Rn. 21, beck-online). Dem Anwalt verbleibt die Möglichkeit, seinen Entschluss jederzeit wieder zu ändern, und es ist nicht ausgeschlossen, dass ihm dennoch künftig Fremdgelder anvertraut werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16).
a.
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme einer Sondersituation, in der die Gefährdung ausnahmsweise verneint werden kann, mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2026 AnwZ (Brfg) 40/25, Rn. 12; Beschluss vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16).
Die Vorkehrung von einander ergänzenden Sicherungsmaßnahmen verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts kann in seltenen Ausnahmefällen eine andere Wertung rechtfertigen. Dazu müssen aber bindende Regelungen getroffen werden (vgl. Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 14 Rn. 61).
b.
Die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in der Rechtsprechung des BGH, die auch der Senat anwendet, verstoßen - anders als der Kläger meint - nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2026, AnwZ (Brfg) 40/25, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZVI 2019, 417 Rn. 19 und vom 23. November 2020 - AnwZ (Brfg) 32/20, juris Rn. 8). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. April 2019 aaO mwN).
Die vom Kläger geforderte teleologische Verengung auf angestellte Rechtsanwälte findet im Gegenteil in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Der BGH verlangt die organisatorische Einbindung in eine Sozietät mit rechtlich abgesicherten Maßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16). Dies entspricht dem Gesetzeszweck, die Interessen der Rechtsuchenden effektiv zu schützen. Eine teleologische Auslegung, die selbstständige Einzelanwälte mit bloßen Selbstverpflichtungen den Schutz der Ausnahme gewährt, würde den Zweck des Gesetzes unterlaufen.
c.
Gemessen an diesen Anforderungen können die vom Kläger vorgetragenen Schutzvorkehrungen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausräumen.
Zwar trägt der Kläger vor, dass er seit Jahren keine Fremdgelder entgegennehme und seine Vollmacht keine Inkasso-Befugnis enthalte. Dies entspricht jedoch einer selbst auferlegten Beschränkung, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 32/21, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, Rn. 12). Dem Kläger bleibt es unbenommen, diese Praxis wieder zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16). Wie dargelegt, kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch völlig unabhängig vom Verhalten des betroffenen Rechtsanwalts eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23, Rn. 6). Selbst wenn der Kläger derzeit keine Fremdgelder entgegennimmt, besteht das Risiko, dass Zahlungen auf sein Konto eingehen und dort durch Drittgläubiger gepfändet werden können.
Die Habenführung des Kanzleikontos und das Fehlen eines Kreditrahmens ändern nichts daran, dass das Konto grundsätzlich pfändbar ist. Die typische Gefährdungslage - Fremdgelder werden auf das Anwaltskonto vereinnahmt und dort durch Drittgläubiger gepfändet - ist nicht strukturell ausgeschlossen, da der Kläger weiterhin die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu ändern und versehentlich oder bewusst Fremdgelder auf seinem Konto entgegenzunehmen.
Die Tatsache, dass der Kläger über gesicherte Renteneinkünfte verfügt, schließt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ebenfalls nicht aus. Die Ursachen des Vermögensverfalls für die Entscheidung über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung sind unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2023 - AnwZ (Brfg) 4/23, Rn. 7). Die Interessen der Rechtsuchenden sind in beiden Fällen in gleichem Maße gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2023 - AnwZ (Brfg) 4/23, Rn. 7). Eine existenzielle Notlage ist keine Voraussetzung für den Widerruf; entscheidend ist allein die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.
Die bloße Tatsache von „geregelten“ Einkünften (hier: Rente und Kanzleieinkünfte, s.u.) führt darüber hinaus nicht dazu, dass angenommen werden könnte, die Vermögenssituation des Klägers sei geordnet. Der Kläger akzeptiert die Vermutungswirkung des Vermögensverfalls und trägt nicht dazu vor, welche Verbindlichkeiten seinen Einkünften gegenüberstehen.
Die sukzessive Abwicklung der Kanzlei und die Konzentration auf den Abschluss von Bestandsmandaten ist ebenfalls eine selbst auferlegte Beschränkung, die nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Gefährdung auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 32/21, Rn. 17). Dem Kläger bleibt es unbenommen, seine Praxis dauerhaft fortzusetzen oder neue Mandate zu übernehmen.
Die vom Kläger erklärten Selbstverpflichtungen für die Dauer des laufenden Verfahrens sind auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 32/21, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16). Es handelt sich um rein deklaratorische Erklärungen ohne rechtliche Durchsetzbarkeit. Zudem sind sie auf die Dauer des Verfahrens beschränkt, während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, Rn. 3).
Der entscheidende Mangel im Vorbringen des Klägers ist das Fehlen einer organisatorischen Einbindung in eine Rechtsanwaltssozietät mit rechtlich abgesicherten Maßnahmen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme einer Sondersituation, in der die Gefährdung ausnahmsweise verneint werden kann, mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, Rn. 16).
Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig. Er hat keine bindenden Vereinbarungen mit einer Sozietät getroffen, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die von ihm vorgetragenen Maßnahmen sind rein selbstorganisatorischer Natur und nicht rechtlich abgesichert (vgl. aktuell zu einem angestellten Anwalt einer Rechtsanwalts UG mit einem einzelnen Inhaber als „Einzelkanzlei“: BGH, Beschluss vom 18. Mai 2026, AnwZ (Brfg) 40/25, Rn. 13).
Die Argumentation des Klägers zu BGH, Beschl. v. 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03 - greift nicht durch. Zwar mag es zutreffen, dass im dortigen Fall die Vollmachtsanpassung erstmals anlassbezogen im Widerrufsverfahren vorgenommen wurde. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtsauffassung des BGH, dass selbst auferlegte Beschränkungen nicht geeignet sind, eine Gefährdung auszuschließen. Im Beschluss vom 20.04.2026 (AnwZ (Brfg) 5/26, BeckRS 2026, 8661 Rn. 21, beck-online) hat der BGH deutlich gemacht, dass auch eine seit Jahren bestehende Handhabung, keine Bankverbindung mitzuteilen, nicht ausreicht.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO gebotene Gesamtwürdigung nicht vollzogen und leide an einem Würdigungsdefizit, ist nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend erkannt, dass die vom Kläger vorgetragenen Maßnahmen nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausreichen, um die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Eine Gesamtwürdigung führt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.