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HessAuslZustV

§ 6 Zuständigkeit für die Verteilung innerhalb des Landes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 10 · Stand: 01.10.2026

Zuständige Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes nach § 50 Abs. 1 des Asylgesetzes ist

1. für die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. im Übrigen der Kreisausschuss.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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