Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 35
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/35#abs-1 (1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/35#abs-2 (2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurbereinigungsbehörde eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilnehmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht angeordnet wird, trägt sie das Land.