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Artikel 1 · BT-Drs. 19/3440 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in Artikel 104c Satz 1 GG wird die Beschränkung der Finanzhilfekompetenz des Bundes zur
Förderung von gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur auf finanz-
schwache Kommunen aufgehoben. Zur Bewältigung zentraler struktureller Herausforderungen für den Bildungs-
standort Deutschland kann der Bund daher künftig den Ländern, unabhängig von der Finanzsituation der Kom-
munen, Finanzhilfen für Investitionen von Ländern und Kommunen in die kommunale Bildungsinfrastruktur ge-
währen. Der Begriff der kommunalen Bildungsinfrastruktur umfasst die bildungsbezogenen Einrichtungen der
kommunalen Ebene. Dies sind allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, die
einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnehmen, einschließlich derer in freier Träger-
schaft, soweit sie die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Bildungsinfrastruktur ersetzen (insbesondere
Ersatzschulen). Bei den Investitionen muss es sich um Sachinvestitionen handeln. Das umfasst insbesondere den
Neubau und die Sanierung bzw. Modernisierung von Gebäuden (einschließlich notwendiger Einrichtung und
Ausstattung) sowie die Errichtung einer bildungsbezogenen digitalen Infrastruktur, wie z. B. die Ausstattung mit
schnellen Internetverbindungen und IT-technischen Systemen (Hard- und zugehörige Betriebssoftware) als Teil
von pädagogischen Bildungsumgebungen oder gemeinsame digitale Lehr-Lern-Infrastrukturen der Länder (zum
Beispiel Bildungs-Clouds) für Schulen.
Für personelle Ausstattung sowie Instandhaltung, Betrieb und Wartung gelten die allgemeinen finanzverfassungs-
rechtlichen Regelungen (Artikel 104a Absatz 1 GG). Gesamtstaatlich bedeutsam sind Investitionen, die

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.397 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/3440, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.126–26.523 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 7f3eaf7d5b3906e9….

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