Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 56
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 56 FlurbG →
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- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforderlich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke aufzunehmen. Die Grenzanerkennungen können durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes ersetzt werden, durch die die Grenze des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.