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HessAuslZustV§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen als Bezirksordnungsbehörde bei Wohnpflicht in Landeseinrichtungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026
(1) Das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde nimmt, auch für die Regierungsbezirke Darmstadt und Kassel, die Aufgaben der Ausländerbehörde für Ausländerinnen und Ausländer wahr, die verpflichtet sind, in einer
1. Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne der § 5 Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1 oder Abs. 1a des Asylgesetzes oder des § 15a Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
2. Gemeinschaftsunterkunft des Landes im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder
3. Ausreiseinrichtung des Landes im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu wohnen.
Im Rahmen dieser Zuständigkeit entscheidet das Regierungspräsidium Gießen auch über die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach § 68 Abs. 1 oder § 68a Abs. 1 des Asylgesetzes und einer Meldepflicht nach § 68 Abs. 6 oder § 68a Abs. 3 des Asylgesetzes.
(2) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und unterliegt sie oder er der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, so entscheidet das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde auch über die Verpflichtung nach § 12a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.