Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-114
Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes (Hessische Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung – HessAuslZustV)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 10, vom 04.06.2018, verkündet am 22.06.2018 · Stand: 01.10.2026 · letzte Änderung: Verordnung vom 23.09.2026
Spätere Änderungen sind bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft: GVBl. 2026 Nr. 63 (ab 01.12.2026). Diese Lesefassung enthält sie noch nicht.
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- § 1 Ausländerbehörden
- § 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen als Bezirksordnungsbehörde bei Wohnpflicht in Landeseinrichtungen
- § 3 Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden
- § 4 Örtliche Zuständigkeit
- § 5 Aufnahmeeinrichtung
- § 6 Zuständigkeit für die Verteilung innerhalb des Landes
- § 7 Zuständigkeit für den Erlass der Zuweisungsentscheidung und die länderübergreifende Verteilung
- § 8 Zuständigkeit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung
- § 9 Zuständigkeit für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen
- § 10 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 11 Zuständigkeit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren
- § 12 Zuständigkeit für die Beantragung der Anordnung von Asylverfahrenshaft
- § 13 Inkrafttreten
Fundstellen
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04.06.2018 Verkündung
Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes
GVBl. 2018 Nr. 10, S. 251
verkündet am: 22.06.2018
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07.05.2020 Änderung
Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften
GVBl. 2020 Nr. 26, S. 328 (Artikel 26)
in Kraft: 16.05.2020
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23.09.2026 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes
GVBl. 2026 Nr. 63, S. 1 (Artikel 1)
in Kraft: 29.09.2026
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23.09.2026 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes
GVBl. 2026 Nr. 63, S. 5 (Artikel 3)
in Kraft: 01.10.2026
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.