Gesetze / Landesrecht Hessen / HessAuslZustV
HessAuslZustV§ 6 Zuständigkeit für die Verteilung innerhalb des Landes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026
Zuständige Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes nach § 50 Abs. 1 des Asylgesetzes ist
1. für die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte das Regierungspräsidium Darmstadt,
2. im Übrigen der Kreisausschuss.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.