§ 6 Sachliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:
(eID-Karte-Behörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6?asof=2019-11-08#abs-2 (2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Zuständig
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281, 3678)
BGBl. 2021 I S. 2281
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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