§ 204 Nichteröffnungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/204#abs-1 (1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/204#abs-2 (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 204 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 12.07.2024 – 3 Ws 55/24Zitiert von 2
- LG Paderborn, 09.06.2021 – 08 KLs 7/21
- OLG Brandenburg, 12.03.2014 – 1 Ws 8/14Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 13.09.2011 – 1 Ws 413/11
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- OLG Celle, 01.11.2023 – 2 Ws 293/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.05.2026 – 2 AGH 10/25
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.