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HessAuslZustV§ 3 Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026
(1) Soweit keine Zuständigkeit nach § 2 gegeben ist, ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig für
1. Ausweisungen nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes, wenn
a) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer wiegt,
b) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2b, 7 oder 9 des Aufenthaltsgesetzes schwer wiegt,
c) gegen die Ausländerin oder den Ausländer eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollstreckt wird oder wurde oder
d) die Ausländerin oder der Ausländer sich auf richterliche Anordnung länger als eine Woche in Untersuchungshaft befindet oder befand; bei Erlass einer solchen Ausweisungsverfügung ist das Regierungspräsidium gleichzeitig für die Ablehnung anhängiger Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zuständig,
2. alle übrigen Entscheidungen zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes besteht,
3. die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erster und zweiter Fall des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54),
4. die Durchführung von Sicherheitsbefragungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes und
5. die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes, ausgenommen die Entscheidungen über die Androhung der Abschiebung nach § 59 des Aufenthaltsgesetzes, über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 bis 2b des Aufenthaltsgesetzes, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und nach § 61 Abs. 1 und 1c bis 1f des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zuständig, ist die Bezirksordnungsbehörde auch zuständig für die Entscheidungen über
1. die Befristung, Aufhebung oder Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, 4 und 6 sowie Abs. 9 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
2. die Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit einschließlich der Beantragung von Maßnahmen zur elektronischen Überwachung seines oder ihres Aufenthaltsortes nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes und
3. die Androhung der Abschiebung nach den §§ 59 und 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes.
Hat die oberste Landesbehörde als Landesordnungsbehörde nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes eine Abschiebungsanordnung erlassen, ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde für Entscheidungen über die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Maßnahmen zuständig. Ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 3 zuständig, ist es auch zuständig für die Entscheidungen über
1. die Androhung der Abschiebung und die Festsetzung der Ausreisefrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
2. die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und
3. die Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit einschließlich der Beantragung von Maßnahmen zur elektronischen Überwachung seines oder ihres Aufenthaltsortes nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes.
Ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 5 zuständig, ist es auch zuständig für die Entscheidungen über ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausreise nach Kapitel 4 des Aufenthaltsgesetzes und die Fahndungsausschreibung nach § 50 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.