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HessAuslZustV

§ 7 Zuständigkeit für den Erlass der Zuweisungsentscheidung und die länderübergreifende Verteilung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 und für die Entscheidung über einen Antrag auf länderübergreifende Verteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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