Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 56
Stand: 10.06.2019
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforderlich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke aufzunehmen. Die Grenzanerkennungen können durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes ersetzt werden, durch die die Grenze des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 56 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
- BVerwG, 29.08.2019 – 9 B 21.19Anhörungsrüge; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
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