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§ 10 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes, § 86 des Asylgesetzes und § 10 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist die nach § 1 zuständige Ausländerbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. den dort genannten Vorschriften das Regierungspräsidium Gießen, soweit es nach § 2

2. § 98 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 bis 5a des Aufenthaltsgesetzes das Regierungspräsidium, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht begangen worden ist und das Regierungspräsidium nach § 3

zuständige Ausländerbehörde ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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