Gesetze / Landesrecht Hessen / HessAuslZustV

HessAuslZustV

§ 8 Zuständigkeit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

Anstelle der sonst nach dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörde ist die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder für die Erhebung und Speicherung der in § 56a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Daten und deren Verarbeitung nach § 56a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. Sie bedient sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die das technische System zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereitstellt. Abweichend von Satz 1 kann das fachlich zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit erforderlich ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 7 →§ 9