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HessAuslZustV

§ 1 Ausländerbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, anstelle dieser in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die örtliche Ordnungsbehörde, soweit in den §§ 2, 3 oder 8 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen

1. über die Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes,

2. über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 bis 2b des Aufenthaltsgesetzes,

3. über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geduldeter Ausländerinnen und Ausländer und

4. nach § 61 Abs. 1 und 1c bis 1f des Aufenthaltsgesetzes

bedürfen der Zustimmung der Bezirksordnungsbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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