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HessAuslZustV

§ 4 Örtliche Zuständigkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet, den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk zu nehmen, so ist ausschließlich die dortige Ausländerbehörde örtlich zuständig. Lässt sich die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 nicht eindeutig bestimmen, so ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt.

(2) Für Minderjährige, die ohne Begleitung einer oder eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist sind, ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes örtlich zuständig. Nach Zuweisung oder anderweitiger Bestimmung des Wohnsitzes der oder des Minderjährigen durch die zuständige Behörde richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2.

(3) Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher örtlich zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die eigentlich örtlich zuständige Ausländerbehörde zustimmt.

(4) Tritt die Ausländerin oder der Ausländer zum Zweck der Vollstreckung einer Haft- oder Jugendstrafe, der Untersuchungshaft oder der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung die Haft in einer Haftanstalt oder die Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung an, bleibt die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit für die Dauer der Haft oder Unterbringung bestehen. Ist eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht begründet, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt oder Maßregelvollzugseinrichtung befindet. Schließt sich der Haft oder Unterbringung unmittelbar eine Abschiebungshaft an, so bleibt die nach Satz 1 oder 2 begründete Zuständigkeit bestehen. Nach Beendigung der Haft oder Unterbringung gilt Abs. 1.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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