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AG Herne Beschluss vom 30.05.2025 – 11 Ds 42/25
Einzelrichter · ECLI:DE:AGHER1:2025:0530.11DS42.25.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
11 Ds-320 Js 946/24-42/25
Amtsgericht Herne
Beschluss§
In der Strafsache
gegen M., geboren am 00. Januar 0000 in R. (N.), deutsche Staatsangehörige, ledig, wohnhaft L.-straße N01, T. Verteidiger: A. M., S.-straße, Y.
wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat unter dem 24.02.2025 Anklage wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB erhoben und beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Herne zu eröffnen.
Der Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 00.00.0000 gegen 08:15 Uhr am Busbahnhof vor dem Z. Bahnhof mit ihrem Mobiltelefon der Marke Fairphone mit der IMEI (...) eine Videoaufzeichnung von einem Polizeieinsatz durch die Polizeibeamten V., Q. I., die zu einem Einsatz „Hilflose Person im Bus“ gerufen worden waren, angefertigt zu haben.
II.
Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.
Eine Strafbarkeit wegen der Vollendung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheitert vorliegend bereits daran, dass nach der durch die Staatsanwaltschaft Bochum erfolgten Auswertung des Mobiltelefons der Angeschuldigte vom 19.02.2025 keine Aufnahme des gesprochenen Wortes durch die obenstehenden Polizeibeamten angefertigt worden ist. Die bloße Bildaufnahme stellt § 201 StGB nicht unter Strafe.
Unter das Tatbestandsmerkmal des „gesprochenen Wortes“ fällt jede unmittelbare, akustisch wahrnehmbare Äußerung von Gedankeninhalten mittels Lautzeichen.
Nach Sichtung der angefertigten CD, Bl. 97 d. A., kann der Videoaufzeichnung keine akustisch wahrnehmbare Äußerung entnommen werden. Zwar ist erkennbar, dass dort eine Kommunikation zwischen den Polizeibeamten und der Zivilperson stattfindet. Der genaue Inhalt oder auch nur ein akustisch wahrnehmbares Wort ist jedoch nicht zu hören. So hat der Verteidiger der Angeschuldigten zutreffend festgestellt, dass der bloße Umstand, dass bei einer Videoaufzeichnung mittels Mobiltelefon auch eine Tonspur mitläuft, nicht zwingend zur Folge hat, dass hier bei akustisch wahrnehmbare gesprochene Worte aufgenommen werden.
In der Konsequenz erhält nicht einmal die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum Angaben dazu, welches akustisch wahrnehmbare gesprochene Wort hier durch die Angeschuldigte aufgezeichnet worden sein soll.
2.
Es besteht vorliegend auch kein hinreichender Tatverdacht wegen des Versuches der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 22, 23 StGB.
a.
Es fehlt bereits am Tatbestandsmerkmal einer „nichtöffentlichen Äußerung“ im Sinne des § 201 StGB.
§ 201 StGB stellt eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz dar. Insoweit sichert § 201 StGB das Recht des Menschen, auf die Unbefangenheit der Kommunikation vertrauen zu können. Jedermann darf danach grundsätzlich selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Schon aus dieser Betrachtung des Schutzgutes des § 201 StGB wird deutlich, welche Fälle der Straftatbestand vor Augen hat und dass es einen Unterschied machen muss, ob jemand ein privates Telefongespräch bzw. ein persönliches Gespräch zwischen zwei Personen in einem umschlossenen Raum aufnimmt oder jemand per Handykamera dienstliche Anweisungen von Polizeibeamten im Rahmen eines Polizeieinsatzes filmt bzw. dies versucht.
Zwar erfasst der Straftatbestand des § 201 StGB auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern. Denn auch ein Amtsträger muss es sich grundsätzlich nicht gefallen lassen, dass in dienstlicher Eigenschaft gemachte Äußerungen mitgeschnitten werden.
§ 201 StGB schützt eine in dienstlicher Eigenschaft gemachte Äußerung aber nur dann, wenn diese „nichtöffentlich“ ist.
Eine nichtöffentliche Äußerung liegt nach herrschender Auffassung dann vor, wenn diese nicht für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Insbesondere kommt es hiernach nicht allein auf den Willen des Betroffenen an, sondern auch auf die objektiven Umstände der Äußerung. Bestehen daher bei Gesprächen Mithörmöglichkeiten Dritter, kann insbesondere eine „faktische Öffentlichkeit“ bestehen, die regelmäßig auf öffentlichen Plätzen zu bejahen ist. Nach dem Vorgenannten ist eine dienstliche Äußerung eines Polizeibeamten gegenüber einer Person im Rahmen eines Einsatzes unter freiem Himmel regelmäßig keine „nichtöffentliche“ Äußerung. Denn es kann in diesem Fall nicht sichergestellt werden, dass eine Äußerung des Polizeibeamten durch Dritte -umstehende Teilnehmer oder Passanten -wahrgenommen wird. Dieser Umstand sollte dem Polizeibeamten ohne weiteres erkennbar sein, so dass ein etwaiges Vertrauen auf die Unbefangenheit der dienstlichen Kommunikation nach dem Schutzzweck des § 201 StGB nicht geschützt zu werden braucht.
So liegt es hier. Die Angeschuldigte war als „unbeteiligte Dritte“ auf den tatgegenständlichen Polizeieinsatz am Bahnhof in Z., einem öffentlich zugänglichen Platz unter freiem Himmel, aufmerksam geworden. Sie war gerade nicht Betroffene der polizeilichen Maßnahme und stand auch in keiner persönlichen Beziehung zu der „hilflosen Person“. Vielmehr war sie deshalb auf den Einsatz aufmerksam geworden, weil sie sich ebenfalls am Z. Bahnhof aufhielt. Wie der Strafanzeige Bl. 4 ff. zu entnehmen ist, befanden sich die eingesetzten Beamten in einer polizeilichen Maßnahme mit einer hilflosen Person. Diese Person war nach Angaben der Polizeibeamten orientierungslos und man versuchte, diese zu beruhigen und mit ihr in ein Gespräch zu kommen, um aufzuklären, woher die Person komme und wohin sie vorhabe zu gehen. Auf der Videoaufzeichnung des Mobiltelefons der Angeschuldigten, Bl. 97 d. A., ist zu erkennen, wie die Polizeibeamten dieser Person folgen um diese „aufzuhalten“. Insoweit bewegten sich die Polizeibeamten über den Bahnhofsplatz in Z. hinter dieser Person her. Sie konnten und durften nicht darauf vertrauen, dass ein etwaiges durch sie gesprochenes Wort auf ihrem Weg über den Bahnhofsplatz nicht auch für Personen wahrnehmbar war, die in keinem persönlichen oder sachlichen Zusammenhang zu dem gegenständlichen Einsatz standen. So haben die Beamten selbst keine Umgebung geschaffen, in der sie auf die Vertraulichkeit eines durch sie gesprochenen Wortes setzen durften, sondern sich vielmehr „offen“ über den Bahnhofsplatz bewegt. Für sie war es ohne weiteres erkennbar, dass etwaige durch sie getätigte Äußerungen auch durch Dritte -in diesem Falle durch die Angeschuldigte - wahrnehmbar waren. Den besonderen Schutz des § 201 StGB genießt eine in diesem Zusammenhang getätigte dienstliche Äußerung nicht.
b.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe der §§ 32, 34 StGB eingreifen.
Die Angeschuldigte handelte - und dies dürfte aufgrund des Umstandes, dass die Angeschuldigte in keinem persönlichen Verhältnis zu der hilflosen Person steht, auf der Hand liegen - da sie glaubte, Zeugin eines rechtswidrigen Polizeieinsatz zum Nachteil der hilflosen Person geworden zu sein. Insoweit handelte sie ausschließlich in der Überzeugung, berechtigte Interessen bzw. die Verletzung dieser videographisch festzuhalten.
Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ist, im Hinblick auf das grundgesetzlich gebotene rechtsstaatliche Vorgehen der Polizei, die Anfertigung von Ton- und Videoaufnahmen zur Transparenz und effektiven öffentlichen Kontrolle polizeilichen Handelns regelmäßig gerechtfertigt.
3.
Eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz nach § 22, 23, 33 KunstUrhG scheitert offensichtlich an dem Umstand, dass die konkrete Gefahr einer späteren Veröffentlichung durch die Angeschuldigte hier nicht im Ansatz bestand und die Aufnahme nur dem Zwecke der Beweissicherung angefertigt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Herne, 30.05.2025 Amtsgericht F. Richterin am Amtsgericht