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NachbG NRW§ 41 Grenzabstände für bestimmte Bäume,Sträucher und Rebstöcke
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/41#abs-1 (1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
Bäume
Abstand
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Roßkastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus)
4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen
2,00 m,
2. mit Ziersträuchern, und zwar
Ziersträucher
Abstand
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuß (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius)
1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern
0,50 m,
3. mit Obstgehölzen, und zwar
Obstgehölze
Abstand
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Eßkastanienbäumen
2,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume
1,50 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind
1,00 m,
d) Brombeersträuchern
1,00 m,
e) allen übrigen Beerenobststräuchern
0,50 m,
4. mit Rebstöcken, und zwar
Rebstöcke
Abstand
a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt (Weitraumanlagen)
1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen
0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken
0,50 m.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/41#abs-2 (2) Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 41 NachbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.03.2011 – 7 D 29/10.NEZitiert von 7
- OLG Hamm, 21.10.2002 – 15 W 77/02Zitiert von 2
- OLG Köln, 12.07.2011 – 4 U 18/10Zitiert von 7
- AG Köln, 04.10.2023 – 134 C 78/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.05.2022 – 8 D 311/21.AKZitiert von 20
- LG Bonn, 14.12.2021 – 8 S 48/20
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 03.03.2016 – 9 K 529/15Zitiert von 2
- VG Köln, 24.06.2015 – 18 K 1266/15Zitiert von 3
- AG Neuss, 17.02.1989 – 81/36 C 328/88
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 NachbG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.