Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 35

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/35#abs-1 (1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/35#abs-2 (2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurbereinigungsbehörde eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilnehmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht angeordnet wird, trägt sie das Land.

§ 34 § 36