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NachbG NRW

§ 47 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/47#abs-1 (1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/47#abs-2 (2) § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 46 § 48