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HessAuslZustV§ 9 Zuständigkeit für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026
Das Polizeipräsidium Südhessen ist zuständig für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 1 des Gesetzes über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 474) in einer speziellen Hafteinrichtung des Landes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.