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HessAuslZustV

§ 11 Zuständigkeit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde ist als Zentrale Stelle für Fachkräfteeinwanderung Hessen für beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes zuständig, wenn die Betriebsstätte, an der die Ausländerin oder der Ausländer beschäftigt werden soll, in Frankfurt am Main liegt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anträge auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2026 gestellt wurden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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