Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/39#abs-1 (1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/39#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 39 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 15.01.1969 – 1 BvR 438/65Ausspruch eines Berufsverbotes durch Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen strafbaren Verstoßes gegen ein ParteiverbotZitiert von 3
- BVerwG, 24.06.2025 – 6 A 4.24Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACTZitiert von 9
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 553/64Meinungsäußerungen, die den organisatorischen Zusammenhalt einer verbotenen Partei (KPD) unterstützen. Art. 18 GG und Handlungen für eine durch das Bundesverfassungsgericht verbotene politische ParteiZitiert von 3
- BVerfG, 06.10.1959 – 1 BvL 118/53Institutionelle Eigenständigkeit und Sicherung der Presse. - Entscheidungsmonopol des BVerfG bei Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5, 18 GG)Zitiert von 12
- BVerfG, 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 · SRP-VerbotZitiert von 73
- AG Offenburg, 22.11.2024 – 4 Cs 305 Js 5129/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.