§ 44c Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44c#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44c#abs-2 (2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44c#abs-3 (3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44c#abs-4 (4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 44c AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08Rechtswidrigkeit der Beobachtung eines Abgeordneten durch den Verfassungsschutz aus allgemein zugänglichen Quellen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10Beobachtung von Abgeordneten durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 88
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22.09Zitiert von 104
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; offene Erkenntnis; Aufgaben; Sammlung von Informationen; Bestrebungen; freiheitliche demokratische Grundordnung; ziel- und zweckgerichtet; Personenzusammenschluss; Partei; PDS; Die Linkspartei.PDS; DIE LINKE; tatsächliche Anhaltspunkte; Parlament; Abgeordneter; freies Mandat; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Übermaßverbot
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.08.2005 Ausfertigung
§ 44c umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I 2482 iVm Bek)
BGBl. 2005 I S. 2482
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