Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 2 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
Stand: 13.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/2#abs-1 (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Dritter und Vierter Teil des Flurbereinigungsgesetzes §§ 37 bis 90 FlurbG ). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/2#abs-2 (2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 FlurbG .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/2#abs-3 (3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106 FlurbG übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/2#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (Fünfter Teil des Flurbereinigungsgesetzes §§ 91 bis 102 FlurbG ) entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 AGFlurbG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.