Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 – OVG 70 A 3.09Zitiert von 4
- OVG NRW, 26.10.2022 – 32 D 72/22.G
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2012 – 7 S 1750/10Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 – OVG 70 A 18.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 – OVG 70 A 2.16
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 20.3143
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- VG Regensburg, 10.08.2023 – RO 2 K 20.2641Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 – OVG 70 A 4.18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/19#abs-1 (1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/19#abs-2 (2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/19#abs-3 (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.