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§ 12 Zuständigkeit für die Beantragung der Anordnung von Asylverfahrenshaft

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

Für die Beantragung der Anordnung von Asylverfahrenshaft zuständig sind

1. in Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Asylgesetzes die Ausländerbehörden nach § 1 und das Regierungspräsidium Gießen als Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Abs. 1,

2. in Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Asylgesetzes das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde nach § 2,

3. in Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Asylgesetzes das Regierungspräsidium Gießen als Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Abs. 1,

4. in Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden nach § 3 und

5. in Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Asylgesetzes die Ausländerbehörden nach § 1, das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde nach §§ 2 und 3 sowie die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel als Bezirksordnungsbehörden nach § 3.

Für die Festnahme und Beantragung der Anordnung von Asylverfahrenshaft sind auch die Polizeibehörden zuständig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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