Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 42 Grenzabstände für Hecken
Stand: 26.08.2026
Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a) über 2 m Höhe
1,00 m
und
b) bis zu 2 m Höhe
0,50 m
Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.