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NachbG NRW

§ 41 Grenzabstände für bestimmte Bäume,Sträucher und Rebstöcke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/41#abs-1 (1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar

Bäume

Abstand

a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Roßkastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus)

4,00 m,

b) allen übrigen Bäumen

2,00 m,

2. mit Ziersträuchern, und zwar

Ziersträucher

Abstand

a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuß (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius)

1,00 m,

b) allen übrigen Ziersträuchern

0,50 m,

3. mit Obstgehölzen, und zwar

Obstgehölze

Abstand

a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Eßkastanienbäumen

2,00 m,

b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume

1,50 m,

c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind

1,00 m,

d) Brombeersträuchern

1,00 m,

e) allen übrigen Beerenobststräuchern

0,50 m,

4. mit Rebstöcken, und zwar

Rebstöcke

Abstand

a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt (Weitraumanlagen)

1,50 m,

b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen

0,75 m,

c) einzelnen Rebstöcken

0,50 m.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/41#abs-2 (2) Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.

§ 40 § 42