Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 17a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/17a#abs-1 (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/17a#abs-2 (2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu Art 17a GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.02.1970 – 2 BvR 531/68Dienstpflichtverletzung durch Offiziere und Unteroffiziere, die bei politischen Diskussionen innerhalb des Dienstes die freiheitlich-demokratische Ordnung in Frage stellen; Zitiergebot; Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische OrdnungZitiert von 84
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 73
- BVerfG, 02.03.1977 – 2 BvR 1319/76Politische Betätigung in der Bundeswehr für eine politische GruppeZitiert von 4
- BVerfG, 07.03.1968 – 2 BvR 354/66, 2 BvR 355/66, 2 BvR 524/66, 2 BvR 566/66, 2 BvR 567/66, 2 BvR 710/66, 2 BvR 79/67, 2 BvR 171/67, 2 BvR 431/67Verfassungswidrigkeit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung der nach Verurteilung wegen Dienstflucht wiederholten Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, wenn die Weigerung auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; Abweichen eines Senats von der im Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen RechtsauffassungZitiert von 4
- BVerwG, 13.03.2008 – 2 WD 6.07Zitiert von 34
- BVerwG, 18.11.2003 – 2 WDB 2.03Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 7.25Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Äußerungen in sozialen NetzwerkenZitiert von 2
- BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23Kritik an COVID-19 Maßnahmen; vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von BezügenZitiert von 7
- BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bei verfassungswidriger Betätigung zugunsten der Identitären Bewegung DeutschlandsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.