Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 204 Nichteröffnungsbeschluss

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund114 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/204#abs-1 (1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/204#abs-2 (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

§ 203 § 205