Gesetze / Landesrecht Hessen / HessAuslZustV

HessAuslZustV

§ 9 Zuständigkeit für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

Das Polizeipräsidium Südhessen ist zuständig für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 1 des Gesetzes über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 474) in einer speziellen Hafteinrichtung des Landes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10