Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 89
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/89#abs-1 (1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Die Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/89#abs-2 (2) Über die Höhe der Geldentschädigung entscheidet die Flurbereinigungsbehörde, nachdem die Entscheidung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Abweichend von § 88 Nr. 7 kann die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung bereits angefochten werden, sobald sie ergangen ist. Die Geldentschädigung kann schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden; § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 89 FlurbG →
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.06.2019 – 11 U 2/16
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2004 – 7 S 2316/03Zitiert von 1
- BGH, 02.09.1999 – III ZR 315/98Zitiert von 3
- BVerfG, 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens mit einem sich nur als mittelbare Folge der Unternehmertätigkeit ergebenden Nutzen für das Allgemeinwohl; Anforderungen an ein eine solche Enteignung zulassendes Gesetz (Boxberg-Urteil)Zitiert von 34
- BVerwG, 21.11.2023 – 9 A 11/21Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 wegen FlurbereinigungsbetroffenheitZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 – 8 R 4/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 26.02.2009 – 15 MF 6/09Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorläufige Anordnung zur Besitz- und Nutzungsregelung in der Unternehmensflurbereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 25.02.2009 – 15 MF 5/09Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.