Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 18
Stand: 10.06.2019
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu Art 18 GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.01.1969 – 1 BvR 438/65Ausspruch eines Berufsverbotes durch Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen strafbaren Verstoßes gegen ein ParteiverbotZitiert von 3
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 553/64Meinungsäußerungen, die den organisatorischen Zusammenhalt einer verbotenen Partei (KPD) unterstützen. Art. 18 GG und Handlungen für eine durch das Bundesverfassungsgericht verbotene politische ParteiZitiert von 3
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 9/25
- BVerfG, 06.10.1959 – 1 BvL 118/53Institutionelle Eigenständigkeit und Sicherung der Presse. - Entscheidungsmonopol des BVerfG bei Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5, 18 GG)Zitiert von 5
- BVerfG, 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 · RadikalenerlassZitiert von 318
- BVerfG, 08.03.1983 – 1 BvR 1078/80Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; keine nachteilige Berücksichtigung des aktiven Eintretens für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei bei nicht gleichzeitig strafbarer Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen GrundordnungZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 15.01.2026 – 8 K 464/23
- LG Frankfurt am Main, 29.08.2025 – 2-08 O 588/24
- BVerwG, 24.06.2025 – 6 A 4.24Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACTZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 18 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.