Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 46
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.03.2003 – 2 BvB 1/01Zitiert von 13
- BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 <"KPD-Urteil">) - NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt - jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)Zitiert von 203
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 553/64Meinungsäußerungen, die den organisatorischen Zusammenhalt einer verbotenen Partei (KPD) unterstützen. Art. 18 GG und Handlungen für eine durch das Bundesverfassungsgericht verbotene politische ParteiZitiert von 3
- BVerfG, 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 · SRP-VerbotZitiert von 65
- BVerfG, 17.08.1956 – 1 BvB 2/51 · KPD-VerbotZitiert von 52
- BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPDZitiert von 98
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 15.01.2026 – 8 K 464/23
- VG Würzburg, 19.05.2025 – W 9 K 24.620Zitiert von 3
- OVG NRW, 30.04.2025 – 20 A 1519/24Zitiert von 2
27 Entscheidungen zu § 46 BVerfGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/46#abs-1 (1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/46#abs-2 (2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/46#abs-3 (3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.