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AG Essen Urteil vom 08.04.2024 – 137 C 79/22

Einzelrichter · ECLI:DE:AGE1:2024:0408.137C79.22.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Tatbestand die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Wohnungseigentümer des Grundstücks Y.-straße N01 in X., die Beklagte des Grundstücks Y.-straße N02 in X.. Der Kläger hat seine Eigentümerstellung durch den Grundbuchauszug wie Bl. 312-320 nachgewiesen. Die beiden Grundstücke werden im Gartenbereich durch einen Zaun getrennt, der sich auf der Grundstücksgrenze befindet.

Die Beklagte pflanzte auf ihrem Grundstück mit einem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze eine Akazienpflanze. Der Zeitpunkt, zudem die Pflanze durch die Beklagte angepflanzt wurde sowie die Art der Bepflanzung, ist zwischen den Parteien streitig. Im Februar 2022 hat die Beklagte die Krone der Akazie beschnitten. Es wird auf die Fotos Bl. 10, 11, 145, 146, 148, 149, 166, 168 verwiesen.

Die Beklagte pflanzte neben dem auf der Grenze befindlichen Zaun eine Thujahecke mit einem Abstand von weniger als 0,5 m auf ihrem Grundstück. Die Höhe der Thujahecke ist zwischen den Parteien streitig, beträgt jedoch unstreitig mindestens 2,50 Meter. Diesbezüglich wird auf die Fotos Blatt 4 und 9 verwiesen, wobei der dort befindliche Zaun neben dem Zaun auf der Grenze der Grundstücke, sich auf dem Grundstück des Klägers befindet.

Der Kläger führte ein Schlichtungsverfahren durch, über welches sich die Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 05.11.2021 verhält (Blatt 6-8).

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe 4 bis 5 Jahre vor Klageerhebung einen Akazienbaum mit dem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze angepflanzt und behauptet weiter, hierbei würde es sich um einen stark wachsenden Baum nach § 41 Abs. 1 Nr. 1a) NachbG NRW handeln, sodass ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m hätte gewahrt werden müssen. Selbst wenn es sich um einen übrigen Baum nach § 41 Abs. 1 Nr. 1b) NachbG NRW handeln würde, so hätte ein Abstand von 2 m gewahrt werden müssen. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte diesen Baum bereits 2004 gepflanzt hat.

Der Baum würde auch über eine stark ausladende Krone verfügen, die die Beklagte jedoch im Februar 2022 gestutzt habe. Es würde zur Verschattung kommen und die Satellitenanlage des Klägers sei durch die Zweige des Baums beeinträchtigt, sodass der Empfang gestört sei.

Der Kläger behauptet, die Thujahecke auf dem Grundstück der Beklagten würde über 3 m hoch sein. Die Hecke habe frühestens 2017 eine Höhe von 2 m überschritten. Durch die Höhe der Hecke würde auch der Garten verschattet und vermoosen. Die Hecke würde auch nicht regelmäßig auf 2 m seitens der Beklagten runtergeschnitten, so behauptet der Kläger. Der Kläger habe auch nicht 6-8 Jahre keine Einwände gegen die Heckenhöhe erhoben.

Der Kläger meint, die Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Der Kläger hat mit der ursprünglichen Klage unter dem Klageantrag zu 3. beantragt, dass die Beklagte eine Wurzelsperre anbringt, die ein Eindringen von Wurzeln auf das Grundstück des Klägers verhindern und dass bereits in das Grundstück des Klägers hineingewachsene Wurzeln und Ableger des Essigbaums (Akazienbaums) und die daraus entstandenen Schäden am Grundstück des Klägers zu beseitigen sind. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2022 zurückgenommen (Blatt 335).

Der Kläger hat mit der ursprünglichen Klage unter 5. weiterhin begehrt, dass die Beklagte verurteilt wird, dafür Sorge zu tragen, dass von dem im Garten der Beklagten vergrabenen Kadaver ihres großen Hundes keinerlei Geruchsbelästigung für den Kläger auf dessen Grundstück mehr entstehen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.07.2022 für erledigt erklärt (Bl. 125 der Akte). Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 04.11.2022 der damaligen Beklagten-Vertreterin der Erledigungserklärung beigetreten, da sie hier Kostenantrag gestellt hat (Bl. 277 der Akte).

Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe ihren Hund nach dessen Tod im Garten vergraben und nunmehr seien Verwesungsgerüche auf dem Klägergrundstück wahrnehmbar. Im Laufe des Verfahrens seien diese jedoch weniger geworden, sodass der Kläger den Rechtsstreit diesbezüglich für erledigt erklärt hat.

Das Amtsgericht Essen hat am 01.12.2022, ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre ca. 50 cm neben der Grundstücksgrenze befindliche Akazie so zu versetzen, dass ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 4 m eingehalten wird.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Akazie jetzt und in Zukunft so zu beschneiden, dass von ihr keine Verschattung des Grundstücks des Klägers ausgeht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Thujahecke vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze dauerhaft turnusmäßig so zu beschneiden, dass

kein Grenzüberwuchs auftritt und

b) eine Höhe von 2,0 m nicht überschritten wird.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen aufgrund der teilweisen Klagerücknahme zu 15 % der Kläger und zu 85 % die Beklagte.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 01.12.2022 aufrechtzuerhalten

und stellt weiterhin folgende Hilfsanträge:

1.

bezüglich des Antrags zu 1. des Versäumnisurteils vom 01.02.2022 beantragt der Kläger, hilfsweise die Einhaltung eines Grenzabstandes von 2 m und

2.

bezüglich des Antrags zu 3. des Versäumnisurteils vom 01.12.2022 beantragt der Kläger, hilfsweise, zu b), dass eine Höhe von 2,50 m nicht überschritten wird und die Beklagte zu verurteilen, einem Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2 m - hilfsweise 2,50 m - zuzustimmen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rückschnittes hälftig zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 01.12.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.

Die Beklagte behauptet, bei der streitgegenständlichen Akazie handele es sich um eine Seidenakazie, die einen Strauch darstelle, den die Beklagte im Jahre 2004 gepflanzt habe.

Die Beklagte bestreitet, dass die Seidenakazien die Satellitenanlage störe und dass eine Verschattung vorliege. Die Seidenakazien sei weder als Strauch noch als Baum stark wachsend, sondern es handele sich um einen normal wachsenden Strauch, der auch mit dem Grenzabstand von 0,5 cm zur Grenze hätte gepflanzt werden dürfen. Die Krone habe einen genügenden Abstand zum Grundstück des Klägers. Die Seidenakazie werde auch regelmäßig von ihr beschnitten.

Zu der streitgegenständlichen Hecke behauptet die Beklagte, diese habe eine Höhe von 2,5 m. Der Kläger würde sich schikanös verhalten, da er seit 6 bis 8 Jahren keine Einwände erhoben habe. Vielmehr habe er die 2,5 m Höhe akzeptiert. Eine Höhe von 2 m sei auch im Schlichtungsverfahren nicht gefordert worden. Die Beklagte bestreitet die Verschattung durch die Hecke, ebenso eine Vermoosung.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte trägt hinsichtlich der Verwesungsgerüche vor, dass sie nicht ihren Hund unter der Grasnarbe im Garten vergraben habe und dass keine Verwesungsgerüche von ihrem Gatten ausgegangen seien. Solche Gerüche werden bestritten, allenfalls hätten sie eine andere Ursache, so behauptet die Beklagte.

Bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Das Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 06.12.2022 wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.12.2022 und durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 24.03.2023 (zum Az. 13 T 12/23 Bl. 505 bis 513) rechtskräftig zurückgewiesen.

Das Amtsgericht Essen hat am 27.07.2023 einen Beweisbeschluss wie Bl. 611 - 612 der Akte erlassen. Die Beklagte ließ über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.08.2023 mitteilen, dass sie weder die Verfahrensbeteiligten noch dem Sachverständigen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren wird (Bl. 626 der Akte). Auf Nachfrage des Gerichtes teilte der bestellte Sachverständige V. mit, dass er ohne Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Pflanze keine Begutachtung vornehmen könne (Schreiben vom 18.09.2023, Bl. 751 der Akte). Das Gutachten konnte dementsprechend nicht erstattet werden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.10.2023 (Bl. 770 der Akte) teilte das Gericht mit, dass es aufgrund dieser Sachlage die Grundsätze der Beweisvereitelung zulasten der Beklagten anwenden wird.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig. Das nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, § 53 Abs. 1e) JustG NRW erforderliche Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt.

Die Klage ist im tenoriertem Umfang begründet. Insoweit war das Versäumnisurteil vom 01.12.2022 aufrecht zu erhalten und im Übrigen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat seine Eigentümerstellung durch den Grundbuchauszug belegt und ist somit aktivlegitimiert.

Akazienbaum:

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Akazienbaum auf einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze versetzt. Dieser Anspruch folgt aus den 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 Nr. 1b) NachbG NRW. Der Kläger hat den Beweis zwar nicht geführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anpflanzung um einen stark wachsenden Baum im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1a) NachbG NRW handelt, aufgrund dessen der Abstand von 4 m einzuhalten ist. Die Beklagte hat jedoch auch dem Kläger die Möglichkeit genommen, diesen Beweis mittels Sachverständigengutachten zu führen. Die Beklagte hat nämlich schriftsätzlich vortragen lassen, dass sie weder dem Sachverständigen noch weiteren Verfahrensbeteiligten den Zutritt zu ihrem Garten gewährt und der Sachverständige hat daraufhin mitgeteilt, dass er sodann das Gutachten zu der Eigenschaft des der Pflanze nach § 41 NachbG NRW nicht erstatten kann. Zulasten der Beklagten greifen daher die Grundsätze der Beweisvereitelung.

Vereitelt nämlich der Gegner des Beweisführers die Beweisführung, so kann der Richter das bestmögliche Ergebnis des vereitelten Beweismittels in die Gesamtwürdigung einstellen. Die Beweisvereitelung setzt ein missbilligen Verhalten vor oder während des Prozesses voraus, durch welches die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird. Es liegt also nicht vor, wenn für das Verhalten der Partei verständliche Gründe angeführt werden können (vergleiche Zöller, § 286, Rn. 14b). Es ist von einer Beweisvereitelung durch die Beklagten auszugehen, da sie ohne erkennbaren Grund den Zugang zu ihrem Garten verweigert. Auch der massive Nachbarschaftsstreit kann einen solches Verhalten nicht rechtfertigen, da der Beweistermin Teil des Zivilverfahrens ist und in geordneten Bahnen verläuft. Das Gericht zieht aus dieser Beweisvereitelung die Konsequenz, dass der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen ist, dass es sich bei der streitgegenständlichen Akazie um einen stark wachsenden Baum Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1a) NachbG NRW handelt, sodass ein Abstand von 4 m einzuhalten ist.

Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 47 NachbG NRW ausgeschlossen. Dies deshalb, da die Beklagte dafür beweisfällig geblieben ist, dass der Akazienbaum nicht erst vor 4-5 Jahren vor Klageerhebung angepflanzt wurde. Das Gericht hat die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 11.07.2022 aufgefordert, Beweis dafür anzutreten, dass der streitgegenständliche Baum 2004 angepflanzt wurde (Bl. 90 der Akte), was ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2023 unter 2. geschehen ist. Hier wurde die Beklagte auch auf ihre Beweislast hingewiesen (Bl. 607-609). Die Beklagte wurde auch durch das Gericht in der gerichtlichen Verfügung vom 22.08.2023 (Bl. 652 der Akte) darauf hingewiesen, dass die von ihr mit Schriftsatz vom 03.08.2023 eingereichten Fotos (Platz 627 und 628 der Akte) keinen genügenden Aufschluss darüber geben, dass die streitgegenständliche Pflanze hierauf abgebildet ist.

Die Beklagte hatte zuvor Beweis für das Anpflanzungsjahr 2004 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, worüber sich auch der Beweisbeschluss vom 27.07.2023 verhalten hat. Dieses Beweisangebot hat sie jedoch mit Schriftsatz vom 03.08.2023 wieder zurückgezogen (Bl. 626 der Akte). Die Beklagte hat daher trotz vielfacher Hinweise keinen Beweis dafür angeboten, dass sie die Seidenakazie außerhalb der Frist von sechs Jahren nach § 47 NachbG NRW angepflanzt hat, sodass sie dafür beweisfällig geblieben ist, dass die Ausschlussfrist des § 47 NachbG NRW Anwendung findet. Ihr oblag hier auch die Beweislast (Schäfer/Fink-Jamann/Peter, § 47, Rdn. 10).

Der Anspruch ist auch entgegen ihrer Ansicht nicht verjährt. Nach § 47 S. 2 NachbG NRW sind die Verjährungsvorschriften ausgeschlossen (vergleiche Schäfer/Fink-Jamann/Peter, § 47, Rn. 2, § 50, Rn. 19).

Das Versäumnisurteil war daher hinsichtlich des Antrages zu 1. aufrechtzuerhalten. Über den Hilfsantrag des Grenzabstandes von 2 m war daher nicht zu entscheiden.

2. Beschneidung des Akazienbaums wegen Verschattung:

Das Versäumnisurteil war hinsichtlich des Antrags zu 2. aufzuheben und die Klage diesbezüglich abzuweisen.

Dies deshalb, da der Kläger eine Verschattung durch den Akazienbaum nicht substantiiert vorgetragen hat. Hierauf hat das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2023 unter Setzung einer Schriftsatzfrist bis zum 24.08.2023 hingewiesen (Bl. 608, 609 der Akte). Zu beachten ist hier, dass unstreitig im Februar 2022 ein Rückschnitt des Akazienbaums seitens der Beklagten vorgenommen wurde, sodass nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit der Baum das Grundstück des Klägers verschattet bzw. die Satellitenanlage in ihren Empfang stört. Auch ist zu beachten, dass durch das versetzen des Baumes um mehr als 3 m die Verschattungssituation nicht mehr gegeben sein dürfte.

3. Wurzelwerk:

Nachdem der Kläger den Klageantrag der Klageschrift vom 10.03.2022 hinsichtlich des Wurzelwerks vollumfänglich zurückgenommen hat, war dieser bei Erlass des Versäumnisurteils nicht mehr im Streit.

4. Thujahecke

a) Antrag zu 3b) des Versäumnisurteils:

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitgegenständliche Thujahecke dauerhaft turnusmäßig so beschneidet, dass eine Höhe von 2 m nicht überschritten wird. Dieser Anspruch folgt aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 50, 42 Satz 1a) NachbG NRW. Die Thujahecke ist unstreitig mit einem Grenzabstand von unter 0,5 m zur Grenze gepflanzt. Diese Thujahecke ist auch unstreitig über 2 m hoch, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Höhe 2,5 m oder 3 bis 3,5 m misst. Dieses kann jedoch auch dahinstehen, da bei einer Überschreitung von 2 m Höhe nach § 42a NachbG NRW ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten ist. Dieses ist vorliegend unstreitig nicht gegeben.

Dass die Hecke die Höhe von 2 m überschreitet, ist auch auf den Fotos wie Blatt 9, 11, 309 und 311 der Akte ersichtlich. Unstreitig beträgt die Zaunhöhe auf dem Grundstück des Klägers 1,80 m und die Hecke überragt diesen deutlich mehr als 20 cm.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Thujahecke sei vor 19 Jahren gepflanzt und würde regelmäßig geschnitten.

Für die Annahme der Ausschlussfrist nach § 47 NachbG NRW kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Anpflanzung der Hecke an, sondern darauf, wann diese die Höhe von 2 m überschritten hat (vergleiche Schäfer/Fink-Jamann/Peter, § 42, Rn. 10). Dieses war nach dem substantiierten Vortrag des Klägers im Jahre 2017 der Fall, sodass bei Klageerhebung die sechs Jahre des § 47 NachbG NRW noch nicht verstrichen waren.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, der Kläger habe sich mit einem Heckenmaß von 2,5 m einverstanden erklärt und würde nunmehr schikanös handeln. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat angeführt, dass er im Februar 2021 die Hecke selber um 10 bis 15 cm zurückgeschnitten hat und er die Beklagte mit Mail vom 02.08.2021 und Schreiben vom 31.08.2021 und 24.09.2021 zum Rückschnitt der Hecke aufgefordert hat.

Auch in dem Schiedsverfahren ist der Rückschnitt der Hecke auf zwei Metern gefordert worden, was sich aus der Erfolglosigkeitsbescheinigung (Blatt 7) ergibt.

Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass die Hecke auf eine Höhe von 2 m turnusmäßig zurückgeschnitten wird. Auf eine Verschattung durch die Hecke oder Vermoosung kommt es aufgrund der eindeutigen Regelung des § 42 NachbG NRW nicht an.

Dieser Anspruch unterliegt auch nicht der Verjährung, wobei auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Über den Hilfsantrag bezüglich des Antrags zu 3b) des Versäumnisurteils war nicht zu entscheiden, da bereits der Hauptantrag erfolgreich war und auf die Höhe von 2 m abstellt. Da sich die Thujahecke auf dem Grundstück der Beklagten befindet, schuldet sie allein auch den Rückschnitt auf ihre Kosten.

Das Versäumnisurteil war daher diesbezüglich aufrechtzuerhalten.

b) Antrag zu 3a) des Versäumnisurteils:

Bezüglich des Antrages zu 3a) des Grenzüberwuchs war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Einen solchen Grenzüberwuchs hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2023 unter Gewährung einer Schriftsatzfrist hierauf hingewiesen hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass noch ein beeinträchtigender Genzüberwuchs im Sinne des § 910 BGB vorliegt, wenn die Beklagte die Hecke auf eine Höhe von 2 m turnusmäßig zurückschneidet.

5. Verwesungsgeruch

Den Antrag zu 5. der Klageschrift vom 10.03.2022 hinsichtlich der Beseitigung der Verwesungsgerüche haben die Parteien vor dem Erlass des Versäumnisurteils übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91a, 96 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 5.der Klageschrift vom 10.03.2022 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gebot der bisherige Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des billigen Ermessens nach § 91a. ZPO die Kosten hierfür jeder Partei hälftig aufzuerlegen. Dies deshalb, da offengeblieben ist, ob die Beklagte tatsächlich ihren Hund unter der Grasnarbe vergraben hat und ob hierdurch Verwesungsgerüche entstanden sind. Dieses hätte nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden können, sodass es der Billigkeit entspricht, die Kosten beiden Parteien zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige V. nicht erstatten konnte, waren der Beklagten nach § 96 ZPO aufzuerlegen.

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Bezüglich der Streitwertbemessung wird auf die Festsetzung im Versäumnisurteil vom 01.12.2023 verwiesen. Erklärend wird ausgeführt, dass für jeden der fünf Anträge der Klageschrift vom 10.03.2022, auch in der Fassung vom 30.11.2022, 1000 € angesetzt worden sind. Da über die Hilfsanträge nicht entschieden wurde, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus.