Rechtsprechung / AG Mannheim / 2014

AG Mannheim Urteil vom 31.01.2014 – 3 C 524/12

VerkehrsrechtBaden-WürttembergVerkehrsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Leasing GmbH, …. einen Betrag in Höhe von 592,38 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 72,86 EUR zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin und Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 1409,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von  156,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

2.

Die Klägerin / Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner 30 %, die Klägerin / Widerbeklagte trägt weitere 50 % der Gerichtskosten. Die Beklagten zu 1-3) tragen als Gesamtschuldner 12 % der Gerichtskosten, die Widerklägerin / Beklagte zu 2) weitere 8 %.

Die Klägerin/Widerbeklagte trägt 80% ihrer außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 1-3) tragen als Gesamtschuldner 12 %, die Widerklägerin / Beklagte zu 2) weitere 8 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin/Widerbeklagten.

Der Drittwiderbeklagte trägt 80 % seiner außergerichtlichen Kosten, die Widerklägerin/Beklagte zu 2) trägt die weiteren 20 %.

Die Widerklägerin/Beklagte zu 2) trägt 20 % ihrer Kosten selbst. Die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner 30 % der außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin/Beklagten zu 2), die Klägerin/Widerbeklagte weitere 50 %.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen als Gesamtschuldner 20 % ihrer Kosten selbst und die weiteren 80 % ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin/Widerbeklagte.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil ist für die Widerklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf einem nicht öffentlichen Gelände.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_2

Am 08.06.2012 ereignete sich gegen 5:50 Uhr auf dem Gelände der Firma … in Mannheim ein Unfall zwischen dem Wechselbrückenhubfahrzeug der Klägerin und Widerbeklagten mit der Identifikationsnummer: …, welches vom Drittwiderbeklagten gefahren wurde, sowie dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist und zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1) gefahren wurde. Bei dem Fahrzeug der Klägerin und Widerbeklagten handelt es sich um ein Hoffahrzeug, welches ausschließlich auf dem Gelände der Firma … eingesetzt wird und deshalb auch über keine Zulassung verfügt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_3

Das Gelände ist vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt und an der Zufahrt mit folgenden Hinweisschildern versehen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_4

1. Hier gilt die StVO

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_5

2. Höchstgeschwindigkeit 15 km/h

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_6

3. Hoffahrzeug hat Vorfahrt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_7

Der Drittwiderbeklagte fuhr das Fahrzeug der Klägerin und Widerbeklagten auf dem Gelände der Firma …. Der Beklagte zu 1) fuhr hinter ihm. Als der Drittwiderbeklagte, nachdem er zunächst nach links lenkte, im weiteren Verlauf einen Bogen nach rechts machte, fuhr der Beklagte zu 1) rechts am Fahrzeug vorbei, wobei es zum Zusammenstoß kam.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_8

Aus einem zunächst geltend gemachten Schaden i.H.v. 5.988,87 EUR (Reparaturkosten netto i.H.v. 5958,87 EUR zzgl. Kostenpauschale i.H.v. 30.- EUR) regulierte die Beklagte zu 3) am 01.10.2012 2.991,94 EUR. Auf eine Gebührenrechnung über 527.- EUR zahlte die Beklagte zu 3) 265,64 EUR.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_9

Die Klägerin und Widerbeklagte behauptet, der Drittwiderbeklagte habe beabsichtigt mit dem Fahrzeug einen auf der Ablagefläche links der Fahrbahn abgestellten Container aufzunehmen und sei zu diesem Zweck das Fahrzeug zunächst nach links gefahren, um sodann einen Bogen nach rechts zu fahren, um anschließend rückwärts an den Container heranzufahren. Dies sei für den Beklagten zu 1) auch erkennbar gewesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_10

Während der Drittwiderbeklagte einen Bogen nach rechts gefahren sei, habe der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Drittwiderbeklagten überholt, wobei es zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Der Beklagte zu 1) sei dabei weit mehr als die erlaubten 15km/h gefahren.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_11

Die Klägerin und Widerbeklagte ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe beim Vorbeifahren nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und das Vorfahrtsrecht des Drittwiderbeklagten, welches durch das Schild an der Geländeeinfahrt uneingeschränkt gelte und auch bei der hier zu beurteilenden Situation einen Vorrang des Hoffahrzeugs regle, nicht beachtet. Somit sei von einem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1) auszugehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_12

Die Klägerin beantragte zunächst,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.991,93 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % hieraus ab dem 16.08.2012 sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 19,67 EUR zu zahlen.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 261,36 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_15

Nachdem im weiteren Verlauf des Verfahrens geklärt werden konnte, dass es sich bei dem beschädigten Hoffahrzeug um ein, im Rahmen eines Leasingvertrags sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt, die Klägerseite dann eine Erklärung der Eigentümerin zur Geltendmachung von Ansprüchen vorlegte, beantragt die Klägerin nun,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die … Leasing GmbH, …, 2.991,93 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2012 sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 19,67 EUR zu zahlen.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 261,36 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren an die Klägerin zu zahlen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_18

Die Beklagten beantragen,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_19

die Klage abzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_20

Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin beantragt,

die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin 1.766,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 zu zahlen,

die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 192,90 EUR zu zahlen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_23

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_24

die Widerklage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_25

Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei davon ausgegangen, das Fahrzeug vor ihm würde bei der Fahrt nach links dort anhalten oder ein Ladegeschäft verrichten. Der Drittwiderbeklagte habe das Fahrzeug, als sich der Beklagte zu 1) neben dem Fahrzeug des Drittwiderbeklagten befand, plötzlich und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und Blinkzeichen zu setzen nach rechts ausgeholt. Der Beklagte zu 1) sei vor dem Unfall nicht zu schnell gefahren. Selbst wenn er zu schnell gefahren sein sollte, hätte er keine Möglichkeit gehabt den Unfall zu vermeiden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_26

Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin ist der Auffassung, dass die Beschilderung „Hoffahrzeug hat Vorfahrt“ nicht automatisch zu einer Alleinhaftung anderer Verkehrsteilnehmer führe. Die Vorfahrtsregel könne allenfalls an Kreuzungen und Einmündungen, jedoch nicht bei jedem Fahrmanöver gelten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_27

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2013 verwiesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_28

Das Gericht hat auf Grundlage des Beschlusses vom 14.06.2013 Beweis verhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten ( AS 80ff. ) verwiesen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_29

Mit Beschluss vom 13.12.2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsätze wurden bis zum 03.01.2014 berücksichtigt.

Entscheidungsgründe§

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_30

Die zulässige Klage und die zulässige Widerklage sind nur teilweise begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_31

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 592,39 EUR gemäß §§ 7 I, 17, 18 I StVG, 823 BGB, 115 I VVG, 4 StVO (wobei der zuletzt gestellte Antrag im Hinblick auf die vorgelegten Schreiben der Leasingfirma nicht zu beanstanden ist) . Die Widerklägerin hat gegen die Widerbeklagte und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1409,02EUR gemäß §§ 7 I, 17, 18 I StVG, 823 BGB, 9 StVO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_32

Das Unfallgeschehen, das zwischen den Parteien im Kern unstreitig ist und bei dem die näheren Umstände, im Besonderen die durch den Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit durch das eingeholt Gutachten geklärt werden konnte, war für beide Seiten, für beide am Unfall beteiligten Fahrer nicht unvermeidbar.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_33

Die beiden Fahrer hätten als Idealfahrer mit äußerst möglicher Sorgfalt den Unfall dadurch vermeiden können, dass zum einen der Beklagte zu 1) die vorgegebene Geschwindigkeit eingehalten und nicht rechts überholt hätte, zum anderen der Drittwiderbeklagte beim Abbiegen nach rechts die erforderlich Sorgfalt beachtet (und dabei das überholende Fahrzeug berücksichtigt) hätte, auch entsprechende Lichtzeichen gegeben hätte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_34

Dies führt zu einer Quote von 60% zu 40 % zugunsten der Klägerin. Vorliegend war für das gesamte Gelände ein Schild aufgestellt, welches ausdrücklich auf die gewollte Geltung der StVO hinweist, weshalb diese für den zu entscheidenden Fall zu beachten war.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_35

Der Drittwiderbeklagte wollte, nach dem Fahren nach links, eine Rechtskurve fahren, um sodann rückwärts zu fahren und einen Container aufzunehmen. Nach § 9 StVO hätte der Drittwiderbeklagte seine Manöver deutlich und rechtzeitig durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen müssen. Dies ist - unstreitig - nicht geschehen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vorgenommenen Schlenker nach links, um dann wieder nach rechts zu drehen (um in der Folge rückwärts zu fahren) um ein untypisches, gefährliches Fahrmanöver, bei dem äußerste Sorgfalt zu halten ist, bei dem an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hohe Anforderungen zu stellen sind, insbesondere, wenn man durch einen einfachen Blick in den Rückspiegel bemerken muss, dass sich hinter dem eigenen Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug befindet, dessen Überholen in der Folgezeit nahe liegt, das aber - wie der weiter Unfallverlauf zeigt - schlichtweg nicht beachtet wird, auf dessen Fahrverhalten nicht erkennbar reagiert wird. Der Drittwiderbeklagte hätte hier, wenn er sich ordnungsgemäß mit der erforderlichen Sorgfalt verhalten hätte, erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu 1) dabei ist, an ihm rechts vorbeizufahren. Er hätte danach seine eigene Bogenfahrt unterbrechen und warten müssen bis der Beklagte zu 1) an ihm vorbeigefahren ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_36

Die Beschilderung an der Hofeinfahrt „Hoffahrzeug hat Vorfahrt“, steht dem nicht entgegen. Das Gericht geht davon aus, dass das aufgestellte Verkehrsschild in seiner Gesamtheit zu würdigen ist. Es gelten die Vorschriften der StVO, wobei anstelle des § 8 StVO von einer Vorfahrt zugunsten des Hoffahrzeugs auszugehen ist. Vorfahrt meint dabei jedoch aus Sicht des Gerichts die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen, nicht einen allgemeinen Vorrang in jeder Verkehrssituation. Vorliegend ist kein Fall einer Vorfahrtssituation an Kreuzungen und Einmündungen zu erkennen. Es handelt sich vielmehr um eine Bogenfahrt und einen Überholvorgang.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_37

Selbst bei einer Vorrangsregelung würde zudem die seitens des Drittwiderbeklagten in der konkreten Situation nicht beachtete Sorgfalt bei der angesetzten Fahrlinie zu einem Mitverschulden führen, wäre auch in diesem Fall nicht von einem alleinigen oder weite überwiegenden / zurückdrängenden Verschulden des Beklagten zu 1) an einem Verkehrsunfall führen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_38

Auch der Beklagte zu 1) hat schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen. Auf einem Hofgelände ist mit „unübliche“ Fahrweisen zu rechnen, ein Überholen hat grds. links stattzufinden und die Verkehrssituation war aufgrund des ursprünglichen Bogens nach links nicht eindeutig. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 1), wie im Sachverständigengutachten festgestellt wurde, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beschilderung an der Hofeinfahrt regelt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h. Laut Sachverständigengutachten fuhr der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von ca. 31 bzw. 32 km/h. Damit fuhr der Beklagte zu 1) doppelt so schnell wie von der Höchstgeschwindigkeit vorgegeben war. Dem Beklagten zu 1) ist daher der Vorwurf zu machen, dass er in der vorgefunden Situation nicht entweder hält oder mit äußerster Sorgfalt an dem (rangierenden) Hoffahrzeug vorbei fährt, ggfs. durch z.B. Hupen auf sich gesondert aufmerksam macht, sondern mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit rechts überholt, ohne sich über die Situation sicher sein zu können.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_39

Beide Fahrer haben sich nicht verkehrsgerecht verhalten und den Unfall verschuldet. Aufgrund der deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) geht das Gericht von einer Quote von 60% zugunsten der Klägerin aus.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_40

Die jeweiligen Schadenspositionen waren im Wesentlichen unstreitig, für die Auslagenpauschale nimmt das Gericht lediglich einen Betrag in Höhe von 15 EUR an.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_41

Damit ergibt sich ein von Beklagtenseite zu zahlender Betrag i.H.v. 592,38 EUR, von Widerbeklagtenseite zu zahlender Betrag i.H.v. 1.409,02 EUR. In entsprechender Höhe waren der Klage und Widerklage stattzugeben, im Übrigen waren sie abzuweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_42

Außergerichtliche Anwaltskosten errechneten sich aus dem insgesamt zu zahlenden Betrag und einer 1,3 Gebühr (statt 1,5).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2014-01-31/3-c-524-12#rd_43

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 100, 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.