Gesetze / Landesrecht Hessen / HessAuslZustV
HessAuslZustV§ 5 Aufnahmeeinrichtung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026
(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 und Abs. 1a des Asylgesetzes.
(2) Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes ist die durch das Regierungspräsidium Gießen zu bestimmende Aufnahmeeinrichtung.
(3) Der für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Verteilung ausländischer Flüchtlinge zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 46 Abs. 5 des Asylgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.