Gesetze / Landesrecht Hessen / HessAuslZustV
HessAuslZustV§ 1 Ausländerbehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026
Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, anstelle dieser in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die örtliche Ordnungsbehörde, soweit in den §§ 2, 3 oder 8 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen
1. über die Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes,
2. über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 bis 2b des Aufenthaltsgesetzes,
3. über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geduldeter Ausländerinnen und Ausländer und
4. nach § 61 Abs. 1 und 1c bis 1f des Aufenthaltsgesetzes
bedürfen der Zustimmung der Bezirksordnungsbehörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.