Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-114

Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes (Hessische Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung – HessAuslZustV)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10, vom 04.06.2018, verkündet am 22.06.2018 · Stand: 01.10.2026 · letzte Änderung: Verordnung vom 23.09.2026

Spätere Änderungen sind bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft: GVBl. 2026 Nr. 63 (ab 01.12.2026). Diese Lesefassung enthält sie noch nicht.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. § 1 Ausländerbehörden
  3. § 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen als Bezirksordnungsbehörde bei Wohnpflicht in Landeseinrichtungen
  4. § 3 Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden
  5. § 4 Örtliche Zuständigkeit
  6. § 5 Aufnahmeeinrichtung
  7. § 6 Zuständigkeit für die Verteilung innerhalb des Landes
  8. § 7 Zuständigkeit für den Erlass der Zuweisungsentscheidung und die länderübergreifende Verteilung
  9. § 8 Zuständigkeit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung
  10. § 9 Zuständigkeit für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen
  11. § 10 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  12. § 11 Zuständigkeit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren
  13. § 12 Zuständigkeit für die Beantragung der Anordnung von Asylverfahrenshaft
  14. § 13 Inkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.