Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 52
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 – 9 C 11855/16
- BFH, 23.08.2006 – II R 41/05Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 44/19
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 43/19
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 40/19Anfechtung eines Prozessvergleichs im Flurbereinigungsrecht; Fortsetzung des VerfahrensZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.06.2025 – II R 47/22Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- OVG NRW, 21.11.2022 – 11 A 3457/20
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
32 Entscheidungen zu § 52 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/52#abs-1 (1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/52#abs-2 (2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/52#abs-3 (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.