Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

AGFlurbG

§ 3 (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/3#abs-1 (1) Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist bis zur Beendigung des Flurbereingungsverfahrens von einem technisch vorgebildeten Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung oder von einem vergleichbaren Angestellten, den die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt, wahrzunehmen. Die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durch die obere Flurbereinigungsbehörde bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Stimmt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Bestellung des Vorsitzenden zum wiederholten Male nicht zu, bestimmt die obere Flurbereinigungsbehörde einen Vorsitzenden nach Satz 1, ohne dass es der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft bedarf. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Vorstand weitere Bedienstete berufen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/3#abs-2 (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der nach § 21 Abs. 5 FlurbG mit den meisten Stimmen gewählte Stellvertreter in den Vorstand nach.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/3#abs-3 (3) Der Stellvertreter vertritt das Vorstandsmitglied im Falle seiner Verhinderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/3#abs-4 (4) Der Vorstand kann zusätzlich zu den von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Mitgliedern und Stellvertretern höchstens zwei weitere Mitglieder und zwei weitere Stellvertreter bestimmen. Auf die nach Satz 1 bestimmten Stellvertreter findet Absatz 2 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/3#abs-5 (5) Gewählte Vorstandsmitglieder können die Übernahme ihres Amtes nur aus wichtigem Grund ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amtes verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde. Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/3#abs-6 (6) Die Teilnehmerversammlung kann Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 2 § 4